Zitat Zitat von Poli
Denn das ist im Falle der Beleidigung der zivilrechtliche Aspekt! Ein eventuelles Schmerzensgeld! Alles andere ist Strafrecht!
...soweit meine Rechtskenntnisse hier reichen wird im Strafrecht eine Verfolgung von Amtswegen, also im öffentlichen Interesse durchgeführt und das ist im Falle einer Beleidigung wohl eher nicht der Fall - also stellt es sich für mich als ein Antragsdelikt,obwohl gem. §§ 185, 194 StGB, dar.

Aber ich lasse mich da gerne eines besseren belehren.

Gruß Carsten