Da Feuerwehr an sich auch ein Gewerbe ist und im Umgang mit dem Spineboard auch Arbeitnehmer der Feuerwehr beauftragt sind, gilt dieser Ausschluss nicht.
Siehe dazu http://www.praxisnetz-hochfranken.de...e/Produkt5.pdf, Seite 10
§1, Abs. 2 sagt lediglich aus, dass diese Verordnung nicht für Privatpersonen gilt.
Des Weiteren muss ganz klar zwischen einem Anwender und einem Betreiber unterschieden werden:
Betreiber ist derjenige, der ein Mediziniprodukt anschafft, wartet und zur Benutzung zur Verfügung stellt. In diesem Fall die Feuerwehr. Für ihn gilt das MPBetrV
Anwender ist derjenige, der das Produkt tatsächlich einsetzt. Für ihn gilt das MPG.
Aus diesem Grund müssen sehr wohl auch bei öffentlichen AEDs die Bestimmungen der MPBetrV eingehalten werden. Der einzelne Anwender dagegen unterliegt nicht diesen Bestimmungen, da er dieses Gerät nicht betreibt (also angeschafft hat und wartet), sondern es in einer Notfallsituation am Patienten einsetzt (gedeckt durch den §34 StGB).
Wenn jemand aber ein solches Gerät mit sich führt den Einsatz am Patienten plant (und genau das ist ja der Zweck eines AEDs auf einem Fahrzeug der Feuerwehr), muss selbstverständlich darauf eingewiesen sein.
Gruß, Mr. Blaulicht