Original geschrieben von Tobias
Hallo,


Das dürfte den RD-Träger brennend interessieren, denn ein RTW mit RS+RH ist sicherlich nicht gemäß der Landesgesetzgebung gesetzt. Und das wird sicherlich Folgen haben, jede RTW-Ausschreibung läuft mal aus, und auch andere Organisationen haben bunte Autos mit blauen Lichtern. Ganz abgesehen von rechtlichen Schritten. Naja, die Verantwortung möchte ich nicht tragen.

In dem Fall irrst Du dich:

Eine ungefähr 1,5 minütige Suche ergab folgendes

§§ 10 NRettDG (Rettungsdienst Gesetz Niedersachsen)

§ 10 Personal
Das im Rettungsdienst eingesetzte Personal muß geeignet sein und die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Es muß entsprechend seiner
Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- oder fortgebildet sein und
regelmäßig fortgebildet werden.

Und da Salzgitter meines Wissens in besagtem Bundesland liegt ist die Besetzung eines RTW mit RS + RH durchaus rechtmäßig.

Das soll nat. nicht heißen, dass das gut ist und wie ghost-of-fire ja auch sagte geschieht es nicht oft so aber die rechtliche Situation ist nun mal so.

Zu den Invasiven Maßnahmen (welche auch immer) muss ich brause Recht geben. Bei Mitarbeitern des Rettungsdienstes besteht zum einen aufgrund Ihrer Tätigkeit im Rettungsdienst und zum anderen nach Übernahme der Behandlung beim Pat. eine sogenannte Garantenpflich gemäß §§ 13 I StGB

§ 13 StGB Begehen durch Unterlassen

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann Strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

So hört sich sehr kompliziert an ...ist es auch ;-)

Übersetzt heißt das das JEDER Rettungsdienstmitarbeiter aufgrund seiner tätigkeit und nach "abgabe einer Willenserklärung zur Behandlungübernahme" rechtlich für die Abwendung eines Erfolgs (hier z.B. Eintritt des Todes) einzustehen hat.
So kann z.B. ein RettSan, der obwohl er es nachweisbar beherrschte, keine Intubation durchgeführt hat und in dem Fall die Rea nachweisbar aufgrund fehlender Intubation erfolglos war wegen fahrlässiger Tötung angeklagt werden.

Das ganze würde dann noch in Tateinheit mit einem Verstoß gegen §§ 323c StGB gewertet (den zitier ich jetzt mal nicht da den ja hoffentlich jeder kennt) Denn nach diesem ist jeder zur Leistung erforderlicher Hilfe soweit zumutbar verpflichtet.

Also sollte man durchaus überlegen, was man macht oder was man lässt, denn nicht nur wenn man etwas tut kann man in den Knast kommen sondern auch wenn mann es lässt.

Dazu zu sagen ist nur noch, dass man ein Unterlassen evtl. durch "nicht sicheres Beherrschen" einer Maßnahme etwas besser rechtfertigen kann als eine schiefgegangene Maßnahme.

Ich pers. bin froh das in Köln meist nur wenige Minuten vergehen, bis ein NA am Ort ist und einem so zumeist die Entscheidung abgenommen wird aber wenn es doch mal länger dauert würde ich es auch machen (bin RS)
Außerdem ist nach RettG NW glücklicherweise immer ein RA aufm RTW

In diesem Sinne gute Nacht

Chris