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Thema: private "SOSI"

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Komische aussagen die du da triffst... ich hab das schon gelesen, keine angst!

    Ich brauch kein FL in der Stadt, und auch fast net auf der Landstraße...

    Hab Xenon ;-) Das macht die Nacht zum Tag!!!

  2. #2
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    Zitat Zitat von knuddl Beitrag anzeigen
    Komische aussagen die du da triffst... ich hab das schon gelesen, keine angst!

    Ich brauch kein FL in der Stadt, und auch fast net auf der Landstraße...

    Hab Xenon ;-) Das macht die Nacht zum Tag!!!
    Na und?
    Ich hab BI-Xenon und jetzt?
    Hier gings um das rechtlichte...
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #3
    ballalaika Gast
    Bleibt doch mal beim Thema :D

  4. #4
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    Ich denke rechtlich ist das eine Grauzone, deswegen ist es bei uns durch Dienstanweisung verboten. Einen Paragraphen in dem steht, dass es Nötigung ist, gibt es dazu meine ich auch noch, da kennen sich andere sicher besser aus.

    Die STVO sagt, Du darfst es ausserhalb benutzen. Ich kenne genug Motorradfahrer die deswegen schon nen Ballon bekommen haben, weil sie der Meinung sind, zwei Scheinwerfer an (Fernlicht) sehen besser aus.

    Ausserdem wäre es schöner das ganze mit ein wenig weniger emotionen zu diskutieren...

  5. #5
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    Zitat Zitat von Golfer344 Beitrag anzeigen
    Ich denke rechtlich ist das eine Grauzone, deswegen ist es bei uns durch Dienstanweisung verboten. Einen Paragraphen in dem steht, dass es Nötigung ist, gibt es dazu meine ich auch noch, da kennen sich andere sicher besser aus.
    Diese Dienstanweisung untersagt es aber nur bei euch.
    Klar ist das Aufblenden Nötigung, aber wenn Du mit "Sonderrechten" unterwegs bist hast Du eben diese Sonderrechte. Und laut §38 sollen dir die Verkehrsteilnehmer dann ja auch freie Bahn schaffen.

    Zitat Zitat von Golfer344 Beitrag anzeigen
    Die STVO sagt, Du darfst es ausserhalb benutzen. Ich kenne genug Motorradfahrer die deswegen schon nen Ballon bekommen haben, weil sie der Meinung sind, zwei Scheinwerfer an (Fernlicht) sehen besser aus.
    Na, die hatten ja auch keine Sonderrechte, oder? Also ist es gerechtfertigt. Genauso wenn mit Springlicht am Privat PKW fährst oder mit Fernlicht.

    Zitat Zitat von Golfer344 Beitrag anzeigen
    Ausserdem wäre es schöner das ganze mit ein wenig weniger emotionen zu diskutieren...
    Da geb ich Dir mal recht, manche regen sich hier echt künstlich auf.
    Greets

    Rescue

    --
    Wenn einem alles gegen den Strich geht, sollte man einen Punkt machen.

  6. #6
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    Stop! So langsam läuft das hier aus dem Ruder!
    Nötigung ist selbstverständlich kein Sonderrecht und durch keinen Paragraphen gedeckt!

    Über Springlichter bei Einsatzfahrzeugen haben wir hier schon genug diskutiert bzw. offene Themen für weitere Diskussionen zur Verfügung. Also bitzte dort weitermachen.

    Hier geht es um Pseudoanlagen von privaten PKW.

    Gruß, Mr. Blaulicht - Moderator

  7. #7
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Dein Springlicht darf aber nur funktionieren wenn die Beleuchtung eingeschaltet ist. :-D (wenn überhaupt)
    Ist der Lichtschalter aus, darf deine Springlichtschaltung nicht gehen.
    Hä? Wenns durch ne Ausnahmegenehmigung zugelassen wird, dann nur wenns durchs einschalten des Fahrlichts, deaktiviert wird...
    Denn: Nachts machst du automatisch das Fahrlicht an und schon blinkst du nicht mehr unnötig mitm Fernlicht durch die Gegend ;)

    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    siehe hierzu § 35, StVO Sonderrechte: Sie setzt die StVO außer Kraft, soweit das unbedingt nötig ist. Und da Springlicht eine deutlich bessere Warnwirkung hat, sehe ich diesen Punkt als gegeben.
    Dann hast du den Unterschied von StVO und StVZO noch nicht ganz verstanden ;)

    Was du nur nutzen darfst, wenn die Bedingungen aus §35 StVO gegeben sind, du es aber erst überhaupt nicht ans Fahrzeug bauen darfst nach StVZO... Wie soll das bitte gehen?

    "1-83-1 für sie neuer Notfalleinsatz... bla blub"... "Ähm sekündchen, ich muss eben rechts ran fahren, das Springlicht ins Fahrzeug installieren, dann drück ich dir die 3 und übernehm den Einsatz selbstredent"... 3 Stunden Später "*klack-klack* die 3"...

    MfG Fabsi

    P.S.: Und nun nochmal für alle die, die den Aufbau der StVZO nicht ganz verstanden haben:
    Ziehmlich weit oben steht da drin, das ALLES was eben NICHT in der Verordnung drin steht, eben auch NICHT erlaubt ist...
    Wir sind ja hier nicht in Ammieland, wo ich ne Katze inner Mikrowelle trocknen darf, nur weils nicht in der Anleitung stand, das ichs nicht darf ^^

  8. #8
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    Eben! Und wenn es per Sonder- bzw. Ausnahmegenehmigung erlaubt wird, entgegen der StVZO ein Springlicht zu verbauen, dann darf ich es per StVO auch benutzen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
    Und was soll ich da jetzt nicht verstanden haben?

  9. #9
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    ich finds springlicht bei einsatzfahrzeugen unsinnig... blendet genau so den gegenverkehr wie bei allen anderen Autos und sorgt so für eine gefährdung die unnötig ist... weiß nicht warum ne vernünftige blaulichtanlage und Horn da ned ausreichen soll....

    an privat PKW's sehe ich da auch keinen Sinn egal ob warnblinker springlicht oder sonst was... einzige sache die ich pesöhnlich ok finde ist nen Schild.

    naja... wer permanent am limit unterwegs ist wenn es zum GH geht hat sicherlich was falsch verstanden... zügiges fahren das wenn vertretbar auch bischen schneller ist okay... bei mir sind das nie mehr als +20 km/h. Bei aktuellen straßen (laub/nässe) fahre ich teilweise garnicht schneller.

    Und es soll mir mal einer nur eine glaubwürdiges beispiel geben wo er mit nem Feuerwehrfahrzeug und SonderWege unterwegs war und ihm das Springlicht nen vorteil gebracht hätte oder hat. Der verkehrsteilnehmer ders blaulicht ned sieht und Horn nicht hört wird auch son mist ned wahrnehmen.

  10. #10
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    Zitat Zitat von Mister-X Beitrag anzeigen
    ich finds springlicht bei einsatzfahrzeugen unsinnig... blendet genau so den gegenverkehr wie bei allen anderen Autos und sorgt so für eine gefährdung die unnötig ist... weiß nicht warum ne vernünftige blaulichtanlage und Horn da ned ausreichen soll....


    Und es soll mir mal einer nur eine glaubwürdiges beispiel geben wo er mit nem Feuerwehrfahrzeug und SonderWege unterwegs war und ihm das Springlicht nen vorteil gebracht hätte oder hat. Der verkehrsteilnehmer ders blaulicht ned sieht und Horn nicht hört wird auch son mist ned wahrnehmen.
    Also ich kann da ein gutes Gegenbeispiel liefern, war letzte Woche so gegen 5 Uhr abends auf da Landstraße unterwegs, vor ner Kuppe und seh wie Fernlicht über die Kuppe raus auf und abblendet und konnte daher sofort ausweichen und dem NEF platz machen...
    Auch wenns von der anderen Blickrichtung war hoffentlich trotzdem eine Antwort auf den 2. Absatz..

    MfG Miche

  11. #11
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    Tja ... wenn man mal ließt fällt einem was auf ...
    Das ist ja auch mal sehr dehnbar.

    (4) 1Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

    Und nein, das steht nicht in der StVO sondern in der StVZO.
    Genau genommen im § 70 der StVZO .... somit brauch ich mich, sofern man zur Feuerwehr im Einsatz fährt auch nicht an die StVZO halten, sprich ... (macht euch selbst eure Gedanken. :-D)
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  12. #12
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    Wie schon geschrieben: Dann muss man im Einsatzfall erst die Hardware nachrüsten, weil sie in "Friedenszeiten" nicht legal wäre...

  13. #13
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Tja ... wenn man mal ließt fällt einem was auf ...
    Das ist ja auch mal sehr dehnbar.

    (4) 1Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

    Und nein, das steht nicht in der StVO sondern in der StVZO.
    Genau genommen im § 70 der StVZO .... somit brauch ich mich, sofern man zur Feuerwehr im Einsatz fährt auch nicht an die StVZO halten, sprich ... (macht euch selbst eure Gedanken. :-D)

    So ein Bulshit (sorry)....wenn schon Zitate aus Vorschriften, dann auch bitte die §§ davor und danach und vor allem den ZITIERTEN Paragraphen richtig LESEN und RICHTIG (also VOLLSTÄNDIG) zitieren !!!!!!!!!!!

    Im Satz 2 des Abs. 4 des von dir unvollständig und tendenziös zitierten § 70 heisst es nämlich ganz eindeutig: Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig. !

    Wenn jemand wie Du unvollständig liest und zitiert resultiert daraus dann nämlich solch bl.....auäugige Schlußfolgerungen wie: "... mit dieser Argumentation dürfte "man" ja auch mit Blaulicht fahren."

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