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Thema: Braucht man beim Spineboard eine MPG-Unterweisung?

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Ohh doch, ließt man ein Gesetz oder Verordnung mal von vorne stellt man fest für wenn diese Verordnung gilt.

    § 1 Anwendungsbereich
    (2) Diese Verordnung gilt nicht für Medizinprodukte, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt sind.
    http://www.gesetze-im-internet.de/mpbetreibv/__1.html

    Da eine FF ein Spineboard oder AED weder gewerblich noch aus wirtschaftlichen Zweck einsetzt, gilt das ganze nicht.
    Sonst dürfte ja auch niemand die AEDs zB in den U-Bahnhöfen bedienen.
    Da Feuerwehr an sich auch ein Gewerbe ist und im Umgang mit dem Spineboard auch Arbeitnehmer der Feuerwehr beauftragt sind, gilt dieser Ausschluss nicht.

    Siehe dazu http://www.praxisnetz-hochfranken.de...e/Produkt5.pdf, Seite 10

    §1, Abs. 2 sagt lediglich aus, dass diese Verordnung nicht für Privatpersonen gilt.

    Des Weiteren muss ganz klar zwischen einem Anwender und einem Betreiber unterschieden werden:
    Betreiber ist derjenige, der ein Mediziniprodukt anschafft, wartet und zur Benutzung zur Verfügung stellt. In diesem Fall die Feuerwehr. Für ihn gilt das MPBetrV
    Anwender ist derjenige, der das Produkt tatsächlich einsetzt. Für ihn gilt das MPG.

    Aus diesem Grund müssen sehr wohl auch bei öffentlichen AEDs die Bestimmungen der MPBetrV eingehalten werden. Der einzelne Anwender dagegen unterliegt nicht diesen Bestimmungen, da er dieses Gerät nicht betreibt (also angeschafft hat und wartet), sondern es in einer Notfallsituation am Patienten einsetzt (gedeckt durch den §34 StGB).
    Wenn jemand aber ein solches Gerät mit sich führt den Einsatz am Patienten plant (und genau das ist ja der Zweck eines AEDs auf einem Fahrzeug der Feuerwehr), muss selbstverständlich darauf eingewiesen sein.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  2. #2
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Da Feuerwehr an sich auch ein Gewerbe ist und im Umgang mit dem Spineboard auch Arbeitnehmer der Feuerwehr beauftragt sind, gilt dieser Ausschluss nicht.
    Nein, Feuerwehr ist definitiv kein Gewerbe.
    Ein Gewerbe ist immer auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet, ansonsten wird dein Gewerbe schnell geschlossen.
    Welche Feuerwehr erwirtschaftet ein Gewinn?
    Zum zweiten, ein Feuerwehrmann ist definitiv kein Arbeitnehmer.
    Ein Arbeitnehmer bekommt einen Lohn für seine Arbeit, alles andere wäre Sklavenarbeit.

    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Siehe dazu http://www.praxisnetz-hochfranken.de...e/Produkt5.pdf, Seite 10

    §1, Abs. 2 sagt lediglich aus, dass diese Verordnung nicht für Privatpersonen gilt.
    Nur weil hier ein Beispiel aufgeführt ist, ist das für mich nicht bindend.
    Ebenso interpretierst du es falsch.
    Im Absatz 2 steht nicht das die Verordnung nicht für Privatpersonen gilt, im Absatz 2 steht das die Verordnung nicht gilt, wenn das Produkt keinem wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecke dient.


    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Des Weiteren muss ganz klar zwischen einem Anwender und einem Betreiber unterschieden werden:
    Betreiber ist derjenige, der ein Mediziniprodukt anschafft, wartet und zur Benutzung zur Verfügung stellt. In diesem Fall die Feuerwehr. Für ihn gilt das MPBetrV
    Anwender ist derjenige, der das Produkt tatsächlich einsetzt. Für ihn gilt das MPG.
    Wo hast du das denn hier?
    Begründe doch mal diese Aussage.
    Im MPG steht lediglich das das Gesundheitsministerium per Verordnung dazu ermächtig wird Betreiberrichtlinien zu erlassen.
    Hier die MPBetreibV.
    Das macht man deswegen weil eine Verordnung leichter geändert werden kann als ein Gestz.
    Verhält sich genauso wie mit dem StVG und den zugehörigen Verordnungen.

    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Aus diesem Grund müssen sehr wohl auch bei öffentlichen AEDs die Bestimmungen der MPBetrV eingehalten werden.
    Nö müssen sie nicht, da der öffentliche AED keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zweck dient.

    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Wenn jemand aber ein solches Gerät mit sich führt den Einsatz am Patienten plant (und genau das ist ja der Zweck eines AEDs auf einem Fahrzeug der Feuerwehr), muss selbstverständlich darauf eingewiesen sein.
    Nö, da die BetrV nicht gilt und die öffentlichen AEDs werden auch nicht ausgestellt oder zum Teil in Zügen mitgenommen um sie als Staubfänger einzusetzen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #3
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Nein, Feuerwehr ist definitiv kein Gewerbe.
    Ein Gewerbe ist immer auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet, ansonsten wird dein Gewerbe schnell geschlossen.
    Welche Feuerwehr erwirtschaftet ein Gewinn?
    Zum zweiten, ein Feuerwehrmann ist definitiv kein Arbeitnehmer.
    Ein Arbeitnehmer bekommt einen Lohn für seine Arbeit, alles andere wäre Sklavenarbeit.
    Ich gehe davon aus, dass Du weißt, das das Quatsch ist, insofern erübrigt sich jede weitere Diskussion.

  4. #4
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Ich gehe davon aus, dass Du weißt, das das Quatsch ist, insofern erübrigt sich jede weitere Diskussion.
    Ne, tu ich nicht, ich höre zum erstenmal das Feuerwehr ein Gewerbe ist und das ich als Freiwilliges Mitglied ein Arbeitnehmer bin.
    Und solang du den Quatsch nicht begründen kannst bleib ich dabei das eine FF keine Einweisung, weder auf ein Pflaster, Verband, Spinebord oder AED braucht.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #5
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    Das macht nix. Solange Du damit glücklich bist, und keiner zuschaden kommt bzw. Du dafür dann die Konsequenzen übernehmen kannst, ist doch alles gut. ;-)

    Gruß, Mr. Blaulicht

  6. #6
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Das macht nix. Solange Du damit glücklich bist, und keiner zuschaden kommt bzw. Du dafür dann die Konsequenzen übernehmen kannst, ist doch alles gut. ;-)

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Na dann hoffe ich mal, du hast um dein Gewissen zu beruhigen, auch auf ein Pflaster eine Einweisung bekommen, nicht das du mal das Pflaster zu fest aufklebst und der Finger abstirbt.

    Nochmal für dich, wir machen unsere jährliche Widerholung auf den AED.
    Ich frage mich nur warum du plötzlich doch weiter schreibst.

    Begründe doch mal lieber warum die Feuerwehr ein Gewerbe ist und ein FWm in der FF ein Arbeitnehmer.
    Denn sonst bleibt ich dabei das die MPBetreibV laut §1 Abs 2 für die FF nicht gilt.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #7
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Ne, tu ich nicht, ich höre zum erstenmal das Feuerwehr ein Gewerbe ist und das ich als Freiwilliges Mitglied ein Arbeitnehmer bin.


    Also ihr seif auch als Angehöriger eine FF Arbeitnehmer, denn sons würde für Schäden die euch im Einsatz/Ausbildung/Übung widerfahren nicht eine BG in Form der Feuerwehr-Unfallkasse aufkommen. Eine Einweisung für das AED ist erforderlich da ihr als "Profis" damit umgeht.
    Gilt auch für alle anderen HiOrgs.
    Das die Dinger im öffentlichen bereich für jeden zugänglich sind hat mit dem Haftungsausschluss für Ersthelfer zu tun. s§680 BGB. Nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind da nicht straffrei.

    Also lasst euch ausbilden, dokumentieren und übern, übern, übern...

    Gruß

    Frank

  8. #8
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    Zitat Zitat von Sani-Frank Beitrag anzeigen
    Also ihr seif auch als Angehöriger eine FF Arbeitnehmer, denn sons würde für Schäden die euch im Einsatz/Ausbildung/Übung widerfahren nicht eine BG in Form der Feuerwehr-Unfallkasse aufkommen.
    Was ist denn das wieder für ein Zusammenhang.
    Gegenfrage, wo steht das nur Arbeitnehmer in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind?
    http://www.dguv.de/inhalt/ihrPartner/ehrenamt/index.jsp
    Zitat:"Versicherungsschutz im Ehrenamt

    Hände

    Auch ehrenamtlich Tätige sind gesetzlich unfallversichert. Ob als Elternbeirat in der Schule, als Schöffe im Gericht, ob als Wahlhelfer oder kommunaler Mandatsträger:"
    --------------
    Somit ist deiner Meinung nach also ein Elternbeirat in der Schule ein Arbeitnehmer?
    --------------
    "Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die ehrenamtliche Tätigkeit im Auftrag der Schule, einer Körperschaft oder einer Anstalt des öffentlichen Rechts erfolgt, unentgeltlich ist, und nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird."
    --------------
    Also sind deiner Meinung nach Feuerwehrler Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsverhältnis?
    Außerdem müßte ich nach deiner Meinung aus der FF austreten, da laut EU Urteil die Höchstarbeitszeit für Arbeitnehmer 48Std die Woche ist, dadurch das ich im Dienst meine Stunden voll ausschöpfe dürfte ich laut ArbZG gar nicht mehr in der Freiwilligen Feuerwehr tätig werden.



    Zitat Zitat von Sani-Frank Beitrag anzeigen
    Eine Einweisung für das AED ist erforderlich da ihr als "Profis" damit umgeht.
    *ironie on* Na das ist ja mal eine einleuchtende Erklärung. *ironie off*
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

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