Das ist ja mal eine Frechheit was sich die Polizei hier rausnimmt.
Interessant wäre es mal wenn man den Polizisten wegen Diebstahl anzeigt.
Da dies hier eine vörsätzliche Straftat im Amt handelt kann das sehr negative Auswirkung haben.
Das ist ja mal eine Frechheit was sich die Polizei hier rausnimmt.
Interessant wäre es mal wenn man den Polizisten wegen Diebstahl anzeigt.
Da dies hier eine vörsätzliche Straftat im Amt handelt kann das sehr negative Auswirkung haben.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Ich gehe mal davon aus, das die Landespolizei, wie überall, nicht selber entscheidet, sondern im Auftrag des Kreis Segeberg tätig wird. Da die Staatsanwaltschaft ja schon erklärt hat, das sie den Fall erst prüfen muss. ... oder anders: "Wir prüfen, ob der NEH die Voraussetzungen für ein Rettungsmittel erfüllt, obwohl er keine Patienten transporttiert."
(meine Anmerkung: Was ist eigentlich in SH mit den NEF? Die transporttieren ja auch nur den NA zur Einsatzstelle, müssen die jetzt auch ihre Funkgeräte abgeben??? Oder gibt es da nur NAW?)
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
Der Kreis Segeberg darf aber weder Beschlagnahmen noch eine Beschlagnahme anordnen.
Beschlgnahmen anordnen dürfen nur Gerichte.
Bei GiV auch die Staatsanwalt oder Ermittlungspersonen.
Da der Staatsanwalt hier eine Beschlagnahme für unbegründet hält ist dies gesetzeswidrig wenn sich die Polizei über die Anordnungen der Staatsanwaltschaft hinwegsetzt und nochmal eine Beschlagnahme durchführt.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Leider nicht so ganz.... Der Kreis darf, da ihm auch polizeiliche Aufgaben zugehören, die Beschlagnahme anordnen, um nach der (vermeintlichen) Straftat (die Nutzung des FuG auf BOS-Frequenzen) die gleichartige Straftat zu verhindern. Ausserdem greifft hier der Grundsatz "Zur Begehung einer Straftat verwendete Geräte werden eingezogen (und ggf. vernichtet/verwertet)" (§74 StGB) Gegen diese Einziehung des Gerätes kann der Nutzer (hier: KBA) Schutz vor einem ordentlichen Gericht suchen ("klagen"). Das dürfte hier aber entfallen, da ja die Staatsanwaltschaft (vorerst) zu den Schluss gekomen ist, das (noch) kein Tatbestand vorliegt, der verfolgt werden muss.
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
Sicher ist das richtig.
StPO § 98: Beschlagnahme
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.
Man lese, daraus.
1. Beschlagnahmen anordnen dürfen erstmal nur Gerichte.
2. Bei Gefahr im Verzug darf es auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen nach § 152 Gerichtsverfahrensgesetz.
Hier steht aber ausdrücklich.
§ 152
(1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
So, wenn die Staatsanwaltschaft sagt die Beschlagnahme ist nicht gerechtfertig, dann darf sich die Polizei nicht einfach über deren Anordnungen hinwegsetzen und munter weiter beschlagnahmen.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
...............................
Geändert von RK Segeberg 20/00 (26.08.2011 um 14:43 Uhr)
1. Hat die Benutzung eines BOS Fugs erstmal gar nichts mit dem Rettungsdienstgesetz zu tun.
2. Welche Anforderung erfüllt es denn nicht?
In eurem RDG steht.
Krankenkraftwagen, Luftrettungsmittel und
Notarzteinsatzfahrzeuge
(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen, sofern nicht im Einzelfall der Einsatz eines Luftrettungsmittels erforderlich erscheint. Die Notärztin oder der Notarzt kann auch in einem Notarzteinsatzfahrzeug an den Einsatzort gelangen.
So, ein "fliegendes NEF" ist ja wohl ein Luftrettungsmittel.
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.
Du mischt hier Strafverfahrensrecht und Gefahrenabwehrrecht massiv durcheinander! Eine Gefahrenabwehrbehörde darf per Gesetz nach dem im Bundesland gültigen Gefahrenabwehrrecht Sicherstellungen durchführen, soweit dies zur Abwehr eine Gefahr (die in den Rechtsvorschriften dann eindeutig definiert ist) sicherstellen.
Eine Beschlagnahme im strafprozessualen Sinne obliegt nur der Judikative, bei Gefahr im Verzuge auch der Exekutive (StA und Polizei).
Eine Kommunalverwaltung, sei es Stadt- und/oder Kreisverwaltung ist in keinem Falle berechtigt, strafprozessuale Maßnahmen im Sinne der Strafprozessordung anzuordnen oder durchzuführen.
MfG
Poli
Das bringt es auf den Punkt, zumal die zitierte Einziehung nach StGB zwar auch einen präventiven Charakter hat, aber grundsätzlich im Rahmen des (repressiven) Strafprozesses erfolgt.
Hier dürfte § 210 Abs. 1 Nr. 1 LVwG SH einschlägig sein, der die Ermächtigungsgrundlage für eine polizeirechtliche Sicherstellung von Sachen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit bietet, wenn dies erforderlich ist.
Die einzelnen Tatbestandsmerkmale wurden bereits hinreichend diskutiert, diskussionspotenzial bietet in meinen Augen allein noch die getroffene Ermessensentscheidung.
Und das ist alles, was ich dazu sagen kann,
Tim
>Handfunkgerät< in einem "Notarzeinsatzhubschrauber" mit einem Rufnamen "KUNO SH 01" schon dieser ist nicht zugelassen ... eine alte Bo-105 ... was kommt als nächstes? ... BSI-Karten für "Rettungssanitätervorausfahrzeuge" mit Trabis? ... meine Qualitätsansprüche an einen standartisierten Rettungsdienst sehen anders aus. Selbstfahrende Notärzte, Notarzteinsatzhubschrauber, uralte, schlecht ausgestattete Rettungsmittel, Rettungsdienste die ihre Personalkosten durch ehrenamtliches Personal drücken um Ausschreibungen zu gewinnen ... und wenn es bei schlechtem Wetter, nachts und am Wochenende nichts mit den Kostenträgern abzurechnen gibt bleibt der einzelne Patient auf der Strecke. Da darf sich dann der kommunale Rettungsdienst drum kümmern. Ich möchte meine Krankenkassenbeiträge nicht in solche Unternehmen fliessen sehen. Warum gibt es wohl Bemessungsgrundlagen für die Rettungsmittelvorhaltung ... wenn wir den Rettungsdienst gewinnorientiert in privater Hand haben, wünsche ich jedem Patient außerhalb der gewinnbringenden "Öffnungszeiten" und außerhalb der Ballungszentren viel Glück. Achja, Rettungsassistent ist ein Berufsbild, mit einem Beruf sollte man eine Familie und nicht nur seinen Geschäftsführer ernähren können. Was dort gemacht wird ist sprichwörtlich mit dem Leid anderer Leute Geld zu verdienen. Dafür wird dann auch über Leichen gegangen. Das nenne ich Wildwest
Ich werde dem Hubschrauber auf dem Tieflader hinterherwinken wenn er stillgelegt wird und wünsche allen Möchtegernrettungsdiensten so schlechte Quartalszahlen, dass sie dieses perfide "Spiel" endlich sein lassen.
Gruß
Alex
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)