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Thema: Sonderrechte zulassen....

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  1. #1
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    Ob die Leitstelle in NRW der FW weisungsberechtigt ist oder nicht, hängt davon ab, ob es sich um einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt handelt. In einem Landkreis gehört die Leitstelle zur Kreisverwaltung und die Feuerwehr zur Gemeinde. In einer Kreisfreien Stadt gehört die Leistelle zur Feuerwehr und ist weisungebefugt.

    zurück zum Thema:

    In NRW sind Werkfeuerwehren öffentlich anerkannte Feuerwehren. Somit fallen sie unter den Begriff Feuerwehr gem. StVO. Bei Betriebsfeuerwehren sieht dies wieder anders aus, da diese per Gesetz (FSHG NW) abgeschafft wurden, sind sie keine "Feuerwehr".

    Sofern der Feuerwehr Sonderrechte zustehen, ist (zumindest in NRW) nicht zwischen Werk-, Berufs- oder Freiwillingen Wehren zu unterscheiden!
    Näheres ist im FSHG nachzulesen.
    ***keine Signatur***

  2. #2
    Loco Gast
    Moin!

    Hier in Bielefeld wird durch die Polizei ganz klar und deutlich geschult: Der Einsatz der Sondersignalanlage - somit die Nutzung von Sonder- und Wegerechten - obligt IN LETZTER INSTANZ immer nur dem FAHRER des Einsatzfahrzeugs!

    Gruss, Loco

  3. #3
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    Ist doch klar. Es geht ja immerhin um seinen Führerschein. Er müsste ja auch das Bußgeld zahlen oder die Punkte verbuchen.
    ***keine Signatur***

  4. #4
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    Hey Leute!

    Komisch, dass die Meinungen hier dermaßen auseinandergehen. In den beiden Büchern "Sonderrechte im Einsatz" ist das anders beschrieben.
    Und da sind ja Gerichtsurteile drin und wurde von u.a. Rechtsanwälte rechachiert.
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  5. #5
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    Anscheinend kommt es hier auf das jeweilige Bundesland an, auch wenn die StVO ja eigentlich Bundesweit gilt...

  6. #6
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    Zitat Zitat von Loco
    Moin!

    Hier in Bielefeld wird durch die Polizei ganz klar und deutlich geschult: Der Einsatz der Sondersignalanlage - somit die Nutzung von Sonder- und Wegerechten - obligt IN LETZTER INSTANZ immer nur dem FAHRER des Einsatzfahrzeugs!

    Gruss, Loco
    Das gilt überall in Deutschland. Gemeint ist aber, dass der Fahrer bei einer vorliegenden Indikation FÜR SoSi dieses auch benutzt. Soll heissen: Wenn er darf, kann er, muss aber nicht.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  7. #7
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    Das gilt überall in Deutschland. Gemeint ist aber, dass der Fahrer bei einer vorliegenden Indikation FÜR SoSi dieses auch benutzt. Soll heissen: Wenn er darf, kann er, muss aber nicht.

    Gruß, Mr. Blaulicht
    Ja, das kenne ich auch so. Aber wenn er eigentlich nicht darf, dann kann er sie nicht einfach doch in Anspruch nehmen.
    Gruß Etienne

    Es gibt keine Probleme. Wir haben Tages-, Wochen- und Monatsprojekte

  8. #8
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    Moin moin,

    genau so ist es. Allerdings ist es wohl von Organisation zu Organisation und Bundesland zu Bundesland verschieden, WER es denn erlaubt, mit SoSi zu fahren.

    Gruß, Mr. Blaulicht

  9. #9
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    WER es denn erlaubt, mit SoSi zu fahren.
    Ich denke doch mal, dass die nicht abhängig vom Bundesland ist, sondern davon, wer die meisten Informationen hat.

    Was ja in den meisten Fällen die Leistelle ist.

    MfG Fabsi

  10. #10
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht
    genau so ist es. Allerdings ist es wohl von Organisation zu Organisation und Bundesland zu Bundesland verschieden, WER es denn erlaubt, mit SoSi zu fahren.
    Denk ich nicht.

    Die Leitstelle gibt dem Fahrer ein Meldebild, dass auf Grund der vorhandenen Informationen erstellt wird. Wenn dieses nicht darauf hinweist, dass "höchste Eile geboten ist" weils entweder keine dringende Lage ist oder weil einfach der Hinweis "Anfahrt im Sonder" oder "Notfall" fehlt, fehlt ihm die Sachgrundlage für Sonderrechte.

    Dabei hat ihm die Leitstelle nicht die Sonderrechte verboten, sondern die Lage entspricht einfach nicht §35 StVO was dem Fahrer klar sein muss. Fährt er trotzdem mit Sonderrechten, verstößt er gegen das Gesetz.

  11. #11
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    Beides möglich ?

    Ich denke es ist beides Möglich und vernünftig.

    Wenn ich ausrücke bekomme ich von der Leitstelle eine Meldung und die Info ob mit oder ohne gefahren wird. Daran halte ich mich - denn die haben doch mehr Infos als ich, also warum sollte ich mich aus dem Fenster lehnen und einfach weil ich Lust habe mit anfahren ?
    Wenn ich aber unterwegs bin, und feststelle das ich im Stau stehe, dann kann ich doch bei der Leitstelle Meldung machen und bei Bedarf mit weiterfahren, ganz einfach. So hat meist die Leitstelle das sagen, und ich finde zu recht und einmal im Jahr darf ich dann sozusagen selbst entscheiden.

    Wer von euch letzlich richtig liegt ist nicht ganz so einfach zu beantworten wie die Diskusion ja zeitgt, aber wem fällt den schon ein Zacken aus der Krone wenn er ohne zur Einsatzstelle fährt? -- keinem -- wenn doch sollte er besser gar nicht ans Steuer eines Einsatzfahrzeuges.

    (Zumal auch die Leitstelle sich was bei der Sache überlegt)
    Wer will dem schon dem Richter erklären, das er auf eigene Verantwortung mit gefahren ist und die Gruppe Kinder eben gerade im Weg stand????

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