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Thema: Polizei beschlagnahmt 4m Gerät des KBA während Einsatz

  1. #1
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    Polizei beschlagnahmt 4m Gerät des KBA während Einsatz

    Geändert von Backdraft007 (29.08.2011 um 12:02 Uhr) Grund: Urheberrecht beachten
    «Ramme macht den Weg frei.»

  2. #2
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    Da sieht man mal wieder, die Menschen die damit gerettet werden sind egal, die Bürokratie zählt. Trauriges Deutschland.

    Gruß Andi

  3. #3
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    Das ist ja mal eine Frechheit was sich die Polizei hier rausnimmt.
    Interessant wäre es mal wenn man den Polizisten wegen Diebstahl anzeigt.
    Da dies hier eine vörsätzliche Straftat im Amt handelt kann das sehr negative Auswirkung haben.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Das ist ja mal eine Frechheit was sich die Polizei hier rausnimmt.
    Interessant wäre es mal wenn man den Polizisten wegen Diebstahl anzeigt.
    Da dies hier eine vörsätzliche Straftat im Amt handelt kann das sehr negative Auswirkung haben.
    Ich denke dem Bericht nach zu urteilen, sitzt der "schuldige" ein paar Etagen höher als die Polizisten.

    Gruß Andi

  5. #5
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Das ist ja mal eine Frechheit was sich die Polizei hier rausnimmt.
    Interessant wäre es mal wenn man den Polizisten wegen Diebstahl anzeigt.
    Da dies hier eine vörsätzliche Straftat im Amt handelt kann das sehr negative Auswirkung haben.
    Ich gehe mal davon aus, das die Landespolizei, wie überall, nicht selber entscheidet, sondern im Auftrag des Kreis Segeberg tätig wird. Da die Staatsanwaltschaft ja schon erklärt hat, das sie den Fall erst prüfen muss.
    Zitat Zitat von Ramme Beitrag anzeigen
    ...Oberstaatsanwalt Axel Biehler betracht die Rechtlage differenziert: "Die Besatzung funkt ja nicht zum Spaß."...[/url]
    ... oder anders: "Wir prüfen, ob der NEH die Voraussetzungen für ein Rettungsmittel erfüllt, obwohl er keine Patienten transporttiert."

    (meine Anmerkung: Was ist eigentlich in SH mit den NEF? Die transporttieren ja auch nur den NA zur Einsatzstelle, müssen die jetzt auch ihre Funkgeräte abgeben??? Oder gibt es da nur NAW?)
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  6. #6
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    Ist schon toll, auf kostenpflichtige Artikel zu verlinken...
    Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
    Markus

  7. #7
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Ich gehe mal davon aus, das die Landespolizei, wie überall, nicht selber entscheidet, sondern im Auftrag des Kreis Segeberg tätig wird.
    Der Kreis Segeberg darf aber weder Beschlagnahmen noch eine Beschlagnahme anordnen.
    Beschlgnahmen anordnen dürfen nur Gerichte.
    Bei GiV auch die Staatsanwalt oder Ermittlungspersonen.
    Da der Staatsanwalt hier eine Beschlagnahme für unbegründet hält ist dies gesetzeswidrig wenn sich die Polizei über die Anordnungen der Staatsanwaltschaft hinwegsetzt und nochmal eine Beschlagnahme durchführt.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  8. #8
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Der Kreis Segeberg darf aber weder Beschlagnahmen noch eine Beschlagnahme anordnen.
    Beschlgnahmen anordnen dürfen nur Gerichte.
    Bei GiV auch die Staatsanwalt oder Ermittlungspersonen.
    Da der Staatsanwalt hier eine Beschlagnahme für unbegründet hält ist dies gesetzeswidrig wenn sich die Polizei über die Anordnungen der Staatsanwaltschaft hinwegsetzt und nochmal eine Beschlagnahme durchführt.
    Leider nicht so ganz.... Der Kreis darf, da ihm auch polizeiliche Aufgaben zugehören, die Beschlagnahme anordnen, um nach der (vermeintlichen) Straftat (die Nutzung des FuG auf BOS-Frequenzen) die gleichartige Straftat zu verhindern. Ausserdem greifft hier der Grundsatz "Zur Begehung einer Straftat verwendete Geräte werden eingezogen (und ggf. vernichtet/verwertet)" (§74 StGB) Gegen diese Einziehung des Gerätes kann der Nutzer (hier: KBA) Schutz vor einem ordentlichen Gericht suchen ("klagen"). Das dürfte hier aber entfallen, da ja die Staatsanwaltschaft (vorerst) zu den Schluss gekomen ist, das (noch) kein Tatbestand vorliegt, der verfolgt werden muss.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  9. #9
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Leider nicht so ganz.... Der Kreis darf, da ihm auch polizeiliche Aufgaben zugehören, die Beschlagnahme anordnen, um nach der (vermeintlichen) Straftat (die Nutzung des FuG auf BOS-Frequenzen) die gleichartige Straftat zu verhindern.
    Sicher ist das richtig.
    StPO § 98: Beschlagnahme

    (1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.

    Man lese, daraus.
    1. Beschlagnahmen anordnen dürfen erstmal nur Gerichte.
    2. Bei Gefahr im Verzug darf es auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen nach § 152 Gerichtsverfahrensgesetz.
    Hier steht aber ausdrücklich.
    § 152
    (1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

    So, wenn die Staatsanwaltschaft sagt die Beschlagnahme ist nicht gerechtfertig, dann darf sich die Polizei nicht einfach über deren Anordnungen hinwegsetzen und munter weiter beschlagnahmen.
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  10. #10
    RK Segeberg 20/00 Gast
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    Geändert von RK Segeberg 20/00 (26.08.2011 um 14:43 Uhr)

  11. #11
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    Zitat Zitat von RK Segeberg 20/00 Beitrag anzeigen
    Hallo, seit Ihr euch im klaren worüber Ihr alle redet???? Vlt. erst mal über den Sachverhalt informieren bevor hier "klug gesch***" wird!!!! Dieses Flugding erfüllt nicht die Anforderungen gemäß RDG-SH, und ist daher nicht berechtigt das FuG in Betrieb zu nehmen im Bereich der BOS, Ausnahme: im Bereich des Rettungsdienstes des KBA in NORDERSTEDT!!

    (Morgen kaufe ich mir einen RTW und spiele auch mit, wo kein Bedarf ist mache ich mir welchen und schreibe was in die Zeitung!!!)

    Wo kommen wir hin wen im RD jeder macht was er will, nur weil es Geld bringt!!

    ..... so, Überdruckventil wieder zu ;-)
    1. Hat die Benutzung eines BOS Fugs erstmal gar nichts mit dem Rettungsdienstgesetz zu tun.
    2. Welche Anforderung erfüllt es denn nicht?
    In eurem RDG steht.

    Krankenkraftwagen, Luftrettungsmittel und
    Notarzteinsatzfahrzeuge

    (1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen, sofern nicht im Einzelfall der Einsatz eines Luftrettungsmittels erforderlich erscheint. Die Notärztin oder der Notarzt kann auch in einem Notarzteinsatzfahrzeug an den Einsatzort gelangen.

    So, ein "fliegendes NEF" ist ja wohl ein Luftrettungsmittel.
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  12. #12
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  13. #13
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  14. #14
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  15. #15
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    Geändert von Alex22 (26.08.2011 um 14:52 Uhr)
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