Beim THW gilt die THW DV 3-21 "Arbeiten am und auf dem Wasser" vom 01.06.2005:

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4.2 Rettungswesten
Bei Arbeiten an und auf dem Wasser ist eine geschlossene, ohnmachtsichere Rettungsweste zu tragen.

4.3 Schutzbekleidung und Schutzausrüstung
Bei Ausbildungsveranstaltungen, Übungen und Einsätzen an und auf dem Wasser ist die persönliche Schutzausrüstung zu tragen.

4.4 Persönliche Mindestausstattung
- Einsatzanzug
- Schutzhandschuhe
- Sicherheitsschuhe

4.5 Zusätzliche persönliche Schutzausstattung
Bei entsprechenden Gefahren ist eine zusätzliche persönliche Schutzausstattung erforderlich.
- Atemschutz
- Gesichts- und Augenschutz
- Kopf- und Nackenschutz
- Gehörschutz
- Rettungsausstattung

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Auch hier gilt also, daß bei entsprechender Gefährdung, z.B. Kranarbeiten, ein Schutzhelm (mit geschlossenem Kinnriehmen) zu tragen ist. Dies wird auch so von den Lehrkräften an den Schulen gelehrt.