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Thema: Blaulichtatrappe auf dem privat PKW ?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Kein Problem...

    StVZO
    § 16 Grundregel der Zulassung
    (1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen,


    Was also bedeuten würde, dass sich keine Fahrzeuge im bereich der StVO/StVZO aufhalten dürfen, die Nicht dieser Verordnung entsprechen...

    Und dazu dann auch hier noch Passus, bezüglich den "Ausgeschalteten Leuchten"

    StVZO
    § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
    (1) 1An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. 2Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. 3Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein.

    MfG Fabsi

  2. #2
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    ... und ergänzend dazu gibt es ein Urteil (ich finde es im Moment nur nicht), dass auch parkende Autos (also Motor aus) am Strassenverkehr teilnehmen.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  3. #3
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    ...das wäre dann der sog. "ruhende Verkehr"
    Gruß Carsten
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  4. #4
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    Ein Bekannter hat einen ausgemusterten KTW gekauft. Die Blaulichter musste er mit kleinen "Säckchen" abdecken, ansonsten ist da alles betriebsbereit (Horn geht noch).

    Ich würde also mal davon ausgehen, dass es nicht erlaubt ist ein blaues Lichtlein aufs Dach zu stellen.

  5. #5
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    Zitat Zitat von Golfer344 Beitrag anzeigen
    Ein Bekannter hat einen ausgemusterten KTW gekauft. Die Blaulichter musste er mit kleinen "Säckchen" abdecken, ansonsten ist da alles betriebsbereit (Horn geht noch).
    Das sich die wenigsten TÜV-Prüfer genauer mit der Materie auseinander setzen, dürfte hinreichend bekannt sein...

    Wenn jetzt aber jemand mit einem solchen Auto (in den Papieren ausgetragene Wegerechtsanlage) diese trotzdem benutzt, weil halt noch vorhanden und der TÜV-Prüfer hat nicht genau geguckt, isser trotzdem dran :D

    MfG Fabsi

  6. #6
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Wenn jetzt aber jemand mit einem solchen Auto (in den Papieren ausgetragene Wegerechtsanlage) diese trotzdem benutzt, weil halt noch vorhanden und der TÜV-Prüfer hat nicht genau geguckt, isser trotzdem dran :D

    MfG Fabsi
    Genau das wollte ich damit ausdrücken... soll heissen, wenn er die Säcke jetzt runter machen würde und mit den normalen blauen Lampen durch die Gegend fährt gibts bestimmt einen auf`s Säckchen.

    Er musste übrigens auch den umlaufenden leuchtroten Streifen mit einer anderen Farbe übermalen... weil tagesleuchtrot halt nur BOS-ler führen dürfen.

  7. #7
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    Zitat Zitat von Golfer344 Beitrag anzeigen
    ...weil tagesleuchtrot halt nur BOS-ler führen dürfen.
    Nö, stimmt so nicht!
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  8. #8
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    Mal angenommen ich bin gerade auf der Autobahn, Auto gibt geist auf -> rechts ran!
    Weil ich vielleicht gerade dumm in der Kurve stehe und ich zufällig ein Blaulicht dabei habe tu ichs aufs Dach um mich bemerkbar zu machen.. Erlaubt oder nicht?
    Also mit Oranglicht ist es erlaubt oder da sagen sie zumindest nichts (2x festgestellt)

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