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Thema: Bus drohte zu kippen !! Unternehmer drehte durch!

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Hm wenn ER nicht gefilmt werden möchte warum LÄUFT er dann freiwillig ins BILD ;)
    und wenn man es genau nimmer war das eine versuchte ERPRESSUNG ... ER hat mit gewalt androhung GELD gefordert was man auch in dem Video sieht und hört (wegschlagen der Kamera, aussage ich möchte 2000€ dafür das sie meinen Bus filmen)
    http://www.wieboldtv.de/pageID_3429019.html
    das rechte Video

  2. #2
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    Ich sag mal so. Der Unternehmer hat selber schuld das Er gefilmt wurde. Wenn er nicht gefilmt werden wollte, hätte er sich nicht dem Kameramann aufdrängen sollen.

    Ich finde auch das in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht nicht greift, den die Aufnahmen galten den Unfall und da der Unternehmer einfach ins Bild gelaufen ist, seine Schuld. Schließlich war er ja nicht Mittelpunkt der Aufnahme, sondern der Unfall.

    Blinky

  3. #3
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    Aber sein Bus war Mittelpunkt des Unfalls und da auch sicher sein Name draufstand wird das doch wieder ziemlich persönlich ... verzwickte Sache.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    Zitat Zitat von Alex22
    Aber sein Bus war Mittelpunkt des Unfalls und da auch sicher sein Name draufstand wird das doch wieder ziemlich persönlich ... verzwickte Sache.
    Nein, denk doch mal an ein anderes Beispiel, z.B. den Fleischskandal. Wenn in der Berichterstattung nicht der Firmenname genannt werden dürfte, dann wäre das wohl ein bisschen sinnlos? "Firma PIIIIIEEEEEEPPPP aus PIIIIIIEEEEEPPPPP handelt mit verdorbenem Fleisch." Tolle Pressemeldung!


    Gruß
    Sebastian

  5. #5
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    Zitat Zitat von StefanK
    und wenn man es genau nimmer war das eine versuchte ERPRESSUNG ... ER hat mit gewalt androhung GELD gefordert was man auch in dem Video sieht und hört (wegschlagen der Kamera, aussage ich möchte 2000€ dafür das sie meinen Bus filmen)
    Nö, prinzipiell keine Erpressung:

    Honorareinwilligung § 22 Satz 2 KUG

    Der Bildnisschutz wurde schon 1907 vom Gesetzgeber in § 22 Satz 2 KUG dahingehend eingeschränkt, daß der Abgebildete bei Erhalt einer Entlohnung für die Ablichtung seine Einwilligung zur Veröffentlichung derselben konkludent erklärt. Die nachweisbare Honorarzahlung für eine Foto- bzw. Filmaufnahme berechtigt somit zur Verbreitung des Bildnisses2. Einschränkungen können sich jedoch aus der Veröffentlichung ergeben, da eine Aufnahme nicht in entstellendem Zusammenhang verwendet werden darf.
    hallo :E

    Erkläre mir, und ich vergesse.
    Zeige mir, und ich erinnere.
    Lass es mich tun, und ich verstehe.

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