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Thema: Arbeitssuchender im RD/KTP

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Da das ganze dann den offiziellen Weg über WL/LRD gehen muss fällt diese Möglichkeit flach da das Engagement dieses ehrenamtlichen Mitarbeiters von WL und LRD sehr geschätzt wird! Wo sonst bekommt man eine Arbeitskraft die eine Vollzeitstelle ausübt für unter 400 Euro?
    Ich nehme Diazepam gegen Durchfall! Das hilft zwar nicht gegen Durchfall, aber ich rege mich nicht mehr so auf, wenn ich ins Bett scheiße!

  2. #2
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    Bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer gemeinnützigen Einrichtung oder Organisation ist ein Betrag von jährlich 2100 Euro steuerfrei.
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  3. #3
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    Und diese € 2100,-- darf man auch ohne Abzüge beim ALG 1 und 2 behalten.

    Ich würde sagen, dass da jemand seine eigenen Arbeitsmarktchancen torpediert...
    MfG

    brause

  4. #4
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    Steuerrecht und Arbeitslosigkeit bzw. Leistungen aus einer solchen, das sind zwei verschiedene paar Schuhe.

    Hie rist ja eindeutig NICHT nach Steuerrecht gefragt.
    Nähere könnt ihr oben in meinem Beitrag nachlesen.
    semper et ubique

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  5. #5
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    Ich bezog mich auch nicht auf das Steuerrecht, sondern die Möglichkeit bei ALG 1 und ALG 2 "hinzuverdienen" zu dürfen. Und da gilt meines Wissens nach die Grenze von € 2100,-- im Jahr für ehrenamtliche Aufwandsentschädigungen. Und zwar unberührt vor sonstigen Zuverdienst.
    Unabhängig hiervon ist aber eine "EA-Vollzeitstelle" mit Sicherheit so nicht zulässig. Denn bei so einem Zeitaufwand kann man wohl von mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitssuche sprechen.
    In wie weit das von Seiten des Arbeitgeber legal ist, weis ich nicht, aber vorstellen kann ich es mir eigentlich nicht, zumal wenn er von der Arbeitslosigkeit weis.
    MfG

    brause

  6. #6
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    Laut meiner o.g. Quelle gilt 154,- Euro pro Monat,
    sind im Jahr 1848,- Euro.

    Das ganze muss angemeldet werden, wenn die Tätigkeit 15 Stunden pro Woche übersteigt, was hier ja scheinbar der Fall ist...
    semper et ubique

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  7. #7
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    Ich will mich um die € 250,-- nicht streiten, aber ich meine, gleichzeitig mit der Erhöhung des Freibetrages der Übungsleiterpauschale sei eben auch genau dieser Betrag beim ALG frei.

    Aber egal, der Zeitfaktor "Vollzeitstelle" geht gar nicht.
    MfG

    brause

  8. #8
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    Nein, allerdings nicht,
    Die Frage ist auch, ob so etwas überhaupt zulässig ist, seitens des KVs.

    Eine Frage an den Autor:
    In welchem Bundesland findet das ganze Spektakel denn statt ??
    semper et ubique

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  9. #9
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    allein durch die 154€ im Monat wären ja nur max 7 Schichten möglich, bei 21€ pro Schicht,oder??

  10. #10
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    Zitat Zitat von WAF-18-83-1 Beitrag anzeigen
    Das ganze muss angemeldet werden, wenn die Tätigkeit 15 Stunden pro Woche übersteigt, was hier ja scheinbar der Fall ist...
    So ist es, sda ansonsten aufgrund der nicht bezahlten Sozialangaben von Schwarzarbeit ausgegangen wird.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  11. #11
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    Ich habe mal herrn Google befragt und in 5 Minuten folgendes gefunden:

    § 119 (2) SGB III: "Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird."

    Verordnung zur ehrenamtlichen Tätigkeit:

    § 1
    Ehrenamtliche Betätigung

    (1) Ehrenamtlich im Sinne des § 119 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Betätigung, die
    1. unentgeltlich ausgeübt wird,
    2. dem Gemeinwohl dient und
    3. bei einer Organisation erfolgt, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

    (2) Der Ersatz von Auslagen, die dem ehrenamtlich Tätigen durch Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, berührt die Unentgeltlichkeit nicht. Dies gilt auch, wenn der Auslagenersatz in pauschalierter Form erfolgt und die Pauschale 154 Euro im Monat nicht übersteigt. Neben einer nicht-steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung, die der ehrenamtlich Tätige erhält, ist eine Pauschalierung des Auslagenersatzes nur möglich, soweit die Auslagenpauschale zusammen mit der nicht-steuerpflichtigen Aufwandsentschädigung 154 Euro im Monat nicht übersteigt.

    § 2
    Berufliche Eingliederung

    Die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen hat Vorrang vor der Ausübung einer ehrenamtlichen Betätigung. Der Arbeitslose hat der Agentur für Arbeit die Ausübung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehrenamtlichen Betätigung unverzüglich anzuzeigen. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass er
    1. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Betätigung nicht in seinen Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit gehindert ist und
    2. in der Lage ist, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung unverzüglich Folge zu leisten.
    Quelle:
    http://www.sozialgesetzbuch.de/geset...orm_ID=0300000


    Und noch was:

    Üben Sie unentgeltlich eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, steht diese der Arbeitslosigkeit nicht entgegen, wenn die Tätigkeit bestimmten Anforderungen genügt.
    Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer Agentur für Arbeit.
    Die ehrenamtliche Tätigkeit steht der Arbeitslosigkeit grundsätzlich zum Beispiel auch dann nicht entgegen, wenn sie 15 Stunden oder mehr wöchentlich umfasst und der pauschalierte
    Auslagenersatz plus Aufwandsentschädigung den Betrag von 154 Euro monatlich nicht überschreitet.
    Sie sind verpflichtet, jede mindestens 15-stündige wöchentliche ehrenamtliche Tätigkeit vor deren Beginn der Agentur für Arbeit anzuzeigen.
    Quelle:
    Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt für Arbeitslose, Seite 14, Januar 2007

    Download-Adresse:
    http://www.arbeitsagentur.de/zentral...rbeitslose.pdf
    Geändert von WAF-18-83-1 (20.07.2009 um 11:41 Uhr)
    semper et ubique

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