Hallo!Zitat von Fabpicard
Das ist aber Länderabhängig und kann nicht Pauschal auf das ganze Bundesland übertragen werden.
In RLP gibt es Gasversorger die vom Land eine Ausnahmegenehmigung zur Nutzung von Blauem Blinklicht und Einsatzhorn haben, allerdings stehen diesen Fahrzeuge keine Sonderrechte im Sinne §35 StVO zu, sondern hier kann ggf. ein Verstoßgegen die Verkehrsregeln über den rechtfertigenden Notstand begründet werden. Vorraussetzung ist, das Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht.
Die Entscheidung ob ein Versorgungsnotfall ( Gasgeruch, Wasserschaden auf der Straße etc. ) nun Blaues Blinklicht/Einsatzhorn rechtfertigt, liegt hier ganz alleine bei dem Fahrer. Die Nutzung von Blau-Horn ist in einem Fahrtenbuch entsprechend zu Dokumentieren!
Die Fahrer sind in mind. 6-Monatigen Abständen zu Unterweisen.
Beachte, dies ist eine von vielen Regelungen der Länder.
MfG