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Thema: Sonderrechte zulassen....

  1. #1
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    Sonderrechte zulassen....

    Hey Leute!

    Ich wurde vor kurzem gefragt wer alles einem Einsatzfahrzeug für einen Einsatz Sonderrechte gestatten darf.

    Bei öffentlicher Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Co ist das ja klar - die verantwortliche Leitstelle lässt die Sonderrechte für einen Einsatz zu oder auch nicht.

    Aber wie verhält es sich zum Beispiel bei einer Werkfeuerwehr? Mal angenommen der Chef wohnt zirka 30km weg. In der Firma passiert ein Großschadensereignis. Der Chef wird von der eigenen Leitstelle benachrichtig. Wann darf der Chef der Werkfeuerwehr mit seinem Einsatzfahrzeug mit eingebauter Sonderrechtsanlage das Werk bzw. den Einsatzort mit Alarm anfahren? Darf das die werkeigene Leistelle "genehmigen" oder wer ist dafür verantwortlich?
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  2. #2
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    Also ich bin der Meinung, dass dies in erster Linie vom Fahrer abhängt. Egal ob Werkfeuerwehr/-leitstelle oder einer BOS.
    Denn die Leitstelle kann ja nur Informationen grundsätzlicher Art zum Einsatz erheben und eine gewisse "Richtung" (Zeitkritisch oder nicht) vorgeben. Aber die Bedingungen vor Ort, zum Beispiel Verkehrs-/ Wetterlage usw kann die Leitstelle meistens nicht einschätzen. Aber gerade die Verkehrslage spielt bei der Einstufung, ob "dringend geboten" oder sogar "höchste Eile" eine große Rolle. Die Verkehrslage kann sehr wohl darüber entscheiden, ob ein Einsatzauftrag (Notfalleinsätze, i.d.R. keine KTW's; techn. Einsätze FW) ordentlich erledigt werden kann.
    Somit liegt die letzte Entscheidung ob, Sonder-/Wegerechte in Anspruch genommen werden beim Fahrer, der ja auch auch die Verantwortung trägt.

    Ein Chef einer Firma kann dies höchstwahrscheinlich nicht beantworten, da so einem vermutlich die rechtlichen Kenntnisse fehlen!?


    Gruß...
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

  3. #3
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    Ob Sonderrechte angewendet werden, ist die ALLEINIGE entscheidung des Fahrers, der das entsprechend dem Meldebild der Leitstelle entscheiden muss (i.d.R. gibt ja die Leitstelle durch entsprechende Zusatzinfos wie Notfalleinsatz ein Hinweis auf die zu erwartende Dringlichkeit)


    Auch der Chef ist dafür selbst verantwortlich und muss abwägen, ob seine Anwesenheit am Einsatzort entsprechend dringlich geboten ist. Dies entscheidet er anhand der Lagemeldung der Leitstelle bzw. der Kollegen vor Ort. Sollte sich die Lage während der Anfahrt negativ oder positiv ändern beeinflusst dies natürlich auch die Weiterfahrt ob mit oder ohne SR.

    Grundsätzlich gilt immer, sollte z.B. ein Geschwindigkeitsverstoß anhängig werden wird die Ordnungsbehörde bzw. ein Verkehrsrichter die Gründe für die Fahrt unter Berücksichtigung von §35 StVO ebenfalls abwägen und das Verfahren entsprechend einstellen bzw. eben nicht.

  4. #4
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    Ungeachtet meinen beiden Vorrednern, die sich wieder mal nur auf ihr "Bauchgefühl" und nicht auf die aktuelle Gesetzes-/Vorschriften-Lage in Deutschland stützen...

    Sind "Sonderrechte im Bereich der StVO" für angehörige Fahrzeuge einer Werkfeuerwehr nur durch die Zuständige Leitstelle des jeweiligen Bereiches frei zu geben.

    Da das zulassen einer SoSi-Anlage für Werkfeuerwehren immer an Auflagen geknüpft ist, dürfen diese (meist) nur auf dem Werksgelände eingesetzt werden. (ausserhalb der StVO)
    Darüber hinaus gibt es auch Auflagen, die es gestatten in Bereichen ausserhalb des Werksgeländes SoRe in Anspruch nehmen zu dürfen. Aber eine Allgemeine "Freigabe" für SoRe im Bereich der StVO nach "gut dünken", also wie man will wird es für niemanden geben. Solche Freigaben sind immer an die Weisungen der Zuständigen (z.B.) Kreisleitstelle gebunden.

    Sollte jetzt beispielsweise die "Leitstelle" des Werkes noch mehr Einsatzkräfte benötigen, kann sie dies ja wie bekannt über die Zuständige (z.B.) Kreisleitstelle anfordern und die "Telefonische-Alarmierung" ihrer Führungskräfte veranlassen. Woraufhin die "Richtige-"Leistelle dann die SoRe auch im Bereich der StVO zulassen kann.

    (Sollte jemand sie "besser wissen" dann bitte ich um eine Kopie des entsprechenden Zulassungs-Schreibens des Innenministerums.)

    -----
    meine folgende Ausdrucksweise ist zu entschuldigen, aber es nervt allmälich, dass einige nicht einen Paragraphen in der StVO nachlesen können
    -----
    Ungeachtet irgendwelcher Hirngespinstiger Vorstellungen von einigen Leuten hier, der Fahrer dürfe ALLEIN entscheiden. Was völliger Blödsinn ist.

    Zur Vorraussetzung einer SoRe-Anfahrt gehört ab Start einzig und allein die Anweisung der Leitstelle "Höchste Eile Ist Geboten!" (anderorts auch Notfalleinsatz o.ä. bezeichnet)

    Sollte also ein Fahrer, irgend eines SoRe-Fahrzeuges auf die Idee kommen, ich fahre heute mal "Blau" kann die als Mißbrauch von Sonderrechten ausgelegt werden und gibt im minderschwersten Fall minimum einen Punkt in Flensburg. Ungeachtet jeglicher sonstiger Vergehen wie Nötigung, gefährdung der öffentlichen Sicherheit usw.
    -----

    MfG Fabsi

  5. #5
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    -----
    meine folgende Ausdrucksweise ist zu entschuldigen, aber es nervt allmälich, dass einige nicht einen Paragraphen in der StVO nachlesen können
    -----
    Ungeachtet irgendwelcher Hirngespinstiger Vorstellungen von einigen Leuten hier, der Fahrer dürfe ALLEIN entscheiden. Was völliger Blödsinn ist.

    Zur Vorraussetzung einer SoRe-Anfahrt gehört ab Start einzig und allein die Anweisung der Leitstelle "Höchste Eile Ist Geboten!" (anderorts auch Notfalleinsatz o.ä. bezeichnet)

    Sollte also ein Fahrer, irgend eines SoRe-Fahrzeuges auf die Idee kommen, ich fahre heute mal "Blau" kann die als Mißbrauch von Sonderrechten ausgelegt werden und gibt im minderschwersten Fall minimum einen Punkt in Flensburg. Ungeachtet jeglicher sonstiger Vergehen wie Nötigung, gefährdung der öffentlichen Sicherheit usw.
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    MfG Fabsi
    Ich bleibe nach wie vor dabei, der Fahrer allein entscheidet wie er zum Einsatzort fährt.

    Grundlage dieser Entscheidung ist natürlich das von der Leitstelle mitgeteilte Meldebild, und wenn es Notfall heißt und er fährt an, als geht er zum Kaffetrinken bei Oma oder es heißt eben nur Krankentransport und er fährt als steht ein Hochhaus in Flammen braucht er bei beiden Fällen sehr gute Argumente (die er vermutlich in beiden Fällen nicht hat, da das Meldebild jeweils das Gegenteil ausgedrückt hat) warum er entsprechend gefahren ist.

    Darauf habe aber ich auch in meinem vorstehenden Beitrag hingewiesen.


    Ich kenne die Entsprechenden Paragraphen und da steht definitiv nix von wegen es obligt der Entscheidung der Leitstelle ob Sonderrechte angewandt werden dürfen.

    Zitat Zitat von Fabpicard
    Sollte jetzt beispielsweise die "Leitstelle" des Werkes noch mehr Einsatzkräfte benötigen, kann sie dies ja wie bekannt über die Zuständige (z.B.) Kreisleitstelle anfordern und die "Telefonische-Alarmierung" ihrer Führungskräfte veranlassen. Woraufhin die "Richtige-"Leistelle dann die SoRe auch im Bereich der StVO zulassen kann.
    Dazu bräuchte die Leitstelle den Rang einer zur Ausstellung von Genehmigungen Berechtigten Behörde. Und das ist sie definitiv nicht.

    Wenn ein Feuerwehrmann einer WF Sonderwarneinrichtungen auf dem privat PKW hat, hat er die i.d.R. nicht nur um zwischen Tor 1 und Tor 2 mit viel Licht und Lärm im Werk auf und ab zu fahren, sondern die Genehmigung dafür schließt i.d.R. die Genehmigung für die von Etienne genannten Fall mit ein. Natürlich ist auch er an §35 StVO gebunden, dass heißt nur Einsetzen wenn höchste Eile geboten ist etc.

  6. #6
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    Zitat Zitat von loxi
    Ich kenne die Entsprechenden Paragraphen und da steht definitiv nix von wegen es obligt der Entscheidung der Leitstelle ob Sonderrechte angewandt werden dürfen.
    Es steht "nur" drin, dass für die Verwendung von SoRe "Höchste Eile Geboten" sein MUSS. Und das entscheidet nunmal die Leitstelle, weil diese die meisten Informationen hat.

    Wenn z.B. die Leitstelle dir Mitteilt "Kindernotfall, blabla-Einsatzort-blub, es ist NICHT höchste Eile geboten" und du fährst mit, dann war das Mißbrauch von Sonderrechten, obwohl es hieß "Kindernotfall".
    Und warum??? Weil der Fahrer nunmal nicht alle Infos hat, die die Leitstelle hat. Deswegen entscheidet die Leitstelle nunmal ob erlaubt oder eben nicht.

    Zitat Zitat von loxi
    Dazu bräuchte die Leitstelle den Rang einer zur Ausstellung von Genehmigungen Berechtigten Behörde. Und das ist sie definitiv nicht.

    Wenn ein Feuerwehrmann einer WF Sonderwarneinrichtungen auf dem privat PKW hat, hat er die i.d.R. nicht nur um zwischen Tor 1 und Tor 2 mit viel Licht und Lärm im Werk auf und ab zu fahren, sondern die Genehmigung dafür schließt i.d.R. die Genehmigung für die von Etienne genannten Fall mit ein. Natürlich ist auch er an §35 StVO gebunden, dass heißt nur Einsetzen wenn höchste Eile geboten ist etc.
    Wie schon erwähnt, bitte ich die eine Kopie der Sondergenehmigung, die für ein WF-Fahrzeug ausgestellt wurde, und dies so erlaubt hier rein zu stellen (alternativ per email an mich).

    Da den WF's wie auch z.B. GVG Gasvertriebe oder GEW (Energieversorgungsunternehmen in Köln) oder auch RWE (welchem "Verein" ich zudem angehöre) Solche "Sondergenehmigungen erteilt wurden und diese nur SoRe gestattet, wenn die zuständige Leitstelle diese für den betreffenden Einsatz "Genehmigt".


    MfG Fabsi

  7. #7
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    @ Fapsi

    Ich weiß nicht was du beruflich machst und worauf du deine Rechtskenntnis stützt. Aber vielleicht sagst du mir es ja, und wir können ab und an über die Rechtslage streiten, wenn du fundierte rechtliche Kenntnisse hast ;-) Von mir jedenfalls kann ich sagen, dass ich beruflich recht viel mit den Vorschriften der StVO zu tun habe und auch an die 200 Defintionen einzelner Begriffe, zum Beipiel darunter auch die Definitionen (BGH) von den §§ 35 und 38 StV, kenne. Ich bahaupte einfach mal von mir, dass ich auf Grund meines Berufes, den ich hier nicht offen nennen werde, wers aber wissen will, kanns durchaus per PN erfragen, eine der besten Rechtskenntnisse hier im Forum habe. Und ich kann durchaus § lesen und auslegen. Aber nur auslegen, begründen und nicht Rechtsprechen, denn das macht nur der Richter.

    Und ich bleibe auch dabei. Die Leitstelle erhebt Infos und gibt die Richtung vor, dass heißt ob der Einsatz dringend ist oder nicht. Allerdings genehmigt sie keine Sonderrechte, die nimmt der Fahrer in Anspruch. Die Leitstelle kann nur sagen, ob auf Grund ihrem Kenntnisstand Sonderrechte in Anspruch genommen werden können. Tragen andere Tatsachen, die nur dem Fahrer bekannt sind, dazu bei, dass die Vorraussetzungen von §§ 35/38 StVO erfüllt sind, so kann er sie in Anspruch nehmen. Und zwar ohne "Genehmigung" der Leitstelle. Ich praktiziere es jedenfalls so, dass ich bestimmte Details die für meine Sonderrechtsentscheidung wichtig sind bei der Leitstelle erfrage und dann entscheide ich selber, ob ich mit Sonderrecht und/oder Blau/Krach fahre.
    Und setze ich mich auch mal über eine Entscheidung der Leitstelle weg, und er fragt warum, dann erklär ichs ihm halt.

    Und zum Thema Werkfeuerwehr. Fahrzeuge, die mit Sondersignalanlagen ausgerüstet sind und dies von der Zulassungsstelle genehmigt haben, dürfen bei vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch ausserhalb des Werkes die SoRe in Anspruch nehmen. Innerhalb des Werkes, soweit es nicht ÖVR ist, können die auch mit SoSi zur Kantine zum Mittagessen fahren. In nicht ÖVR gilt die StVO, StVZO nicht. Auch wenn so ein kleines schönes zierliches Schildchen nach der Zufahrtschranke steht "Hier gilt die StVO" - das hat dann allenfalls zivilrechtliche Bedeutung.
    Hilfe! Ich weiß nicht was ich hier reinschreiben soll!?...

  8. #8
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    Und warum??? Weil der Fahrer nunmal nicht alle Infos hat, die die Leitstelle hat. Deswegen entscheidet die Leitstelle nunmal ob erlaubt oder eben nicht.
    Ich weiß, dass ist jetzt bischen wortglauberisch, aber im Recht ist das halt nur mal so:

    Ob erlaubt oder nicht entscheidet die StVO und da die StVO sich nicht selber auslegen kann im Zweifelsfall ein Richter.

    Die Leitstelle entscheidet ob erforderlich oder nicht durch die erzeugung eines entsprechenden Meldebildes, erlauben oder verbieten kann die Leitstelle bezüglich der StVO nix, da sie eben keine Behörde ist.

    Und der Fahrer entscheidet anhand des Meldebildes (das eigentlich die Entscheidung meist recht eindeutig macht) ob §35 StVO zutrifft und er entsprechend fahren darf oder nicht. Es muss die alleinige Entscheidung des Fahrers sein, schließlich ist er auch derjenige (und nicht die Leitstelle), der alle verkehrsrechtlichen Konsequenzen und die Verantwortung für Fahrzeug und Insassen zu tragen hat.


    Natürlich haftet der Fahrer aber immer für alles was er im Fahrzeug treibt, und wenn ein Grund gem §35 StVO eindeutig zu verneinen ist, ist er genauso dafür persönlich verantwortlich, wie wenn er falsch parkt oder zu schnell fährt.

  9. #9
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    Hey Leute!

    Evt. habe ich mich etwas schlecht ausgedrückt. Natürlich genehmigt sie keine Sonderrechte. Damit war gemeint, dass die Leitstelle sagt, dass die Anfahrt mit Alarm ist oder ohne.
    Meine Informationen sind so, dass die Leitstelle (die ganz normale, von WF mal zu schweigen), dir auf Anfahrt weisungsbefugt ist. Was ja auch niedergeschrieben steht.
    Warum sagt die Pol in HH denn über Funk: Sonderrechte unter Beachtung der Sorgfallspflicht zugelassen?
    Dann kann ja auch jeder Polizist für sich entscheiden ob mit oder ohne Alarm gefahren wird. Das ist doch so nicht richtig.

    Es gibt ja auch Bereiche, wo nicht extra gesagt wird, dass das Rettungsmittel mit Sonderrechte fahren darf, sondern es eine Absprache im Vorfeld gab, wo ganz klar geregelt wird, wenn Notfalleinsatz in der Einsatzdurchsage (im Fall analoger Alarmierung) genannt wird mit Sonderrechte gefahren wird und wenn Einsatz für... ohne Sonderrechte gefahren wird.

    Ich kenne auch Landkreise, da wird ganz klar in der Durchsage gesagt: "Einsatz für.... Sonderrechte zugelassen"

    Der Fahrer entscheidet während der Anfahrt zum Einsatzort nicht, ob er Sonderrechte in Anspruch nehmen darf oder nicht.


    Die Leitstelle entscheidet, ob die genannten Vorraussetzungen für §35 Abs. 5a StVO vorliegen. Der Fahrer darf nicht eigenständig von der Anordnung der Leistelle abweichen. Sollte es zu einer Abweichung kommen, muss er dieses der Leistelle unverzüglich mitteilen.

    Eine formalrechtliche Anordnung der Leitstelle muss heißen "EINSATZMELDUNG...Höchste Eile ist geboten"

    Daran gibt es also nicht viel zu rüttel. Steht auch so niedergeschrieben. Quellenangabe kann man gerne bei mir anfordern.

    Mir geht es einzig um die WF Fahrzeuge. Dort müsste ja auch die Leitstelle entscheiden, wie in der normalen halt auch.
    Geändert von Etienne (31.07.2006 um 15:07 Uhr)
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  10. #10
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    Zitat Zitat von Fabpicard

    Da den WF's wie auch z.B. GVG Gasvertriebe oder GEW (Energieversorgungsunternehmen in Köln) oder auch RWE (welchem "Verein" ich zudem angehöre) Solche "Sondergenehmigungen erteilt wurden und diese nur SoRe gestattet, wenn die zuständige Leitstelle diese für den betreffenden Einsatz "Genehmigt".


    MfG Fabsi
    Hallo!

    Das ist aber Länderabhängig und kann nicht Pauschal auf das ganze Bundesland übertragen werden.
    In RLP gibt es Gasversorger die vom Land eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Blauem Blinklicht und Einsatzhorn haben, allerdings stehen diesen Fahrzeuge keine Sonderrechte im Sinne §35 StVO zu, sondern hier kann ggf. ein Verstoßgegen die Verkehrsregeln über den rechtfertigenden Notstand begründet werden. Vorraussetzung ist, das Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.
    Die Entscheidung ob ein Versorgungsnotfall ( Gasgeruch, Wasserschaden auf der Straße etc. ) nun Blaues Blinklicht/Einsatzhorn rechtfertigt, liegt hier ganz alleine bei dem Fahrer. Die Nutzung von Blau-Horn ist in einem Fahrtenbuch entsprechend zu Dokumentieren!
    Die Fahrer sind in mind. 6-Monatigen Abständen zu Unterweisen.

    Beachte, dies ist eine von vielen Regelungen der Länder.

    MfG
    I believe on Digitalfunk

  11. #11
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    Zitat Zitat von Etienne
    Mir geht es einzig um die WF Fahrzeuge. Dort müsste ja auch die Leitstelle entscheiden, wie in der normalen halt auch.
    Es entscheidet immer der Fahrer was er in seinem Fahrzeug treibt. Wenn bestimmte Leitstellen in ihr Meldebild den Einsatz von Sonderrechten schon wörtlich mit einbauen, ist es für den Fahrer diese Entscheidung natürlich relativ einfach. Dadurch ist für ihn einfach klar, das jetzt §35 StVO Anwendung finden darf oder eben auch nicht.

    Praktisch kann man dann, wenn der Satz "Notfall" oder "Sonderrechte frei" oder so fehlt, als Verbot auslegen, theoretisch gesehen ist es aber kein Verbot sondern ein Hinweis auf die Erforderlichkeit. Fährt man dann trotzdem Alarmmäßig an, gibts deshalb Ärger, weil dem Fahrer aus dem Meldebild (bzw. durch fehlen des Hinweises) hätte klar sein müssen, dass §35 StVO nicht anwendbar ist.


    Zur WF:
    Ich kenne so eine Genehmigung nicht dem wortlaut nach, aber ich denke, dass da halt auch sowas drin steht wie "wenn wegen eines Vorfalls im Werk höchste Eile geboten ist..."

    Dies wird er wohl wiederum anhand der Meldung seiner WF-Leitstelle entschieden bzw. anhand der Lagerückmeldung seiner Kollegen vor Ort.

    Ich würde einfach mal davon ausgehen, dass es hier dann ähnlich wie bei den Notdiensten der Versorgungsuunternehmen läuft (sie Beitrag von Andreas).

  12. #12
    Jens1985 Gast
    Nur mal nebenbei, in NRW z.b. ist es definitiv so, das die Leitstelle der Feuerwehr gegenüber NICHT Weisungsbefugt ist, sondern nur dem RD gegenüber, also kann das der im beispiel genannte Leiter einer (öffentlich annerkannten) WF die auch mit im Alarmplan steht, ganz alleine entscheiden, die Leitstelle gibt nur Infos, nicht mehr.

    Im übrigen an den ersteller dieses Themas:

    Sonderrechte sind nicht = Wegerechte !

    die schriebst Sonder meintest wohl Wegerechte

    denn § 35 STVO gilt für jeden das hätte mit der WF nichts zu tun.


    Gruß Jens

  13. #13
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    Zitat Zitat von Jens1985
    Nur mal nebenbei, in NRW z.b. ist es definitiv so, das die Leitstelle der Feuerwehr gegenüber NICHT Weisungsbefugt ist, sondern nur dem RD gegenüber, also kann das der im beispiel genannte Leiter einer (öffentlich annerkannten) WF die auch mit im Alarmplan steht, ganz alleine entscheiden, die Leitstelle gibt nur Infos, nicht mehr.
    Wird bei uns auch so gelehrt (Maschinistenlehrgang und laufende Ausbildung, RLP). Der Fahrer entscheidet, ob er mit Sondersignal fährt oder nicht. Falls die Lage nicht eindeutig ist, wird sowieso mit Sondersignal gefahren.

  14. #14
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    182
    Ob die Leitstelle in NRW der FW weisungsberechtigt ist oder nicht, hängt davon ab, ob es sich um einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt handelt. In einem Landkreis gehört die Leitstelle zur Kreisverwaltung und die Feuerwehr zur Gemeinde. In einer Kreisfreien Stadt gehört die Leistelle zur Feuerwehr und ist weisungebefugt.

    zurück zum Thema:

    In NRW sind Werkfeuerwehren öffentlich anerkannte Feuerwehren. Somit fallen sie unter den Begriff Feuerwehr gem. StVO. Bei Betriebsfeuerwehren sieht dies wieder anders aus, da diese per Gesetz (FSHG NW) abgeschafft wurden, sind sie keine "Feuerwehr".

    Sofern der Feuerwehr Sonderrechte zustehen, ist (zumindest in NRW) nicht zwischen Werk-, Berufs- oder Freiwillingen Wehren zu unterscheiden!
    Näheres ist im FSHG nachzulesen.
    ***keine Signatur***

  15. #15
    Loco Gast
    Moin!

    Hier in Bielefeld wird durch die Polizei ganz klar und deutlich geschult: Der Einsatz der Sondersignalanlage - somit die Nutzung von Sonder- und Wegerechten - obligt IN LETZTER INSTANZ immer nur dem FAHRER des Einsatzfahrzeugs!

    Gruss, Loco

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