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Thema: Sonderrechte zulassen....

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von Fabpicard
    Und warum??? Weil der Fahrer nunmal nicht alle Infos hat, die die Leitstelle hat. Deswegen entscheidet die Leitstelle nunmal ob erlaubt oder eben nicht.
    Ich weiß, dass ist jetzt bischen wortglauberisch, aber im Recht ist das halt nur mal so:

    Ob erlaubt oder nicht entscheidet die StVO und da die StVO sich nicht selber auslegen kann im Zweifelsfall ein Richter.

    Die Leitstelle entscheidet ob erforderlich oder nicht durch die erzeugung eines entsprechenden Meldebildes, erlauben oder verbieten kann die Leitstelle bezüglich der StVO nix, da sie eben keine Behörde ist.

    Und der Fahrer entscheidet anhand des Meldebildes (das eigentlich die Entscheidung meist recht eindeutig macht) ob §35 StVO zutrifft und er entsprechend fahren darf oder nicht. Es muss die alleinige Entscheidung des Fahrers sein, schließlich ist er auch derjenige (und nicht die Leitstelle), der alle verkehrsrechtlichen Konsequenzen und die Verantwortung für Fahrzeug und Insassen zu tragen hat.


    Natürlich haftet der Fahrer aber immer für alles was er im Fahrzeug treibt, und wenn ein Grund gem §35 StVO eindeutig zu verneinen ist, ist er genauso dafür persönlich verantwortlich, wie wenn er falsch parkt oder zu schnell fährt.

  2. #2
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    Hey Leute!

    Evt. habe ich mich etwas schlecht ausgedrückt. Natürlich genehmigt sie keine Sonderrechte. Damit war gemeint, dass die Leitstelle sagt, dass die Anfahrt mit Alarm ist oder ohne.
    Meine Informationen sind so, dass die Leitstelle (die ganz normale, von WF mal zu schweigen), dir auf Anfahrt weisungsbefugt ist. Was ja auch niedergeschrieben steht.
    Warum sagt die Pol in HH denn über Funk: Sonderrechte unter Beachtung der Sorgfallspflicht zugelassen?
    Dann kann ja auch jeder Polizist für sich entscheiden ob mit oder ohne Alarm gefahren wird. Das ist doch so nicht richtig.

    Es gibt ja auch Bereiche, wo nicht extra gesagt wird, dass das Rettungsmittel mit Sonderrechte fahren darf, sondern es eine Absprache im Vorfeld gab, wo ganz klar geregelt wird, wenn Notfalleinsatz in der Einsatzdurchsage (im Fall analoger Alarmierung) genannt wird mit Sonderrechte gefahren wird und wenn Einsatz für... ohne Sonderrechte gefahren wird.

    Ich kenne auch Landkreise, da wird ganz klar in der Durchsage gesagt: "Einsatz für.... Sonderrechte zugelassen"

    Der Fahrer entscheidet während der Anfahrt zum Einsatzort nicht, ob er Sonderrechte in Anspruch nehmen darf oder nicht.


    Die Leitstelle entscheidet, ob die genannten Vorraussetzungen für §35 Abs. 5a StVO vorliegen. Der Fahrer darf nicht eigenständig von der Anordnung der Leistelle abweichen. Sollte es zu einer Abweichung kommen, muss er dieses der Leistelle unverzüglich mitteilen.

    Eine formalrechtliche Anordnung der Leitstelle muss heißen "EINSATZMELDUNG...Höchste Eile ist geboten"

    Daran gibt es also nicht viel zu rüttel. Steht auch so niedergeschrieben. Quellenangabe kann man gerne bei mir anfordern.

    Mir geht es einzig um die WF Fahrzeuge. Dort müsste ja auch die Leitstelle entscheiden, wie in der normalen halt auch.
    Geändert von Etienne (31.07.2006 um 15:07 Uhr)
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  3. #3
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    Zitat Zitat von Etienne
    Mir geht es einzig um die WF Fahrzeuge. Dort müsste ja auch die Leitstelle entscheiden, wie in der normalen halt auch.
    Es entscheidet immer der Fahrer was er in seinem Fahrzeug treibt. Wenn bestimmte Leitstellen in ihr Meldebild den Einsatz von Sonderrechten schon wörtlich mit einbauen, ist es für den Fahrer diese Entscheidung natürlich relativ einfach. Dadurch ist für ihn einfach klar, das jetzt §35 StVO Anwendung finden darf oder eben auch nicht.

    Praktisch kann man dann, wenn der Satz "Notfall" oder "Sonderrechte frei" oder so fehlt, als Verbot auslegen, theoretisch gesehen ist es aber kein Verbot sondern ein Hinweis auf die Erforderlichkeit. Fährt man dann trotzdem Alarmmäßig an, gibts deshalb Ärger, weil dem Fahrer aus dem Meldebild (bzw. durch fehlen des Hinweises) hätte klar sein müssen, dass §35 StVO nicht anwendbar ist.


    Zur WF:
    Ich kenne so eine Genehmigung nicht dem wortlaut nach, aber ich denke, dass da halt auch sowas drin steht wie "wenn wegen eines Vorfalls im Werk höchste Eile geboten ist..."

    Dies wird er wohl wiederum anhand der Meldung seiner WF-Leitstelle entschieden bzw. anhand der Lagerückmeldung seiner Kollegen vor Ort.

    Ich würde einfach mal davon ausgehen, dass es hier dann ähnlich wie bei den Notdiensten der Versorgungsuunternehmen läuft (sie Beitrag von Andreas).

  4. #4
    Jens1985 Gast
    Nur mal nebenbei, in NRW z.b. ist es definitiv so, das die Leitstelle der Feuerwehr gegenüber NICHT Weisungsbefugt ist, sondern nur dem RD gegenüber, also kann das der im beispiel genannte Leiter einer (öffentlich annerkannten) WF die auch mit im Alarmplan steht, ganz alleine entscheiden, die Leitstelle gibt nur Infos, nicht mehr.

    Im übrigen an den ersteller dieses Themas:

    Sonderrechte sind nicht = Wegerechte !

    die schriebst Sonder meintest wohl Wegerechte

    denn § 35 STVO gilt für jeden das hätte mit der WF nichts zu tun.


    Gruß Jens

  5. #5
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    Zitat Zitat von Jens1985
    Nur mal nebenbei, in NRW z.b. ist es definitiv so, das die Leitstelle der Feuerwehr gegenüber NICHT Weisungsbefugt ist, sondern nur dem RD gegenüber, also kann das der im beispiel genannte Leiter einer (öffentlich annerkannten) WF die auch mit im Alarmplan steht, ganz alleine entscheiden, die Leitstelle gibt nur Infos, nicht mehr.
    Wird bei uns auch so gelehrt (Maschinistenlehrgang und laufende Ausbildung, RLP). Der Fahrer entscheidet, ob er mit Sondersignal fährt oder nicht. Falls die Lage nicht eindeutig ist, wird sowieso mit Sondersignal gefahren.

  6. #6
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    182
    Ob die Leitstelle in NRW der FW weisungsberechtigt ist oder nicht, hängt davon ab, ob es sich um einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt handelt. In einem Landkreis gehört die Leitstelle zur Kreisverwaltung und die Feuerwehr zur Gemeinde. In einer Kreisfreien Stadt gehört die Leistelle zur Feuerwehr und ist weisungebefugt.

    zurück zum Thema:

    In NRW sind Werkfeuerwehren öffentlich anerkannte Feuerwehren. Somit fallen sie unter den Begriff Feuerwehr gem. StVO. Bei Betriebsfeuerwehren sieht dies wieder anders aus, da diese per Gesetz (FSHG NW) abgeschafft wurden, sind sie keine "Feuerwehr".

    Sofern der Feuerwehr Sonderrechte zustehen, ist (zumindest in NRW) nicht zwischen Werk-, Berufs- oder Freiwillingen Wehren zu unterscheiden!
    Näheres ist im FSHG nachzulesen.
    ***keine Signatur***

  7. #7
    Loco Gast
    Moin!

    Hier in Bielefeld wird durch die Polizei ganz klar und deutlich geschult: Der Einsatz der Sondersignalanlage - somit die Nutzung von Sonder- und Wegerechten - obligt IN LETZTER INSTANZ immer nur dem FAHRER des Einsatzfahrzeugs!

    Gruss, Loco

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