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Thema: Fachkrankenpfleger beim Lehrgang RettSan anerkennen lassen

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  1. #1
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    Nee, ich meine da doch schon was anderes...

    ... z.B. das man gerade aus Niedersachsen immer von ganz abstrusen Ausnahmen in der Ausbildung hört, sei es nun RS oder RA. So zum Beispoel die Anerkennung der Fachkrankenpflege-Ausbildung, oder aber auch das der ehem. RP Braunschweig sehr lange Zeit (auch nach einem entsprechenden und anderslautendem Rundschreiben des Bundesgesundheitsministeriums) RA-Urkunden nach Aufbaulehrgängen ohne Abschlussgespräch/Berichtsheft ausgestellt hat....

    Naja, und die Mindestbesatzung für die RM ist auch so ein Punkt, "geeignete Personsen" ist für mich schon ein Zeichen, dass der Gesetzgeber kein grosses Interesse an Qualität hat...was allerdings nicht heisst, dass der niedersächsiche RD flächendeckend schlecht wäre. Aber bei der Vorstellung, dass ein RTW mit zwei SanH besetzt werden darf, da schüttelt es mich doch ein wenig.

    Was allerdings stimmt ist, dass die APVo für RS in NS im Vergleich mit anderen Bundesländern relativ viel von den Prüflingen verlangt. Aber nur dadurch dass man in der RS-Prüfung am Phantom mehr oder weniger erfolgreich intubiert und einen Zugang legt, kommt dadurch doch keinerlei Rechtssicherheit zustande. Ganz abgesehen davon ist mir mindestens eine seriöse RD-Schule in NS bekannt, wo bei der obligaten Baby-Rea das Display bewusst nicht an die Puppe angeschlossen und ausgewertet wird, weil ansonsten die Durchfallquoten jenseits von Gut und Böse lägen. Auch so lässt sich eine strenge APVo unterhöhlen...
    Das in anderen Bundesländern nur die Assistenz bei invasiven Massnahmen durch den RS gefordert wird, liegt vielleiucht auch daran, dass in den dortigen RD-Gestzen der RA als Verantworlicher im RTW festgeschrieben ist.

    Und wie war das doch gleich mit der Fortbildungspflicht?

    Wenn man die gesetzlichen Arbeitsgrundlagen z.B. in Hessen (wahrscheinlich das beste RD-Gesetz in der BRD) mit denen in NS vergleicht, dann tuen sich Abgründe auf...aber das heisst wie gesagt nicht, das der RD in der Praxis in Hessen überall besser wäre als in NS, aber es zeigt doch sehr deutlich die Intension des Gesetzgebers, und genau das meinte ich mit meiner Bemerkung im vorhergehendem Post.
    MfG

    brause

  2. #2
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    Zitat Zitat von brause
    Nee, ich meine da doch schon was anderes...

    ... z.B. das man gerade aus Niedersachsen immer von ganz abstrusen Ausnahmen in der Ausbildung hört, sei es nun RS oder RA. So zum Beispoel die Anerkennung der Fachkrankenpflege-Ausbildung, oder aber auch das der ehem. RP Braunschweig sehr lange Zeit (auch nach einem entsprechenden und anderslautendem Rundschreiben des Bundesgesundheitsministeriums) RA-Urkunden nach Aufbaulehrgängen ohne Abschlussgespräch/Berichtsheft ausgestellt hat....

    .
    so ungewöhnlich ist das nicht

    hatte auch werde das eine noch das andere
    "Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

    Scharnhorst

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  3. #3
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    Es gab aber eine eindeutige Anweisung des Bundesministeriums an die Landesminster, die genau besagt, dass das nicht statthaft ist. In Nrw wurde diese Anweisung auch prompt flächendeckend umgesetzt.
    Hintergrund war ein Einzelfall-Urteil einer unteren Gerichtsinstanz, die vorschnell als Präzidesnfall gewertet wurde, aber ca. 14 Tage nach dem Urteil gab es o.g. Rundschreiben. Und das ist auch gut so!
    MfG

    brause

  4. #4
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    wann Ungefähr war das?

    hatte meine Stunden vor der RA Prüfung voll, da ging das gem 8.1 ohne Probs
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  5. #5
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    Das müsste in 2003 gewesen sein, könnte aber auch 2004 sein.
    MfG

    brause

  6. #6
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    ich hatte das 2005 in RLP beantragt da ging das einwandfre;

    hatte vorher schon alles Stunden -> Praktikum = 0 Stunden = kein Beginn = kein Ende = kein Gespräch

    gab doch ein Urteil, das diese Auffassung bestätigte;
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  7. #7
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    Ja, aber das war das o.g. Einzelfall-Urteil, und eben das entsprechende Rundschreiben des Bundesgesundheitsministeriums, dass dieses Urteil kein Präzidensfall ist und deswegen ein Berichtsheft und die Bestätigung über ein positiv verlaufenes Abschlussgespräch Vorraussetzung für die Urkunde sind.

    Leider liegt die gesammte Durchführung und Kontrolle eines Bundesgestzes in Länderhand, so dass sich in den einzelnen Bundesländern riesige Unterschiede ergeben. Hier müsste der Bund seine Verantwortung endlich übernehmen, damit Bundesrecht auch bundesweit gleich angewendt wird!
    MfG

    brause

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