@ Daniel ...
und was ist damit?
1995 - Anpassungen an EU-Recht
Die Unterscheidung von einfachen und zeitgeschichtlichen Lichtbildern wurde in der Änderung des Urhebergesetzes vom 23. Juni 1995 zum 1. Juli 1995 aufgehoben, die Schutzfrist für Lichtbilder beträgt seitdem 50 Jahre nach Entstehung (wenn das Lichtbild innerhalb dieser Zeit nicht veröffentlicht wurde) oder 50 Jahre nach Veröffentlichung innerhalb dieser Frist nach § 72 Abs. 3 UrhG
http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrec...Zeitgeschichte
Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
... um mit der "Schere" anderen zu helfen.