Zitat Zitat von Teletector
Hi,

zuerst einmal ist eine Tauchflasche im Sinne des ADR Gefahrgut! Für eine mit Druckluft gefüllte Tauchflasche sieht die korrekte Bezeichnung nach ADR 2003 so aus: UN1002 LUFT (DRUCKLUFT) VERDICHTET 2.2

Das ADR sieht aber eine Befreiung von Privatpersonen von diesen Vorschriften vor. Die konkrete Formulierung dafür lautet: Freistellungen im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung ("Allgemeine Freistellung") nach Unterabschnitt 1.1.3.1 welcher lautet: Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen und häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern…

Muss man nun auf meine private Tauchflasche oder mein Auto einen Gefahrzettel oder einen Großzettel (Placard) 2.2 kleben? Im Sinne des ADR: NEIN!

Literaturverweis: • ADR Handbuch 2003- Europäische Gefahrguttransportvorschriften; Stolz, Trybus, Twaroch; Porter Press Wien; ISBN 3-9500558-6-X

Gruss Tele......
Ist die FW oder andere HiOrgs ein Sportverein????, der das ganze zum Vergügen macht und um Spass zu haben????

Mfg