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Thema: private "SOSI"

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Dein Springlicht darf aber nur funktionieren wenn die Beleuchtung eingeschaltet ist. :-D (wenn überhaupt)
    Ist der Lichtschalter aus, darf deine Springlichtschaltung nicht gehen.
    Hä? Wenns durch ne Ausnahmegenehmigung zugelassen wird, dann nur wenns durchs einschalten des Fahrlichts, deaktiviert wird...
    Denn: Nachts machst du automatisch das Fahrlicht an und schon blinkst du nicht mehr unnötig mitm Fernlicht durch die Gegend ;)

    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    siehe hierzu § 35, StVO Sonderrechte: Sie setzt die StVO außer Kraft, soweit das unbedingt nötig ist. Und da Springlicht eine deutlich bessere Warnwirkung hat, sehe ich diesen Punkt als gegeben.
    Dann hast du den Unterschied von StVO und StVZO noch nicht ganz verstanden ;)

    Was du nur nutzen darfst, wenn die Bedingungen aus §35 StVO gegeben sind, du es aber erst überhaupt nicht ans Fahrzeug bauen darfst nach StVZO... Wie soll das bitte gehen?

    "1-83-1 für sie neuer Notfalleinsatz... bla blub"... "Ähm sekündchen, ich muss eben rechts ran fahren, das Springlicht ins Fahrzeug installieren, dann drück ich dir die 3 und übernehm den Einsatz selbstredent"... 3 Stunden Später "*klack-klack* die 3"...

    MfG Fabsi

    P.S.: Und nun nochmal für alle die, die den Aufbau der StVZO nicht ganz verstanden haben:
    Ziehmlich weit oben steht da drin, das ALLES was eben NICHT in der Verordnung drin steht, eben auch NICHT erlaubt ist...
    Wir sind ja hier nicht in Ammieland, wo ich ne Katze inner Mikrowelle trocknen darf, nur weils nicht in der Anleitung stand, das ichs nicht darf ^^

  2. #2
    Registriert seit
    05.10.2003
    Beiträge
    4.289
    Eben! Und wenn es per Sonder- bzw. Ausnahmegenehmigung erlaubt wird, entgegen der StVZO ein Springlicht zu verbauen, dann darf ich es per StVO auch benutzen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
    Und was soll ich da jetzt nicht verstanden haben?

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