Die Ausstattung mit SoSi-Anlagen ist, gem §52.3 StVZO, nur für "Fahrzeuge des Rettungsdienstes" zulässig.Zitat von Mr. Blaulicht
Die Fahrzeuge müssen also im jeweiligen Bereichsplan erfaßt sein, um dem Rettungsdienst auch tatsächlich zugehörig zu sein.
Das ist in der Form Quark.2) Wenn ein Notarzt mit oder ohne Equipment, Auto oder Fahrer bei einem Einsatz mitwirkt, tut er gut daran, diesen Einsatz mit der Krankenkasse auch abzurechnen. Nämlich nur dann ist er auch versichert (wo kein Protokoll, da kein Einsatz, wo kein Einsatz, da evtl. gefährliche Körperverletzung)
Die Abrechnung mit einer Krankenkasse ist nie und nimmer relevant für den Versicherungsschutz. Was wäre sonst mit privat bezahlten Einsätzen (Ausländer, Privatpatienten) oder Leistungen, die grundsätzlich nicht von der KV bezahlt werden (Totenschein).
Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen!Noch was persönliches zum Abschluss: Seid doch froh, wenn jemand in seiner Freizeit bereit ist, den Onkel Doktor zu spielen. Vielleicht triffts Euch auch mal, und das NEF ist bereits wo anders im Einsatz. Da nn seid Ihr froh, wenn Euch qualifiziert geholfen werden kann, egal, ob der NA im Ersatz-NEF mit vergoldetem Laryngoskop anfährt oder mit dem Roller!
MfG
Frank




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