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Thema: Arbeitssuchender im RD/KTP

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  1. #1
    Registriert seit
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    Ich habe mal herrn Google befragt und in 5 Minuten folgendes gefunden:

    § 119 (2) SGB III: "Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird."

    Verordnung zur ehrenamtlichen Tätigkeit:

    § 1
    Ehrenamtliche Betätigung

    (1) Ehrenamtlich im Sinne des § 119 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Betätigung, die
    1. unentgeltlich ausgeübt wird,
    2. dem Gemeinwohl dient und
    3. bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

    (2) Der Ersatz von Auslagen, die dem ehrenamtlich Tätigen durch Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, berührt die Unentgeltlichkeit nicht. Dies gilt auch, wenn der Auslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt und die Pauschale 154 Euro im Monat nicht übersteigt. Neben einer nicht-steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung, die der ehrenamtlich Tätige erhält, ist eine Pauschalierung des Auslagenersatzes nur möglich, soweit die Auslagenpauschale zusammen mit der nicht-steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung 154 Euro im Monat nicht übersteigt.

    § 2
    Berufliche Eingliederung

    Die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen hat Vorrang vor der Ausübung einer ehrenamtlichen Betätigung. Der Arbeitslose hat der Agentur für Arbeit die Ausübung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehrenamtlichen Betätigung unverzüglich anzuzeigen. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass er
    1. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Betätigung nicht in seinen Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit gehindert ist und
    2. in der Lage ist, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung unverzüglich Folge zu leisten.
    Quelle:
    http://www.sozialgesetzbuch.de/geset...orm_ID=0300000


    Und noch was:

    Üben Sie unentgeltlich eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, steht diese der Arbeitslosigkeit nicht entgegen, wenn die Tätigkeit bestimmten Anforderungen genügt.
    Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer Agentur für Arbeit.
    Die ehrenamtliche Tätigkeit steht der Arbeitslosigkeit grundsätzlich zum Beispiel auch dann nicht entgegen, wenn sie 15 Stunden oder mehr wöchentlich umfasst und der pauschalierte
    Auslagenersatz plus Aufwandsentschädigung den Betrag von 154 Euro monatlich nicht überschreitet.
    Sie sind verpflichtet, jede mindestens 15-stündige wöchentliche ehrenamtliche Tätigkeit vor deren Beginn der Agentur für Arbeit anzuzeigen.
    Quelle:
    Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt für Arbeitslose, Seite 14, Januar 2007

    Download-Adresse:
    http://www.arbeitsagentur.de/zentral...rbeitslose.pdf
    Geändert von WAF-18-83-1 (20.07.2009 um 10:41 Uhr)
    semper et ubique

    "Man muss nicht immer nur nehmen, man muss sich auch mal geben lassen können"
    - GerdShow -

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