
Zitat von
AkkonHaLand
Leider nicht so ganz.... Der Kreis darf, da ihm auch polizeiliche Aufgaben zugehören, die Beschlagnahme anordnen, um nach der (vermeintlichen) Straftat (die Nutzung des FuG auf BOS-Frequenzen) die gleichartige Straftat zu verhindern.
Sicher ist das richtig.
StPO § 98: Beschlagnahme
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
Man lese, daraus.
1. Beschlagnahmen anordnen dürfen erstmal nur Gerichte.
2. Bei Gefahr im Verzug darf es auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen nach § 152 Gerichtsverfahrensgesetz.
Hier steht aber ausdrücklich.
§ 152
(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
So, wenn die Staatsanwaltschaft sagt die Beschlagnahme ist nicht gerechtfertig, dann darf sich die Polizei nicht einfach über deren Anordnungen hinwegsetzen und munter weiter beschlagnahmen.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.