Den Gefahrenbereich (also einen dreidimensionalen Raum!) kann man nicht mit einem Verteiler (= ein Punkt!) definieren.§12 Abs. 9 FSHG NRW: Angehörige der Jugendfeuerwehr sind den übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt. Sie dürfen nur zu Übungsdiensten und im Einsatz nur zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden.
Der Gefahrenbereich im Feuerwehreinsatz fängt nach meiner Ansicht spätestens dort an, wo ich im Gerätehaus ins Fahrzeug steige und unter Inanspruchnahme des Sonder- und Wegerechts zum Einsatz fahre. Man könnte auch sagen: Da eine Einsatzkraft ab dem Zeitpunkt einer Alarmierung durch die FUK abgesichert ist, befindet sie sich schon mit dem ersten Ton des FME im Gefahrenbereich.
Die LVO-FF NRW sagt im Übrigen auch aus:
und§ 1 Abs. 2: In den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) darf nur aufgenommen werden,
a) wer das 18. Lebensjahr vollendet hat,§ 4 Abs. 1: In die Jugendfeuerwehr kann mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr aufgenommen werden, wer das 10. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
...
Abs. 3: Über die Übernahme in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.
Also gibts hier eine klare Unterscheidung zwischen "Einsatz"abteilung und Jugendfeuerwehr. Wer aus der JF der Einsatzabteilung beitreten (oder Einsätze mitfahren) darf, entscheidet alleine der Leiter der Feuerwehr, nicht der Jugendfeuerwehrwart!
Davon ab erschließt es sich mir absolut nicht, was ich mit einem JFler im Einsatz anfangen soll. Aber die Diskussion hatten wir ja auch schon häufiger. Die UVV unterstreicht da meien Ansicht im Übrigen ganz deutlich:§ 18. (1) Beim Feuerwehrdienst von Feuerwehranwärtern und Angehörigen
der Jugendfeuerwehren ist deren Leistungsfähigkeit und Ausbildungsstand
zu berücksichtigen.
Zu § 18 Abs. 1: Hinsichtlich Leistungsfähigkeit (z.B. Altersgrenzen) und Ausbildungsstand (z.B. Grundausbildung) wird auf die landesrechtlichen Vorschriften verwiesen.
(2) Feuerwehranwärter dürfen nur gemeinsam mit einem erfahrenen Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(3) Angehörige der Jugendfeuerwehren dürfen nur nach landesrechtlichen Vorschriften und für Aufgaben außerhalb des Gefahrenbereichs
eingesetzt werden.