Seite 1 von 4 1234 LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 15 von 50

Thema: Gefahrstoffkennzeichnung bei GW-W

  1. #1
    Registriert seit
    09.10.2006
    Beiträge
    43

    Gefahrstoffkennzeichnung bei GW-W

    Vielleicht ist es dem einen oder anderen Feuerwehrmenschen hier im Forum ja bekannt, aber ich glaube unter den "Wasserrettern" dürfte es noch relativ unbekannt sein (Zumindest habe ich noch nie einen GW-W mit entsprechender Kennzeichnung gesehen):

    Tauchflaschen (Druckluft) gelten als Gefahrstoff, sind sie auf dem Fahrzeug nicht vollständig in eine Tauchausrüstung verbaut (also z.B. Reserveflaschen), müssen sie auf dem Fahrzeug gekennzeichnet werden (Gefahrstoffklasse 2).

    Ist zusätzlich Sauerstoff auf dem Fahrzeug (was ja zur Erstversorgung bei einem Tauchunfall durchaus sinn macht), und ist dieser nicht Teil eines Notfallkoffers o.ä., muß dieser auch gekennzeichnet werden (Gefahrstoffklasse 2 + 5.1).

    Allerdings macht eine Kennzeichnung des Sauerstoffs auch Sinn, wenn es sich dabei um Notfallkoffer handelt, denn woher soll die Feuerwehr bei einem Unfall sonst wissen, das sie Funkenflug vermeiden sollte, wenn nur der Klasse 2 Zettel auf dem Auto klebt?

    Was sagt Ihr dazu? Wurde darüber bei Euch schon mal gesprochen, oder war das bisher (wie bei uns bis vor Kurzem auch) vollkommen unbekannt?
    Miniaturansichten angehängter Grafiken Miniaturansichten angehängter Grafiken Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 

Name:	GefahrstoffKl2_nichtflammbareGase.jpg 
Hits:	122 
Größe:	6,9 KB 
ID:	4854   Klicken Sie auf die Grafik für eine größere Ansicht 

Name:	GefahrstoffKl5-1_entzündendwirkendeStoffe.jpg 
Hits:	162 
Größe:	9,7 KB 
ID:	4855  

  2. #2
    redone Gast
    Schon mal was von der 1000er regel gehört?
    Weil als Gefahrstoff gilt noch mehr im nem GWW:
    Desinfektionsmittel
    CO2-Patronen für Rettungswesten
    Betriebsstoffe fürs Boot
    Auch auf den meisten FAhrzeuge vorhanden ne Bütte Motoröl fürs Fahrzeug
    Ersatzkanister Diesel
    Benzin fürs Boot
    und wer noch nen Aggi mitführt, das braucht auch Betriebsstoff

  3. #3
    Registriert seit
    09.10.2006
    Beiträge
    43
    Klar hab ich von der 1000er Regel schon was gehört, aber die bezieht sich doch auf die orangen Warntafeln für Gefahrgut.

    Ich meinte aber nicht Gefahrgut, sondern Gefahrstoffe, da unter 1000.

    Und verdichtete Gase sind meineswissens, auch wenn unter 1000, bei nicht-privaten Transporten nach GGVSE kennzeichnungspflichtig.

  4. #4
    Registriert seit
    10.02.2002
    Beiträge
    182
    Der Begriff Gefahrstoff findet eigentlich nur bei der Lagerung und beim Umgang mit diesem Stoffen anwendung. Zeichen eines Gefahrstoffes sind die kleinen orangen und rechteckigen Warnsymbole auf den Packungen. Sobald Du etwas transportierst, geht es um die Regelungen der GGVSE, bzw. ADR. Da zieht dann die 1000er Regel, wobei gilt, daß unterhalb 1000 Punkten keinerlei Kennzeichnung des Fahrzeuges oder besondere Ausrüstung vorhanden sein muss.

    Jedoch muss das einzelne Packstück mit Gefahrzetteln versehen sein und es muss draufstehen, was drin ist (UN-Nummer).

    Was aber viel öfter missachtet wird: Die Ladung muss geeignet gesichert werden!!
    ***keine Signatur***

  5. #5
    Registriert seit
    09.10.2006
    Beiträge
    43
    Was die Ladungssicherung angeht hast Du vollkommen Recht, manche Menschen scheinen wirklich vorm Losfahren das Gehirn auszuschalten. Hab schon GW-W gesehen, bei denen ein Teil der Tauchflaschen einfach lose auf der Ladefläche lag...
    Was die Kennzeichnung angeht hab ich eben noch mal nachgelesen, ok, war da wohl etwas vorschnell beim Überfliegen der GGVSE.
    Allerdings ist es ja nicht unbedingt verkehrt, trotzdem die Kennzeichnung am Fahrzeug zu haben; im Hinblick auf einen Unfall, wie oben schon genannt.
    Oder?

  6. #6
    Registriert seit
    11.09.2005
    Beiträge
    3.360
    sogesehen müsste ja jedes Feuerwehrauto gekennzeichnet werden
    weil irgendwas ist ja immer (Druckflasche, Kraftstoff)


    ausserdem müsste ja ein GW A ab einer gewissenordnung nach GGVS gekennzeichnet werden

    macht m.E: keinen Sinn

    und in den meisten Fällen sind die FZG ja gekennzeichnet

    Rufnamen, Beschriftung
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  7. #7
    TEL S6 Gast
    Hallo,

    auf ner fortbildung für Sicherheitsbeauftragte wurde uns neulich erzählt, das Feuerwehrfahrzeuge von einer Gefahstoffkennzeichnungspflicht ausgenommen sind.....

  8. #8
    Registriert seit
    16.12.2004
    Beiträge
    1.102
    Zitat Zitat von TEL S6
    Hallo,

    auf ner fortbildung für Sicherheitsbeauftragte wurde uns neulich erzählt, das Feuerwehrfahrzeuge von einer Gefahstoffkennzeichnungspflicht ausgenommen sind.....
    Hab ich bei meiner Maschinistenausbildung auch gelehrt bekommen

  9. #9
    Registriert seit
    09.10.2006
    Beiträge
    43
    Zitat Zitat von TEL S6
    Hallo,

    auf ner fortbildung für Sicherheitsbeauftragte wurde uns neulich erzählt, das Feuerwehrfahrzeuge von einer Gefahstoffkennzeichnungspflicht ausgenommen sind.....
    Das mag sein, aber leider gelten nicht alle Ausnahmen der Feuerwehr auch für die DLRG... Eher die wenigstens finden auch auf uns Anwendung.

    Und was die Kennzeichnung mit Rufnamen etc. angeht, mag das innerhalb der Feuerwehr und eines Bundeslandes durchaus funktionieren, daß andere Kameraden wissen, was für ein Fahrzeug das ist.
    Zwar sind DLRG Fahrzeuge in S-H ja auch nach dem gleichen BOS-Rufnummernschlüssel benannt wie Fw und RD, aber selbst die Fw-Kameraden aus unserer Stadt haben größtenteils keine Ahnung, was die 58 im Rufnamen bedeutet.
    Und wenn ich dann nur daran denke, daß das Fahrzeug öfters in Hamburg unterwegs ist... Die benutzen ja einen komplett anderen Schlüssel, wie sollen die erkennen was drin ist im Auto?

  10. #10
    Registriert seit
    11.09.2005
    Beiträge
    3.360
    Zitat Zitat von PelikanSE
    Und wenn ich dann nur daran denke, daß das Fahrzeug öfters in Hamburg unterwegs ist... Die benutzen ja einen komplett anderen Schlüssel, wie sollen die erkennen was drin ist im Auto?
    Schicksalhafter Verlauf...

    dann steht und fällt die Sache mit der Erkungung

    wenn ich mein Auto wegen aller Eventualitäten kennzeichne dann kann ich mit einer Litfasssäule rumfahren

    das die Kennzeichnung auf das Packstück muss ist in Ordnung
    aber nicht aufs Auto

    Ein Tot muss der Patient sterben
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  11. #11
    Registriert seit
    05.10.2003
    Beiträge
    4.289
    Moin moin,

    was bitte genau ist die "1000er-Regel"?

    Gruß, Mr. Blaulicht

  12. #12
    Registriert seit
    11.09.2005
    Beiträge
    3.360
    Gefahrstoffe bekommen in Abhängigkeit des Stoffes eine Gewisse anzahl an Punkte pro Masseinheit (z.B. 3 Punkte pro kg)

    hast du mehr als 1000 Punkte auf dem Auto musst du kennzeichnen

    ist wie bei den Weight Watchers... grob dargestellt
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

    www.fwnetz.de

  13. #13
    Registriert seit
    29.03.2006
    Beiträge
    5.311
    Mhhh... wenn du das so gut kennst, kannst du mir auch sicherlich sagen: Wieviele Punkte haben denn letztendlich meine 11kG Waffenfähiges Plutonium was ich schon seit einem halben Jahr in meinem Kofferraum mit mir rumführe? *ggg* :D

    MfG Fabsi

    P.S.: War aber schön erklärt ;)

  14. #14
    Registriert seit
    01.08.2006
    Beiträge
    2.332
    @fabi

    hast du das net an die nordkoreaner verkauft?

  15. #15
    Registriert seit
    08.10.2004
    Beiträge
    323

    Gefahrgutkennzeichnung am GW-W

    Hi,

    zuerst einmal ist eine Tauchflasche im Sinne des ADR Gefahrgut! Für eine mit Druckluft gefüllte Tauchflasche sieht die korrekte Bezeichnung nach ADR 2003 so aus: UN1002 LUFT (DRUCKLUFT) VERDICHTET 2.2

    Das ADR sieht aber eine Befreiung von Privatpersonen von diesen Vorschriften vor. Die konkrete Formulierung dafür lautet: Freistellungen im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung ("Allgemeine Freistellung") nach Unterabschnitt 1.1.3.1 welcher lautet: Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen und häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern…

    Muss man nun auf meine private Tauchflasche oder mein Auto einen Gefahrzettel oder einen Großzettel (Placard) 2.2 kleben? Im Sinne des ADR: NEIN!

    Literaturverweis: • ADR Handbuch 2003- Europäische Gefahrguttransportvorschriften; Stolz, Trybus, Twaroch; Porter Press Wien; ISBN 3-9500558-6-X

    Gruss Tele......
    Die Wirbelsäule ist ein Knochen, der den Rücken herunter verläuft. Obendrauf sitzt der Kopf, untendrauf sitze ich.

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •