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Thema: Rettungsweste und Helm???

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Hallo zusammen,

    so nun habe ich die benötigten Infos. Hier der Gesetzestexe, der mir auf Anfrage bei der Landesfeuerwehrschule B-W (gültig für ganz D) mitgeteilt wurde.

    Die UVV "Feuerwehren" GUV 7.13 fordert im § 12 Abs. 1, dass jedem Feuerwehrangehöri-gen bei Ausbildung, Übung und Einsatz Feuerwehrschutzanzug, Feuerwehrhelm mit Nackenschutz, Feuerwehrschutzhandschuhe und Feuerwehrschutzschuhwerk zur Verfügung zu stellen ist. Bei besonderen Gefahren ist darüber hinaus entsprechende spezielle persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, z.B. Feuerwehrsicherheitsgurt, Feuerwehrleine, Atemschutzgerät, Schutzanzug gegen Chemikalien, Hitze und Kontainination, Schnittschutzhose, Gehörschutz, Kopfschutzhaube gegen Flammeinwirkung.

    Aus diesem Text geht laut Feuerwehrschule und GUVV ganz klar herraus, das bei Einsätzen und Übungen der Feuerwehr prinzibiell die PSA getragen werden muß, wozu auch der Helm gehört.

    Gruss

    Oliver

  2. #2
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    Beim THW gilt die THW DV 3-21 "Arbeiten am und auf dem Wasser" vom 01.06.2005:

    ---

    4.2 Rettungswesten
    Bei Arbeiten an und auf dem Wasser ist eine geschlossene, ohnmachtsichere Rettungsweste zu tragen.

    4.3 Schutzbekleidung und Schutzausrüstung
    Bei Ausbildungsveranstaltungen, Übungen und Einsätzen an und auf dem Wasser ist die persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

    4.4 Persönliche Mindestausstattung
    - Einsatzanzug
    - Schutzhandschuhe
    - Sicherheitsschuhe

    4.5 Zusätzliche persönliche Schutzausstattung
    Bei entsprechenden Gefahren ist eine zusätzliche persönliche Schutzausstattung erforderlich.
    - Atemschutz
    - Gesichts- und Augenschutz
    - Kopf- und Nackenschutz
    - Gehörschutz
    - Rettungsausstattung

    ---

    Auch hier gilt also, daß bei entsprechender Gefährdung, z.B. Kranarbeiten, ein Schutzhelm (mit geschlossenem Kinnriehmen) zu tragen ist. Dies wird auch so von den Lehrkräften an den Schulen gelehrt.

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