Zitat Zitat von grab3107 Beitrag anzeigen
Schön. Habe ich nicht. Aber dann is alles was bisher praktiziert wurde ein Schmarn.
Warum denn gleich so angefressen?

Warum sollten wir dann auf unsere Leitstelle hören?
Weil sie alarmierende Stelle ist und somit, bis zum Eintreffen der ersten Führungskraft an der Einsatzstelle, einen einsatzbezogenen Informationsvorsprung hat.
Ansonsten gilt ab der Alarmierung die FwDV100, insbesondere 3.2.2

Vielleicht weil die Herrschaften da drinnen wissen was sie tun?
Das hofft man ;-)

Vielleicht finde ich noch so einen Passus. Wer weiß.
Meine Frage war durchaus ernst gemeint. Nicht jede Rechtsverordnung findet gleich ihren Weg ins www.
Üblicherweise ist der Brandschutz in D eine weisungsfreie Pflichtaufgabe der Gemeinden.
Ist der Träger der Leitstelle gleichzeitig Träger des örtlichen Brandschutzes, besteht durchaus eine Weisungsbefugnis gegenüber den eigenen Kräften. Allerdings dürfte der Grundsatz der kommunalen Selbstverwaltung das Weisungsrecht z.B. eines Rettungszweckverbandes gegenüber einer Gemeinde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen.

Aber da du dich ja anscheinend bestens mit der Gesetzeslage auskennst kannst mir sicherlich weiterhelfen und den passus zeigen wo drinnensteht das wir machen dürfen was wir wollen.
Du suchst §1 Abs. 1 und §18 BayFwG.

Das wird bei uns dann schnellstmöglichumgesetzt.
Ich bin mir sicher, daß ihr schon sehr lange danach arbeitet.

MfG

Frank