Hallo,

ich habe drei Fragen an euch. Es geht um die Alarmierung des Rettungsdienstes in Bayern.

1. Mich würde interessieren, ob gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Leitstelle das dem Einsatzort am nächsten gelegene Rettungsmittel alarmieren MUSS. Wenn ja, in welchem Gesetz steht das?? (Ich hab das bayerische Rettungsdienstgesetz mal überflogen, bin aber nicht fündig geworden.)

2. Falls die Antwort auf meine 1. Frage ja lautet: gilt das auch landkreisübergreifend bzw. leitstellenbereichsübergreifend? (Also muss die Leitstelle A bei einem Notfall in ihrem Zuständigkeitsbereich den RTW B der Leitstelle B anfordern, wenn dieser RTW B um einiges schneller am Notfallort wäre als der näheste zur Verfügung stehende RTW der Leitstelle A?)

3. Wisst ihr von Gerichtsverfahren/Urteilen diesbezüglich?? Wurde schonmal ein Disponent/Leitstelle verklagt, weil eben NICHT der näheste RTW alarmiert wurde und das z.B. einen Patientenschaden zur Folge hatte?!?


Hintergrund:
Hier ist es so, dass ein RTW (nennen wir ihn RTW B) ziemlich am Rand seines Leitstellenbereichs B stationiert ist. Die meisten Nachbarorte werden vom Leitstellenbereich A versorgt. Der RTW B hätte bei den nahegelegenen Orten, die zum Leitstellenbereich A gehören, einen großen Zeitvorteil (sprich: 5-10 Minuten) gegenüber dem nähesten RTW der Leitstelle A. Trotzdem wird RTW B fast nie von der Leitstelle A (über die Leitstelle B) angefordert. Im Gegenteil: oft fährt sogar ein RTW der Leitstelle A an der Rettungswache des RTW B vorbei zu einem Einsatz.

Ein weiteres Beispiel: schwerer VU mit 4 Verletzten nahe der Grenze der Leitstellenbereiche A und B, aber auf der Seite des Leitstellenbereichs A. Alle 4 RTW's, teilweise mit Anfahrtszeiten >30 Minuten, kamen vom Leistellenbereich A, anstatt dass der RTW B (über die Leitstelle B) alarmiert wurde mit einer Anfahrtszeit von max. 5 min.

Im Leitstellencomputer der Leitstelle A ist der RTW B übrigens eingepflegt und wird beim Alarmierungsvorschlag angezeigt...

Vielen Dank für eure Antworten!