Im öffentlichen Staßenverkehr! aber: Nicht eingeschaltet und Motor aus!
Frag doch einfach mal bei deiner Polizeiinspektion nach.
Haben wir auch gemacht.
Im öffentlichen Staßenverkehr! aber: Nicht eingeschaltet und Motor aus!
Frag doch einfach mal bei deiner Polizeiinspektion nach.
Haben wir auch gemacht.
Intelligenz bezeichnet im weitesten Sinne die Fähigkeit zum Erkennen von Zusammenhängen und zum Finden von Problemlösungen. Intelligenz kann auch als die Fähigkeit, den Verstand zu gebrauchen, angesehen werden. Sie zeigt sich im vernünftigen Handeln. In der Psychologie ist Intelligenz ein Sammelbegriff für die kognitiven Fähigkeiten des Menschen, also die Fähigkeit, zu verstehen, zu abstrahieren und Probleme zu lösen, Wissen anzuwenden und Sprache zu verwenden
Und dann kommt vor Gericht das große Heulen, weil hier in Deutschland glücklicherweise Nicht die Polizei für die Rechtsprechung zuständig ist... ^^
Mann, Kinder !!! (sorry, wenn ich das jetzt so schreiben muss)
Lest euch doch einfach mal die gültigen Gesetze durch und Ihr werdet feststellen, dass das alles nur Müll ist, den Ihr da von euch gebt mit solchen Aussagen...
MfG Fabsi *kopfschüttel*
Geändert von abc-truppe (17.02.2008 um 12:10 Uhr) Grund: quote angepasst
Intelligenz bezeichnet im weitesten Sinne die Fähigkeit zum Erkennen von Zusammenhängen und zum Finden von Problemlösungen. Intelligenz kann auch als die Fähigkeit, den Verstand zu gebrauchen, angesehen werden. Sie zeigt sich im vernünftigen Handeln. In der Psychologie ist Intelligenz ein Sammelbegriff für die kognitiven Fähigkeiten des Menschen, also die Fähigkeit, zu verstehen, zu abstrahieren und Probleme zu lösen, Wissen anzuwenden und Sprache zu verwenden
Kein Problem...
StVZO
§ 16 Grundregel der Zulassung
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen,
Was also bedeuten würde, dass sich keine Fahrzeuge im bereich der StVO/StVZO aufhalten dürfen, die Nicht dieser Verordnung entsprechen...
Und dazu dann auch hier noch Passus, bezüglich den "Ausgeschalteten Leuchten"
StVZO
§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) 1An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. 2Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. 3Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.
MfG Fabsi
... und ergänzend dazu gibt es ein Urteil (ich finde es im Moment nur nicht), dass auch parkende Autos (also Motor aus) am Strassenverkehr teilnehmen.
Gruß, Mr. Blaulicht
...das wäre dann der sog. "ruhende Verkehr"
Gruß Carsten
__________________
Es ist keine Schande nichts zu wissen, wohl aber eine nichts lernen zu wollen!
(Sokrates)
www.rescue-line.de
SAR-Seenotruf über Mobiltelefon
124 124 MRCC Bremen
Ein Bekannter hat einen ausgemusterten KTW gekauft. Die Blaulichter musste er mit kleinen "Säckchen" abdecken, ansonsten ist da alles betriebsbereit (Horn geht noch).
Ich würde also mal davon ausgehen, dass es nicht erlaubt ist ein blaues Lichtlein aufs Dach zu stellen.
Das sich die wenigsten TÜV-Prüfer genauer mit der Materie auseinander setzen, dürfte hinreichend bekannt sein...
Wenn jetzt aber jemand mit einem solchen Auto (in den Papieren ausgetragene Wegerechtsanlage) diese trotzdem benutzt, weil halt noch vorhanden und der TÜV-Prüfer hat nicht genau geguckt, isser trotzdem dran :D
MfG Fabsi
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