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Thema: Bus drohte zu kippen !! Unternehmer drehte durch!

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  1. #1
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    Bus drohte zu kippen !! Unternehmer drehte durch!

    Bei Wermelskirchen ist ein doppelstöckiger Bus von der Fahrbahn abgekommen und in den weichen Straßenrand geraten. Während des Einsatzes Filmte ein Kameramann die Bergungsarbeiten. Als der Busunternehmer das bemerkte drehte er durch und griff den Kameramann an. Er forderte unter Androhung von Gewalt 2000 Euro für die Filmaufnahmen.

    Aber seht selbst:
    http://www.wieboldtv.de/pageID_3429016.html
    Diskutiere nie mit einem Idioten, er zieht Dich auf sein Niveau herab und schlägt Dich dort durch Erfahrung.

  2. #2
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    Hi

    Das ist ja wohl sowas von derb,dass glaubt man ja net......würde mal gerne wissen,ob der Busunternehmer die Anzeige durchzieht oder ob daseinfach nur Drohungen waren,damit der Kameramann aufhört zu filmen.

    Gruß Akkon_21

  3. #3
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    207
    Hallo

    Ich hoffe er zieht die Anzeige auch durch, und unterlässt eine Einstweilige Verfügung gegen den Kameramann.


    Gruß Marco
    FMS-32 Pro 3.2.1

  4. #4
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    Ich glaub kaum dass er damit erfolg hat da in Deutschland Pressefreiheit herrscht.
    Diskutiere nie mit einem Idioten, er zieht Dich auf sein Niveau herab und schlägt Dich dort durch Erfahrung.

  5. #5
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    930
    Zitat Zitat von Buffy
    Hallo

    Ich hoffe er zieht die Anzeige auch durch, und unterlässt eine Einstweilige Verfügung gegen den Kameramann.


    Gruß Marco
    Wie kommst du denn zu diesen geistigen Ausdünstungen?

    GG, Art. 5 (1)
    Jeder hat das recht seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    Gruß
    Sebastian

  6. #6
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    @ DaRake ...
    Du machst einen Fehler den viele machen ... nicht nur die Hälfte lesen
    im Absatz 2 des Art 5 des GG steht
    zitat
    2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

    Im URG steht klipp und klar das jeder das Recht an seinem eigenen Bild hat, dadurch das der Reiseunternehmer eindeutig seinen Willen ausgesprochen hat das sein Bild NICHT verwendet werden darf greift hier auch dein GG nicht mehr.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #7
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    Zitat Zitat von Alex22
    Im URG steht klipp und klar das jeder das Recht an seinem eigenen Bild hat, dadurch das der Reiseunternehmer eindeutig seinen Willen ausgesprochen hat das sein Bild NICHT verwendet werden darf greift hier auch dein GG nicht mehr.
    Allerdings trifft das nur zu wenn diejenige Person der Grund der Aufnahmen ist.
    Da der Kameramann hier wahrscheinlich kaum ein Video über den Busunternehmer gedreht hat sondern eher die Bergungsarbeiten dürfte der Kameramann im Recht sein ...

    Allerdings hab ich mich schon einige Zeit nicht mehr mit dem Thema beschäftigt ... so hatte ich es noch im Kopf. Wenn jemand genauere Aussagen machen kann wärs gut!

    *edit: Wenn wir schon genau sind: Der Unternehmer darf auf jeden Fall nicht Gewalt androhen - sonst darf ihn der Kameramann anzeigen ;-)

    Flo


    PS: An oliver229: Man muss den Titel von Themen nicht mit Großbuchstaben und Rufezeichen schreiben.
    Geändert von Flogge (28.05.2006 um 19:06 Uhr)

  8. #8
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    Hallo Leute,

    das "Recht am eigenen Bild" - das auch noch 10 Jahre über den Tod der Betroffenen hinaus besteht - ist eine Ausprägung des durch die Art. 1 und 2 des Grundgesetztes (GG) geschützen Persönlichkeitsrechts. Es berechtigt jeden Menschen, darüber zu entscheiden, ob ein Ablichtung oder Videoaufnahme, die ihn zeigt, veröffentlicht werden darf. Wird diese Einwilligung nicht erteilt, so ist die Veröffentlichung der Fotografie oder des Videobildes grundsätzlich ausgeschlossen. Die Gerichte haben den Schutzbereich des Rechts am eigenen Bild dabei in zeitlicher Hinsicht sogar noch erweitert und vorverlagert: die Betroffenen können bereits der Aufnahme selbst widersprechen, sofern diese zum Zwecke der Veröffentlichung erfolgt. Vor jeder Veröffentlichung muss daher geprüft werden ob eine Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich ist.

    AUSNAHMEN:
    Allerdings wird das Recht am eigenen Bild nicht schrankenlos gewährt. Der Gesetzgeber hat vielmehr in den §§ 23 und 24 des Kunsturhebergesetzes (KUG) eine Reihe bedeutender Ausnahmen niedergelegt, in denen Fotografien und Videoaufnahmen ohne Einwilligung veröffentlich werden dürfen. Der dadurch entstandene Spielraum einwilligungsfreier Fotografien und Videoaufnahmen wurde von den Gerichten der letzten 100 Jahre weiter präzisiert. Zu den wichtigsten Fällen einwilligungsfreier Motive zählen:

    - Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG)
    - Bilder von Versammlungen (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG)
    - Personen der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) -> als relative Person der Zeitgeschichte wird der Busunternehmer sich nicht wehren können, gefilmt zu werden, zu recht!

    Viele Grüße
    Daniel

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