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Thema: Polizei beschlagnahmt 4m Gerät des KBA während Einsatz

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  1. #1
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    Polizei beschlagnahmt 4m Gerät des KBA während Einsatz

    Geändert von Backdraft007 (29.08.2011 um 12:02 Uhr) Grund: Urheberrecht beachten
    «Ramme macht den Weg frei.»

  2. #2
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    Da sieht man mal wieder, die Menschen die damit gerettet werden sind egal, die Bürokratie zählt. Trauriges Deutschland.

    Gruß Andi

  3. #3
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    Zitat Zitat von Andi-Hamburg Beitrag anzeigen
    Da sieht man mal wieder, die Menschen die damit gerettet werden sind egal, die Bürokratie zählt. Trauriges Deutschland.

    Gruß Andi
    Schwachsinn. Ein Funkgerät rettet niemanden.

  4. #4
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    Zitat Zitat von MeisterH Beitrag anzeigen
    Schwachsinn. Ein Funkgerät rettet niemanden.
    ...genausowenig wie eine Waffe jemanden verletzt!

    Natürlich rettet ein Funkgerät niemanden -wenn man mal von so ausnahmefällen absieht wo eine Kugel / Querschläger im FuG in der Brusttasche stecken geblieben ist bzw. durch das FuG soviel an Wucht verloren hat das die Verletzung nicht mehr tödlcih war-
    Hat solche belegten Fälle ja schon gegeben. Wobei aus DL selbst ist mir jetzt nichts bekannt.

    Aber darum geht es ja nicht:
    Das FuG rettet niemanden - Aber die über das FuG nachgeforderten Kräfte oder schnell koordinierte Verbringung in das richtige Spezialkrankenhaus bei besonderen Verletzungsmustern kann schon über das überleben entscheiden. Spezialplätze schüttelt man nicht aus der hohlen hand. Oder auch das direkt -lange vor Eintreffen des BodenRTW- bereits der vom Arzt als unbedingt notwendig erachtete RTH angefordert werden kann.

    Mal ganz davon abgesehen das eine "beschlagnahme" während sich der Arzt noch in de rBehandlung befindet nichts anderes bedeutet als das der Arzt für eine gewisse Zeitspanne genötigt wird seinen PAtienten zu vernachlässigen. Ausserdem weiß doch jeder der normal nachdenken kann das eine solche Aktion auch sonst ausgeglichene PErsonen emotional belastet und in der Folge sicher zeitweise, zumindest einige Minuten, daran hindert ihre maximale Leistungsfähigkeit zu geben.

    Unter berücksichtigung dieser Tatsachen ist es genaugenommen ein echter Skandal wenn es tatsächlich so sein sollte das der Polizist dem NA das Gerät WÄHREND der Einsatzabarbeitung abgenommen hat wie es in dem Artikel steht.

    Zumal alle Beteiligten namentlich bekannt waren, hinsichtlich des (möglichen) Verstosses gegen das TKG keinerlei Gefahr in Verzug herrschte und eine akute Notsituation vorlag wo man ggf. sogar das (in genau diesem Moment) Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes prüfen hätte müssen. (Natürlich nicht auf das Mitführen des FuGs, aber vielleicht doch auf die benutzung in genau diesem Moment)

    Sollte es so stimmen sollte dieser Spinner in Uniform mal dringend seinen Geisteszustand überprüfen lassen wenn er das unterbinden einer (möglichen) Ordnungswiedrigkeit ohne offensichtliche akute schädliche Wirkung wichtiger Einschätzt als einem Notarzt der Rettung eines Unfallopfers nachgehen zu lassen.

    Das hat nichts damit zu tun ob der Betrieb jetzt generell gerechtfertigt ist oder nicht. Das soll auch nicht bedeuten das man zwangsläufig das einfach als Vollzugsbeamter einfach hätte laufen lassen müssen weil -die wollen ja nur helfen-

    Aber jemand mit der nötigen geistigen Reife hätte erkennen müssen das es -selbst wenn er jetzt die aktuelle Beschlagnahme völlig gerechtfertigt sieht (was ja offensichtlich nach Meinung der Staatsanwaltschaft eine Fehlentscheidung war)- locker ausgereichet hätte bis zum Abschluss der Maßnahmen zu warten und erst nach Abtransport des Patienten die Maßnahme einzuleiten.

    Gruß
    Carsten
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  5. #5
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    Zitat Zitat von DG3YCS;

    Sollte es so stimmen sollte dieser Spinner in Uniform mal dringend seinen Geisteszustand überprüfen lassen wenn er das unterbinden einer (möglichen) Ordnungswiedrigkeit ohne offensichtliche akute schädliche Wirkung wichtiger Einschätzt als einem Notarzt der Rettung eines Unfallopfers nachgehen zu lassen.

    Gruß
    Carsten
    Es mag durchaus sein, dass das Verhalten den Kollegen unangebracht war; genauso mag es aber auch sein, dass sein Handeln rechtlich gesehen einwandfrei war. Das können wir alle aus der Ferne betrachtend oder aus der Zeitung lesend gar nicht beurteilen.

    Was aber meiner Meinung nach absolut nicht sein kann, ist eine Titulierung, wie sie hier durch Dich gepostet wurde. Eine derartige beleidigende Äußerung ist vollkommen unangebracht und unsachlich!
    Im Forum wird sich an dieser Stelle ( http://www.funkmeldesystem.de/foren/...ad.php?t=51874 ) darüber unterhalten, ob es sinnvoll ist, MA des RD mit Schutzwesten auszustatten. Man beschäftigt sich also indirekt mit Gewalt gegen MA des RD oder Gewalt gegen MA von Hilfsorganisationen. Auf der anderen Seite kommt es hier zu genau dieser verbalen Gewalt gegen MA der Polizei. Dass passt vorne und hinten nicht!

    MfG

  6. #6
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    Zitat Zitat von Poli Beitrag anzeigen
    Es mag durchaus sein, dass das Verhalten den Kollegen unangebracht war; genauso mag es aber auch sein, dass sein Handeln rechtlich gesehen einwandfrei war. Das können wir alle aus der Ferne betrachtend oder aus der Zeitung lesend gar nicht beurteilen.

    Was aber meiner Meinung nach absolut nicht sein kann, ist eine Titulierung, wie sie hier durch Dich gepostet wurde. Eine derartige beleidigende Äußerung ist vollkommen unangebracht und unsachlich!
    Im Forum wird sich an dieser Stelle ( http://www.funkmeldesystem.de/foren/...ad.php?t=51874 ) darüber unterhalten, ob es sinnvoll ist, MA des RD mit Schutzwesten auszustatten. Man beschäftigt sich also indirekt mit Gewalt gegen MA des RD oder Gewalt gegen MA von Hilfsorganisationen. Auf der anderen Seite kommt es hier zu genau dieser verbalen Gewalt gegen MA der Polizei. Dass passt vorne und hinten nicht!

    MfG
    Ich denke wenn hier etwas unangebracht ist, dann ist es dein Versuch mich mit Personen auf eine Stufe zu stellen die Mitarbeiter dier BOS, egal ob polizeilich oder nichtpolizeilich, unmotiviert körperlich mit potentiell tödlichen Waffen angreifen. DAS passt hinten und vorne nicht.

    Selbst wenn meine Wortwahl, zu der ich unter dem Vorbehalt das die Aussage im Presseartikel stimmt - wie auch schon im obigen Beitrag geäussert, immer noch 100% stehe, aus deiner -oder der sicht anderer- nicht angebracht ist, sio ist dieser Versuch eine Verbindung dazu herzustellen wirklich die allerunterste Schubladen.

    Meine Meinungsäusserung bezieht sich auf eine Person, die zufällig leider auch PVB ist, die sich anmaßt ohne jede medizinische Ausbildung zu beurteilen ob eine medizinische Maßnahme dringend ist und dazu noch die Verfolgung einer MÖGLICHERWEISE OWI die von namentlich bekannten Personen begangen wurde und von der definitiv weder eine GEfahr noch eine Störung der öffentlichen Ordnung ausgeht unzweifelhaft über die Notwendigkeit der medizinischen Akutversorgung eines Unfallopfers geht.
    Darum- UND NUR DARUM geht es.

    Diese Äusserung von mir bezogen auf eine PErson die das oben beschriebene durzeiht mit gewalttätigen Angriffen auf Personen die nichts weiter gemacht haben als Angehörige einer BOS zu sein und nur um hilfe für dritte zu leisten vor Ort sind gleichzusetzen erzählt viel über dich...

    Ich arbeite dienstlich sehr gut auch mit den polizeilichen BOS zusammen. Auch privat habe so einige Kontakte. Die deutlich größte Anzahl der mitarbeiter der polizeilichen BOS mit denen ich bisher in Kontakt gekommen hinterließen einen kompetenten Eindruck.
    Aber leider gibt es -wie überall- auch in der Polizei die unrühmlichen Ausnahmen welche dann sehr unangenehm auffallen. Nicht selten sind diese Personen dann sogar in den eigenen Reihen nicht sehr geschätzt. Wenn jetzt so jemand eine völlig unangebrachte oder überzogene HAndlung durchführt erwarte ich das dem auch nachgegangen wird und das nichts schöngeredet oder vertuscht wird.

    Im Presseartikel, der ja leider nicht mehr einsehbar ist, steht das hier die Beschlagnahme während einer laufenden Patienbehandlung durch den Notarzt stattfand. Da Polizisten kein MEdizinisches Fachpersonal sind steht es diesen in keinster weise zu einzuschätzen ob eine gerade durchgeführte Behandlung zeitkritisch ist, egal ob Lebensgefahr vorliegt oder es nur darum geht Schmerzen beim Patienten schnellstmöglich zu verringern. Acuh steht es keinem Polizisten zu vermutungen darüber anzustellen wie der Notarzt weiter vorzugehen gedenkt.

    Wenn jetzt unter diesen Vorzeichen ein Polizist -oder wer auch immer- hingeht, einen Notarzt der aktuell ein Unfallopfer betreut NÖTIGT seinen Patienten zu vernachlässigen und auch noch in Kauf nimmt das im Falle einer notwendigen Nachforderung diese nicht in der kürzestmöglichen Zeit durchgeführt werden kann - und auch noch die hohe Wahrsacheinlichkeit das aufgrund der emotionalen Reaktion die versorgung des Unfallopfers evtl. nicht mehr optimal möglich erfolgt, NUR UM EINER -EVENTUELLEN!!!- OWI Nachzugehen, dann ist aus meiner Sicht diese Person geistig nicht für den Polizeidienst geeignet. Das ist nun einmal meine Meinung! Sofern die Aussage des Presseartikels stimmt wurde hier eine Güterabwägung getroffen die völlig dem entgegen steht was wohl 99% ALLER BOS vertreten, egal ob weiß, Blau,Grün oder Rot.

    Das ist völlig unabhängig davon ob die Beschlagnahme selbst jetzt gerechtfertigt, oder wie es ja auch im Raum steht - völlig ungerechtfertig war.
    Selbst wenn die PVB vor Ort der Meinung waren das eine Beschlagnahme jetzt unumgänglich sei, so hat es keinerlei Notwendigkeit gegeben einen aktuell -nach einer ordentlichen Alarmierung wohlgemerkt- in einem Rettungseinsatz befindlichen Notarzt in seiner Arbeit bei der Arbeit am Patienten zu behindern. Eine Beschlagnahme nach abschluss der Rettungsarbeiten hätte völlig ausgereicht. Ich kann nicht erkennen in wie weit diese Verzögerung jetzt gegenüber der sofortigen Beschlagnahme eine negative Auswirkung hätte haben können deren Folgen auch nur annähernd den Eingriff in eine laufende Rettungsmaßnahme rechtfertigen würden.

    Für mich ist das mutwillige unterbrechen eines laufenden Rettungseinsatz für die Ahndung einer OWI von der Abwägung dasselbe als wenn jetzt ein Feuerwehrangehöriger vor einem in der Nacheile nach bewaffneten Bankraub befindlichen Streifenwagen springt und diesen zum Anhalten nötigt nur um einen Falschparker zu melden der die Übungsfahrt behindert.
    Ich würde fast jeden Betrag wetten das "Spinner in Uniform" da noch das harmloseste wäre.

    Wie gesagt: Ich kann mich jetzt nur auf die Informationen beziehen die wir haben. Und diese sagen das die Aktion WÄHREND der laufenden Behandlung am Patienten stattfanden. Dieser Aussage ist aber auch nicht wiedersprochen worden. Sollte das dennoch falsch sein so trifft das oben gesagte natürlich nicht zu. Aber das habe ich ja schon im ersten Beitrag geschrieben.

    Gruß
    Carsten
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  7. #7
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    Das ist ja mal eine Frechheit was sich die Polizei hier rausnimmt.
    Interessant wäre es mal wenn man den Polizisten wegen Diebstahl anzeigt.
    Da dies hier eine vörsätzliche Straftat im Amt handelt kann das sehr negative Auswirkung haben.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  8. #8
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Das ist ja mal eine Frechheit was sich die Polizei hier rausnimmt.
    Interessant wäre es mal wenn man den Polizisten wegen Diebstahl anzeigt.
    Da dies hier eine vörsätzliche Straftat im Amt handelt kann das sehr negative Auswirkung haben.
    Ich denke dem Bericht nach zu urteilen, sitzt der "schuldige" ein paar Etagen höher als die Polizisten.

    Gruß Andi

  9. #9
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Das ist ja mal eine Frechheit was sich die Polizei hier rausnimmt.
    Interessant wäre es mal wenn man den Polizisten wegen Diebstahl anzeigt.
    Da dies hier eine vörsätzliche Straftat im Amt handelt kann das sehr negative Auswirkung haben.
    Ich gehe mal davon aus, das die Landespolizei, wie überall, nicht selber entscheidet, sondern im Auftrag des Kreis Segeberg tätig wird. Da die Staatsanwaltschaft ja schon erklärt hat, das sie den Fall erst prüfen muss.
    Zitat Zitat von Ramme Beitrag anzeigen
    ...Oberstaatsanwalt Axel Biehler betracht die Rechtlage differenziert: "Die Besatzung funkt ja nicht zum Spaß."...[/url]
    ... oder anders: "Wir prüfen, ob der NEH die Voraussetzungen für ein Rettungsmittel erfüllt, obwohl er keine Patienten transporttiert."

    (meine Anmerkung: Was ist eigentlich in SH mit den NEF? Die transporttieren ja auch nur den NA zur Einsatzstelle, müssen die jetzt auch ihre Funkgeräte abgeben??? Oder gibt es da nur NAW?)
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  10. #10
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Ich gehe mal davon aus, das die Landespolizei, wie überall, nicht selber entscheidet, sondern im Auftrag des Kreis Segeberg tätig wird.
    Der Kreis Segeberg darf aber weder Beschlagnahmen noch eine Beschlagnahme anordnen.
    Beschlgnahmen anordnen dürfen nur Gerichte.
    Bei GiV auch die Staatsanwalt oder Ermittlungspersonen.
    Da der Staatsanwalt hier eine Beschlagnahme für unbegründet hält ist dies gesetzeswidrig wenn sich die Polizei über die Anordnungen der Staatsanwaltschaft hinwegsetzt und nochmal eine Beschlagnahme durchführt.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  11. #11
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Der Kreis Segeberg darf aber weder Beschlagnahmen noch eine Beschlagnahme anordnen.
    Beschlgnahmen anordnen dürfen nur Gerichte.
    Bei GiV auch die Staatsanwalt oder Ermittlungspersonen.
    Da der Staatsanwalt hier eine Beschlagnahme für unbegründet hält ist dies gesetzeswidrig wenn sich die Polizei über die Anordnungen der Staatsanwaltschaft hinwegsetzt und nochmal eine Beschlagnahme durchführt.
    Leider nicht so ganz.... Der Kreis darf, da ihm auch polizeiliche Aufgaben zugehören, die Beschlagnahme anordnen, um nach der (vermeintlichen) Straftat (die Nutzung des FuG auf BOS-Frequenzen) die gleichartige Straftat zu verhindern. Ausserdem greifft hier der Grundsatz "Zur Begehung einer Straftat verwendete Geräte werden eingezogen (und ggf. vernichtet/verwertet)" (§74 StGB) Gegen diese Einziehung des Gerätes kann der Nutzer (hier: KBA) Schutz vor einem ordentlichen Gericht suchen ("klagen"). Das dürfte hier aber entfallen, da ja die Staatsanwaltschaft (vorerst) zu den Schluss gekomen ist, das (noch) kein Tatbestand vorliegt, der verfolgt werden muss.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  12. #12
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Leider nicht so ganz.... Der Kreis darf, da ihm auch polizeiliche Aufgaben zugehören, die Beschlagnahme anordnen, um nach der (vermeintlichen) Straftat (die Nutzung des FuG auf BOS-Frequenzen) die gleichartige Straftat zu verhindern.
    Sicher ist das richtig.
    StPO § 98: Beschlagnahme

    (1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.

    Man lese, daraus.
    1. Beschlagnahmen anordnen dürfen erstmal nur Gerichte.
    2. Bei Gefahr im Verzug darf es auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen nach § 152 Gerichtsverfahrensgesetz.
    Hier steht aber ausdrücklich.
    § 152
    (1) Die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks und der dieser vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.

    So, wenn die Staatsanwaltschaft sagt die Beschlagnahme ist nicht gerechtfertig, dann darf sich die Polizei nicht einfach über deren Anordnungen hinwegsetzen und munter weiter beschlagnahmen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
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  13. #13
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Leider nicht so ganz.... Der Kreis darf, da ihm auch polizeiliche Aufgaben zugehören, die Beschlagnahme anordnen, um nach der (vermeintlichen) Straftat (die Nutzung des FuG auf BOS-Frequenzen) die gleichartige Straftat zu verhindern. Ausserdem greifft hier der Grundsatz "Zur Begehung einer Straftat verwendete Geräte werden eingezogen (und ggf. vernichtet/verwertet)" (§74 StGB) Gegen diese Einziehung des Gerätes kann der Nutzer (hier: KBA) Schutz vor einem ordentlichen Gericht suchen ("klagen"). Das dürfte hier aber entfallen, da ja die Staatsanwaltschaft (vorerst) zu den Schluss gekomen ist, das (noch) kein Tatbestand vorliegt, der verfolgt werden muss.
    Du mischt hier Strafverfahrensrecht und Gefahrenabwehrrecht massiv durcheinander! Eine Gefahrenabwehrbehörde darf per Gesetz nach dem im Bundesland gültigen Gefahrenabwehrrecht Sicherstellungen durchführen, soweit dies zur Abwehr eine Gefahr (die in den Rechtsvorschriften dann eindeutig definiert ist) sicherstellen.

    Eine Beschlagnahme im strafprozessualen Sinne obliegt nur der Judikative, bei Gefahr im Verzuge auch der Exekutive (StA und Polizei).

    Eine Kommunalverwaltung, sei es Stadt- und/oder Kreisverwaltung ist in keinem Falle berechtigt, strafprozessuale Maßnahmen im Sinne der Strafprozessordung anzuordnen oder durchzuführen.


    MfG

    Poli

  14. #14
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    Ist schon toll, auf kostenpflichtige Artikel zu verlinken...
    Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
    Markus

  15. #15
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    Zitat Zitat von marka Beitrag anzeigen
    Ist schon toll, auf kostenpflichtige Artikel zu verlinken...
    Als ich den Artikel gelesen habe, war er noch nicht kostenpflichtig. Ich kann ihn auch jetzt noch sehen. Aber zur Vorsicht, halt eben oben der ganze Text ungekürzt ...
    «Ramme macht den Weg frei.»

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