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Thema: JF mit zum Einsatz

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  1. #1
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    JF mit zum Einsatz

    Hallo,

    ich wollte mal fragen, ob es in NRW immer noch gilt, das die JF mit zum 1.verteiler gehen darf im Einsatz...

    oder gilt das nicht mehr wegen Unfallgefahr?

    mfg

  2. #2
    FiRe-1987 Gast
    das is so ne sache... egal wen du fragst, einer sagt nein, einer sagt ja... in der Laufbahnverordnung steht nicht drin, dass sie es dürfen, aber auch nicht dass sie es nicht dürfen, dafür aber, dass man 18 sein muss... bildet die JF eine ausnahme? ich weiss es leider auch nicht sicher.... aber angeblich soll die FUK das ganz stark was gegen haben...

  3. #3
    shoddy Gast
    JF ist nunmal JF.

    Da hätte ich auch was dagegen, wenn ich die FUK wäre.

  4. #4
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    guten morgen,

    das beste wird sein du fragst mal bei deinen jfw-wart mal nach,nicht das da mal was schief läuft.

  5. #5
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    653
    Was sagt denn die UVV dazu?
    Und das ist alles, was ich dazu sagen kann,

    Tim

  6. #6
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    §12 Abs. 9 FSHG NRW: Angehörige der Jugendfeuerwehr sind den übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt. Sie dürfen nur zu Übungsdiensten und im Einsatz nur zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden.
    Den Gefahrenbereich (also einen dreidimensionalen Raum!) kann man nicht mit einem Verteiler (= ein Punkt!) definieren.
    Der Gefahrenbereich im Feuerwehreinsatz fängt nach meiner Ansicht spätestens dort an, wo ich im Gerätehaus ins Fahrzeug steige und unter Inanspruchnahme des Sonder- und Wegerechts zum Einsatz fahre. Man könnte auch sagen: Da eine Einsatzkraft ab dem Zeitpunkt einer Alarmierung durch die FUK abgesichert ist, befindet sie sich schon mit dem ersten Ton des FME im Gefahrenbereich.

    Die LVO-FF NRW sagt im Übrigen auch aus:
    § 1 Abs. 2: In den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) darf nur aufgenommen werden,
    a) wer das 18. Lebensjahr vollendet hat,
    und
    § 4 Abs. 1: In die Jugendfeuerwehr kann mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr aufgenommen werden, wer das 10. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    ...
    Abs. 3: Über die Übernahme in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.

    Also gibts hier eine klare Unterscheidung zwischen "Einsatz"abteilung und Jugendfeuerwehr. Wer aus der JF der Einsatzabteilung beitreten (oder Einsätze mitfahren) darf, entscheidet alleine der Leiter der Feuerwehr, nicht der Jugendfeuerwehrwart!

    Davon ab erschließt es sich mir absolut nicht, was ich mit einem JFler im Einsatz anfangen soll. Aber die Diskussion hatten wir ja auch schon häufiger. Die UVV unterstreicht da meien Ansicht im Übrigen ganz deutlich:
    § 18. (1) Beim Feuerwehrdienst von Feuerwehranwärtern und Angehörigen
    der Jugendfeuerwehren ist deren Leistungsfähigkeit und Ausbildungsstand
    zu berücksichtigen.
    Zu § 18 Abs. 1: Hinsichtlich Leistungsfähigkeit (z.B. Altersgrenzen) und Ausbildungsstand (z.B. Grundausbildung) wird auf die landesrechtlichen Vorschriften verwiesen.
    (2) Feuerwehranwärter dürfen nur gemeinsam mit einem erfahrenen Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
    (3) Angehörige der Jugendfeuerwehren dürfen nur nach landesrechtlichen Vorschriften und für Aufgaben außerhalb des Gefahrenbereichs
    eingesetzt werden.

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