Hallo Leute,
das "Recht am eigenen Bild" - das auch noch 10 Jahre über den Tod der Betroffenen hinaus besteht - ist eine Ausprägung des durch die Art. 1 und 2 des Grundgesetztes (GG) geschützen Persönlichkeitsrechts. Es berechtigt jeden Menschen, darüber zu entscheiden, ob ein Ablichtung oder Videoaufnahme, die ihn zeigt, veröffentlicht werden darf. Wird diese Einwilligung nicht erteilt, so ist die Veröffentlichung der Fotografie oder des Videobildes grundsätzlich ausgeschlossen. Die Gerichte haben den Schutzbereich des Rechts am eigenen Bild dabei in zeitlicher Hinsicht sogar noch erweitert und vorverlagert: die Betroffenen können bereits der Aufnahme selbst widersprechen, sofern diese zum Zwecke der Veröffentlichung erfolgt. Vor jeder Veröffentlichung muss daher geprüft werden ob eine Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich ist.
AUSNAHMEN:
Allerdings wird das Recht am eigenen Bild nicht schrankenlos gewährt. Der Gesetzgeber hat vielmehr in den §§ 23 und 24 des Kunsturhebergesetzes (KUG) eine Reihe bedeutender Ausnahmen niedergelegt, in denen Fotografien und Videoaufnahmen ohne Einwilligung veröffentlich werden dürfen. Der dadurch entstandene Spielraum einwilligungsfreier Fotografien und Videoaufnahmen wurde von den Gerichten der letzten 100 Jahre weiter präzisiert. Zu den wichtigsten Fällen einwilligungsfreier Motive zählen:
- Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)
- Bilder von Versammlungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)
- Personen der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) -> als relative Person der Zeitgeschichte wird der Busunternehmer sich nicht wehren können, gefilmt zu werden, zu recht!
Viele Grüße
Daniel