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Thema: Alarmierung des nähesten RTWs?!?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    In der Regel geht es nicht nach Patientenwohl sondern rein nach wirtschaftlichen Interessen. Wenn ein Fahrzeug des Nachbarkreis alarmiert wird, bekommt auch dieser Nachbarkreis das Geld. Oder ist es bei euch tatsächlich so, dass der RTW die Rechnung schreibt und das Geld bekommt und nicht der Kreis??
    Ich glaube kaum, dass in Bayern wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund stehen, da dort landesweit zentral abgerechnet wird (ZASt). Und auch die Einnahmen werden nach einem speziellem Schlüssel auf die Betreiber verteilt.
    MfG

    brause

  2. #2
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    Für die Initiierung eines Einsatzes aufgrund eines eigegangenen Notrufs hat der der Disponent in der Regel nur eine sehr begrenzte Zeitspanne zur Verfügung, bei uns sind es meines Wissens nach 30 Sekunden. Danach muss das Fahrzeug alarmiert sein.
    Selbstverständlich kann man diese Zeit auch überschreiten, diese Einsätze werden dann gespeichert und man muss sich als Disponent rechtfertigen.
    Ein Anruf bei der Nachbarleitstelle ist zeitaufwendig und auch nicht immer zielführend.
    Aus diesem Grund kann ich mir vorstellen, dass es speziell hier zu Problemen kommt.

    Prinzipiell ist es aber so, dass das Rettungsmittel mit der kürzesten Anfahrtszeit alarmiert werden soll. Dies ist zwar so nicht schriftlich festgehalten, ergibt sich aber aus den verschiedenen Texten, die den Rettungsdienst, die Hilfsfristen etc. betreffen.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  3. #3
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    Zitat Zitat von brause Beitrag anzeigen
    Ich glaube kaum, dass in Bayern wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund stehen, da dort landesweit zentral abgerechnet wird (ZASt). Und auch die Einnahmen werden nach einem speziellem Schlüssel auf die Betreiber verteilt.
    ... das heisst im Beispiel, wenn die Kreise A und B strukturell völlig gleich sind, Kreis A im Jahr 10 Einsätze fährt und Kreis B 10.000.000 und jeder Einsatz pauschal mit 100,00 Euro berechnet wird, hat das Land 1.000.001.000 Euro von denen Kreis A und B jeweils 500.000.500 Euro erhalten? Trotz, das Kreis A nur 12.000 Euro Fahrzeugkosten für Benzin, Instandhaltung und Reparatur hat Kreis B aber 120.000.000 Euro?
    Oder rechnen die RTWs doch selber ab?
    Zitat Zitat von brause Beitrag anzeigen
    Und auch die Einnahmen werden nach einem speziellem Schlüssel auf die Betreiber verteilt.
    Betreiber sind ja die Rettungsdienste wie ASB, DRK, JUH, MHD, ....
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  4. #4
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    Hallo,

    in der Bekanntmachung für Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und
    Katastrophenschutz in Bayern (Alarmierungsbekanntmachung – ABek)
    des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
    vom 12. Dezember 2005 Az.: I D 2-2225.01-6

    steht in 2.1.3:

    ...Daher sind grundsätzlich immer die am schnellsten
    verfügbaren geeigneten Einsatzmittel, unabhängig
    von bestehenden Verwaltungsgrenzen,...

    die Bekanntmachung ist hier runterzuladen: https://www.bayern-ils.de/ILSWebseit...Auszug_ID2.pdf

    Gruß Holger

  5. #5
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    @ AkkonHaLand:

    ich bin nicht der wirkliche Bayern-Kenner, aber so viel weiss ich:

    Es gibt bayernweit einheitliche Tarife, abgrechnet wird ebenfalls bayernweit über die ZASt, die das Geld dann wieder verteilt. Wie dieser Verteilungsschlüssel genau aussieht weiss ich nicht, aber prinzipiell bekommen die Leistungserbringer in unwirtschaftlicheren Bereichen (Landrettung) mehr, als die in wirtschaftlichen Bereichen (Ballungsräume).
    Es gilt ja das Prinzip der Kostendeckung.

    Die ZASt zahlt ja auch keine Abschreibungskosten für die RTW/KTW an die Leistungserbringer aus, da diese ja die Fzg. vom Land (finanziert durch die ZASt) gestellt bekommen.
    MfG

    brause

  6. #6
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    Mal darüber nachgedacht, daß der sog. RTW B bei der Leitstelle A als im Einsatz angezeigt wird, weil er mal im falschen STatus den Funkbereich verlassen hat?

  7. #7
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    Zitat Zitat von duesi Beitrag anzeigen
    in der Bekanntmachung für Alarmierung im Rettungsdienst, Brand- und
    Katastrophenschutz in Bayern (Alarmierungsbekanntmachung – ABek)
    des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
    vom 12. Dezember 2005 Az.: I D 2-2225.01-6

    steht in 2.1.3:

    ...Daher sind grundsätzlich immer die am schnellsten
    verfügbaren geeigneten Einsatzmittel, unabhängig
    von bestehenden Verwaltungsgrenzen,...

    die Bekanntmachung ist hier runterzuladen: https://www.bayern-ils.de/ILSWebseit...Auszug_ID2.pdf
    Das Wort "grundsätzlich" bedeutet in Gesetzen/Verordnungen ...
    "Es gibt immer Ausnahmen"
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

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