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Thema: Rettungsweste und Helm???

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  1. #1
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    Hallo,

    also ich habe zu dem Thema auch noch mal ein bischen Recherchiert.
    Momentan wird an der FwDV 11 Arbeiten auf dem Wasser gearbeitet, die wohl dieses Jahr noch erscheinen soll. Denke mal darin wird das genau geregelt sein. Gleichzeitig habe ich bei meinem Kommandanten nachgefragt, ob er da was genaues weiß oder noch besser eine Quelle dafür hat. Es soll laut GUV vorgeschrieben sein, das auch auf einem Boot Helme getragen werden. Er will mir den betreffenden § per Fax zukommenlassen, sobald er Ihn gefunden hat, sagte mir aber gleich, das es an der Regelung die es bei uns gibt nichts ändert. Sobald ich das Fax habe werde ich den Text inkl. Quelle hier veröffentlichen.

    Gruss

    Oliver

  2. #2
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    Hallo,

    als DLRGler kann ich leider auch keine verbindliche Antwort oder etwas schriftliches liefern.

    Es kursieren aber einige wiedersprüchliche "ungeschriebene Gesetze".

    1. Bei Einsätzen mit der Feuerwehr ist ein Helm zu tragen (unabhängig von der Einsatzart)
    2. Auf Booten dürfen keine Helme getragen werden

    3. Auf Booten dürfen die Kinnriemen nicht geschlossen werden.

    Das einzige, daß es bei uns schriftlich gibt, ist eine Anweisung, dass der verantwortliche Einsatzleiter eine Gefährdungsanalyse vor Ort durchführen muss und dann die notwendig PSA anordnet.

    Meine Meinung: Bei verschiedenen Tests im Schwimmbad mit Einsatzbekleidung, Helmen und Westen hat sich herausgestellt, daß die Kombination Weste+Helm (Sekumar 275N-Weste, vollautomatisch und Helm Dräger Gallet bzw. HPS4100) unproblematisch ist, solange kein Atemschutz getragen wird. Die West drückt den Helm im Nacken etwas nach oben, was die Sicht beeinträchtigt, aber das scheint weder gefährlich noch unangenehm. Bei der Kombination Gallet+Atemschutz fällt auf, daß der verschobene Helm die Maske vom Gesicht löst und sofort Wasser eindringt. Es besteht akute Ertrinkungsgefahr.

    Besprochene Maßnahmen mit unserer Feuerwehr:
    Bei jedem Brandeinsatz, bei dem das Feuerwehrboot mit Tragkraftspritze im Einsatz ist, wird auch ein DLRG-Rettungsboot alarmiert, welches ausschließlich die Aufgabe hat, das Feuerwehrpersonal zu sichern und ggfs. aus dem Wasser zu fischen. Diese Aufgabe kann das MZB nicht wahrnehmen, da es zu einem Innenangriff auf einem Binnenschiff an diesem festmachen muss.
    Weiterhin hat die Feuerwehr besondere Westen beschafft, die wohl extra zu diesen Anwendungsfall passen. (Alubeschichtung und dünner im Nacken)
    ***keine Signatur***

  3. #3
    redone Gast
    Finde ich gut das schon darüber diskutiert wird, was die Westen mit dem Helm machen.
    Ich persönlich würde vorne anfangen:
    Was passiert mit dem Helm wenn einer über Bord geht?
    Springt doch mal nur mit Helm im Hallenbad vom 1-Meter-Brett.

  4. #4
    redone Gast

    Gefunden!!!

    Siehe ZH 1-712 der BGZ.
    Zitat:

    Vorbemerkung
    Diese Regeln erläutern die Unfallverhütungsvorschrift "Persönliche Schutzausrüstungen“ (VBG101) (z.Zt. Entwurf) hinsichtlich der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.In diesen Regeln ist die Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriftenfür Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durchArbeitnehmer bei der Arbeit (89/656/EWG) berücksichtigt.Die in diesen Regeln enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebensosichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten derEuropäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den EuropäischenWirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

    1.Anwendungsbereich
    1.1. Diese Regeln finden Anwendung auf die Auswahl und die Benutzung von persönlicherSchutzausrüstung gegen Ertrinken im gewerblichen Bereich.Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sollen Personen, die auf oder amWasser bzw. auf oder an Flüssigkeiten arbeiten, gegen die Gefahr des Ertrinkensschützen.1.2. Diese Regeln finden keine Anwendung auf den internationalen Flugverkehr, den Seeverkehr und für Passagiere von Fahrgastschiffen, soweit nichts anderes bestimmt wird.

    Beispiele für Anwendungsbereich
    Im Bereich des Gemeindewesens:Mögliche Absturzgefahren mit zusätzlichem Risiko des Ertrinkens oder Versinkens: Im Feuerwehrdienst nach Feuerwehrdienstvorschrift (FwDV) 11 "Einsätze auf dem Wasser“, bei Hilfeleistungen durch Einheiten der Hilfeleistungsunternehmen (Wasserwacht desBRK/DRK, DLRG sowie entsprechender Einheiten von ASB, JUH und MHD), bei Arbeiten in Einrichtungen des Abwasserwesens (Abwasserableitungs- undAbwasserbehandlungsanlagen), bei Arbeiten z.B. der Flußmeisterstellen, Talsperren, Gewässeraufsicht, bei Arbeiten in abwassertechnischen Anlagen an und auf dem Wasser mitErtrinkungsgefahr, bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen, in oder anabwassergefüllten Bauwerken, Räumen oder Becken, bei denen Ertrinkungsgefahr besteht.

    Das Ding ist schon was älter, vielleicht mal bei den BGs nach ner aktuellen Version fragen.

  5. #5
    Matze81 Gast
    Zitat Zitat von redone
    Siehe ZH 1-712 der BGZ.
    Nennt sich mittlerweile "BGR 201" und ist u.a. hier als pdf zu finden.

    Leider sagt diese Vorschrift (inwieweit bei der FF überhaupt verbindlich?) aber nichts über das gleichzeitige Tragen von selbstaufblasenden Rettungswesten und Helmen. Das Wort "Helm" taucht nicht einmal auf... :o(

  6. #6
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    Hallo zusammen,

    so nun habe ich die benötigten Infos. Hier der Gesetzestexe, der mir auf Anfrage bei der Landesfeuerwehrschule B-W (gültig für ganz D) mitgeteilt wurde.

    Die UVV "Feuerwehren" GUV 7.13 fordert im § 12 Abs. 1, dass jedem Feuerwehrangehöri-gen bei Ausbildung, Übung und Einsatz Feuerwehrschutzanzug, Feuerwehrhelm mit Nackenschutz, Feuerwehrschutzhandschuhe und Feuerwehrschutzschuhwerk zur Verfügung zu stellen ist. Bei besonderen Gefahren ist darüber hinaus entsprechende spezielle persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, z.B. Feuerwehrsicherheitsgurt, Feuerwehrleine, Atemschutzgerät, Schutzanzug gegen Chemikalien, Hitze und Kontainination, Schnittschutzhose, Gehörschutz, Kopfschutzhaube gegen Flammeinwirkung.

    Aus diesem Text geht laut Feuerwehrschule und GUVV ganz klar herraus, das bei Einsätzen und Übungen der Feuerwehr prinzibiell die PSA getragen werden muß, wozu auch der Helm gehört.

    Gruss

    Oliver

  7. #7
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    Beim THW gilt die THW DV 3-21 "Arbeiten am und auf dem Wasser" vom 01.06.2005:

    ---

    4.2 Rettungswesten
    Bei Arbeiten an und auf dem Wasser ist eine geschlossene, ohnmachtsichere Rettungsweste zu tragen.

    4.3 Schutzbekleidung und Schutzausrüstung
    Bei Ausbildungsveranstaltungen, Übungen und Einsätzen an und auf dem Wasser ist die persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

    4.4 Persönliche Mindestausstattung
    - Einsatzanzug
    - Schutzhandschuhe
    - Sicherheitsschuhe

    4.5 Zusätzliche persönliche Schutzausstattung
    Bei entsprechenden Gefahren ist eine zusätzliche persönliche Schutzausstattung erforderlich.
    - Atemschutz
    - Gesichts- und Augenschutz
    - Kopf- und Nackenschutz
    - Gehörschutz
    - Rettungsausstattung

    ---

    Auch hier gilt also, daß bei entsprechender Gefährdung, z.B. Kranarbeiten, ein Schutzhelm (mit geschlossenem Kinnriehmen) zu tragen ist. Dies wird auch so von den Lehrkräften an den Schulen gelehrt.

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