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Thema: Polizei Berlin

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Pille112
    ...soweit meine Rechtskenntnisse hier reichen wird im Strafrecht eine Verfolgung von Amtswegen, also im öffentlichen Interesse durchgeführt und das ist im Falle einer Beleidigung wohl eher nicht der Fall - also stellt es sich für mich als ein Antragsdelikt,obwohl gem. §§ 185, 194 StGB, dar.

    Aber ich lasse mich da gerne eines besseren belehren.

    Gruß Carsten
    Das stimmt soweit, ist allerdings dadurch noch immer kein Zivilrecht, sondern erstklassiges Strafrecht! Zivilrecht ist alles, was z.B. grundsätzliche Nachbarschaftstreitigkeiten angeht, oder wenn Dir einer Deinen Wagen zerschrotet hat und Du den Schaden ersetzt haben willst!

    Das mit dem Antragsdelikt ist so eine Zweiteilung der Straftaten, nämlich Offizialklagedelikte (Strafvervolgungsbehörden müssen tätig werden) oder eben Antragsdelikte (Strafverfolgungsbehörden werden nur bei Vorliegen eines Strafantrages tätig oder bei Vorliegen des sog. "besonderen öffentlichen Interesses"). Und das sieht z.B. die für meinen Dienstbereich zuständige Staatsanwaltschaft bei Beleidigungen zum Nachteil von Polizeibeamten eigentlich immer als gegeben an!

    Und selbst wenn mich jemand beleidigt und ich keinen Strafantrag stelle kann immer noch mein Vorgesetzter Strafantrag stellen!

    Aber wie schon gesagt! Eigentlich gehören diese Ausführungen in einen eigenen Thread!

    MfG

  2. #2
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    Zitat Zitat von Poli
    Das mit dem Antragsdelikt ist so eine Zweiteilung der Straftaten,...
    Sorry, wenn ich mich da nicht so ganz rechtskonform ausgedrückt habe, aber genau das meinte ich damit: ...obwohl gem. §§ ...
    Natürlich ist es das StGB und nicht das BGB, also Strafrecht und nicht Zivilrecht.

    Gruß Carsten
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  3. #3
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    mal eine kurze Erklärung zu den "Angestellten" bei der Berliner Polizei... zum einen sind das fertig ausgebildete Polizisten, die aus finaze. Gründen nicht in den Beamtenstatus übernommen worden sind, zum anderen ehemalige Polizeibeamte der sogenannten Alliiertenpolizei (ehemals DDR), welche übernommen wurden sind.

    Zu den Aufgaben zählt nicht nur der zentrale OS, sondern diese sind auch in der GeSa tätig und fahren zum Beispiel Gefangene von GeSa zu GeSa bzw. in die JVAs. Gemäß dem Berliner ASOG sind sie einem Polizeibeamten gleich zu setzen und haben genauso die Befugnisse wie ein Beamter.

    Die Regierungsparteien SPD und PDS haben 2004 beschlossen, dass auch gewöhnliche Teilzeitangestellte der Polizei in die Freiheitsrechte der Bürger eingreifen dürfen. Ob Platzverweise, Festnahmen, Fesseln oder Anordnung einer Blutentnahme - solche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht sind seit Gründung der Bundesrepublik ausschließlich Beamten vorbehalten. Die Ausübung solch "hoheitsrechtlicher Befugnisse" wird im Artikel 33 des Grundgesetzes geregelt. 2004 aber haben SPD und PDS das Berliner Polizeigesetz (ASOG) geändert - ein bisher bundesweit einmaliger Vorgang.

    Hintergrund ist die Sparpolitik des rot-roten Senats. Er wollte rund 500 Absolventen der Polizeischule nicht als Beamte auf Probe, sondern nur als Teilzeitangestellte auf Zwei-Drittel-Stellen in den Polizeidienst übernehmen. Sie haben jedoch die Zusage erhalten, bis spätestens 2008 verbeamtet zu werden.

    Bisher regelt das ASOG, dass Polizeiangestellte nur bestimmte polizeiliche Aufgaben haben - etwa Objektschutz oder Parkraumüberwachung. Die Änderung dieses Landesgesetzes hat es ermöglicht, dass ihre Befugnisse per Verwaltungsanordnung erweitert sind.

    Die Parkraumüberwachung macht nun das im Jahre 2005 gegründete Ordungsamt, welches sich unter anderem aus Mitarbeitern bzw. Angestellten der Pol zusammensetzt
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  4. #4
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    Siehste , sag ich doch das SOG beantwortet viele Fragen bzw. erklärt und informiert über die jeweiligen Grundlagen und Kompetenzen.

    ...dann haben meine Fortbildungen ja doch was genützt, und ich dachte schon...

    Gruß Carsten
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  5. #5
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    ich nehm´ alles zurück und behaupte das Gegenteil [ascheaufmeinhauptschütt]

    Gruß, Mr. Blaulicht

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