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Thema: Blaulichtatrappe auf dem privat PKW ?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von akkonsaarland Beitrag anzeigen
    wo steht das ich mir keinen deckel einer rkl aufs dach pfriemeln darf?
    Eigentlich ganz einfach:

    Deckel einer originalen RKL ---> Gehört zu einer Beleuchtungseinrichtung ---> Muss somit funktionieren ---> Darfst du funktionierend aber nicht drauf haben... (Ich weis, ein Teufelskreis *g*)

    Wenn du willst, komm ich dich das WE hier mal besuchen, hab noch nen etwas in mitleidenschaft geratenen Movia-D Deckel hier rumfliegen, dann darfste das mal austesten...
    (Allerdings mach ICH dann das Beweisvideo :) )

    MfG Fabsi

  2. #2
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    Kurzer Einschub:
    Wir haben mal bei der Polizei nachgefragt:
    Wenn man ein Blaulicht aufs Dach des Auto stellt und nicht einschaltet und das Auto steht ( Motor ist aus) ist es erlaubt.
    Jedenfalls nicht verboten!!!
    Intelligenz bezeichnet im weitesten Sinne die Fähigkeit zum Erkennen von Zusammenhängen und zum Finden von Problemlösungen. Intelligenz kann auch als die Fähigkeit, den Verstand zu gebrauchen, angesehen werden. Sie zeigt sich im vernünftigen Handeln. In der Psychologie ist Intelligenz ein Sammelbegriff für die kognitiven Fähigkeiten des Menschen, also die Fähigkeit, zu verstehen, zu abstrahieren und Probleme zu lösen, Wissen anzuwenden und Sprache zu verwenden

  3. #3
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    Zitat Zitat von FFW-Siegen Beitrag anzeigen
    Kurzer Einschub:
    Wir haben mal bei der Polizei nachgefragt:
    Wenn man ein Blaulicht aufs Dach des Auto stellt und nicht einschaltet und das Auto steht ( Motor ist aus) ist es erlaubt.
    Jedenfalls nicht verboten!!!
    Gilt das für den öffentlichen Strassenverkehr oder für ein privates Grundstück?

    Gruß, Mr. Blaulicht

    PS: Wer es wirklich nötig hat, sich eine Blaulichtattrappe aufs Dach zu stellen, sollte sich ernsthaft überlegen, ob es nicht das ein oder andere Medikament gibt, das einem bei der Bewältigung von Alltagssituationen hefen könnte... ;-)

  4. #4
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    Im öffentlichen Staßenverkehr! aber: Nicht eingeschaltet und Motor aus!

    Frag doch einfach mal bei deiner Polizeiinspektion nach.
    Haben wir auch gemacht.
    Intelligenz bezeichnet im weitesten Sinne die Fähigkeit zum Erkennen von Zusammenhängen und zum Finden von Problemlösungen. Intelligenz kann auch als die Fähigkeit, den Verstand zu gebrauchen, angesehen werden. Sie zeigt sich im vernünftigen Handeln. In der Psychologie ist Intelligenz ein Sammelbegriff für die kognitiven Fähigkeiten des Menschen, also die Fähigkeit, zu verstehen, zu abstrahieren und Probleme zu lösen, Wissen anzuwenden und Sprache zu verwenden

  5. #5
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    Zitat Zitat von FFW-Siegen Beitrag anzeigen
    Frag doch einfach mal bei deiner Polizeiinspektion nach.
    Haben wir auch gemacht.
    Und dann kommt vor Gericht das große Heulen, weil hier in Deutschland glücklicherweise Nicht die Polizei für die Rechtsprechung zuständig ist... ^^

    Mann, Kinder !!! (sorry, wenn ich das jetzt so schreiben muss)
    Lest euch doch einfach mal die gültigen Gesetze durch und Ihr werdet feststellen, dass das alles nur Müll ist, den Ihr da von euch gebt mit solchen Aussagen...

    MfG Fabsi *kopfschüttel*

  6. #6
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    @Fapicard:
    Mir ist es ja egal, ich mach so was nicht. ABER:
    Bitte diese Aussage mit Gesetzestext wiederlegen:

    Zitat Zitat von FFW-Siegen Beitrag anzeigen
    Im öffentlichen Staßenverkehr! aber: Nicht eingeschaltet und Motor aus!
    Geändert von abc-truppe (17.02.2008 um 12:10 Uhr) Grund: quote angepasst
    Intelligenz bezeichnet im weitesten Sinne die Fähigkeit zum Erkennen von Zusammenhängen und zum Finden von Problemlösungen. Intelligenz kann auch als die Fähigkeit, den Verstand zu gebrauchen, angesehen werden. Sie zeigt sich im vernünftigen Handeln. In der Psychologie ist Intelligenz ein Sammelbegriff für die kognitiven Fähigkeiten des Menschen, also die Fähigkeit, zu verstehen, zu abstrahieren und Probleme zu lösen, Wissen anzuwenden und Sprache zu verwenden

  7. #7
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    Kein Problem...

    StVZO
    § 16 Grundregel der Zulassung
    (1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen,


    Was also bedeuten würde, dass sich keine Fahrzeuge im bereich der StVO/StVZO aufhalten dürfen, die Nicht dieser Verordnung entsprechen...

    Und dazu dann auch hier noch Passus, bezüglich den "Ausgeschalteten Leuchten"

    StVZO
    § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
    (1) 1An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. 2Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. 3Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.

    MfG Fabsi

  8. #8
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    ... und ergänzend dazu gibt es ein Urteil (ich finde es im Moment nur nicht), dass auch parkende Autos (also Motor aus) am Strassenverkehr teilnehmen.

    Gruß, Mr. Blaulicht

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