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Thema: Dachaufsetzer,Feuerwehraufkleber...-Wie macht ihr eure Privatfahrzeuge kenntlich?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Erstmal vorweg auch wenn wir inzwischen tierisch OT gehen:

    selten so viel spass gehabt beim lesen von postings !! alles zusammen ein herrlicher lacherfolg
    DA mache ich aber auch mal mit !

    Original geschrieben von Matze81
    Öhm...ich lese da "Feuerwehr". Nicht "Feuerwehrmann".
    ...
    Ebend desshalb ! dort steht Feuerwehrmann und nicht Feuerwehrauto !!


    Und mal ganz von dieser fragwürdigen Argumentationskette abgesehen: was soll es bringen, wild hupend und blinkend zum GH zu fahren? Auffallen um jeden Preis?
    Also darum geht es doch nun wirklich nicht mehr in diesen Thread ;-)
    Einen sinnvollen Zweck wollen wir ja nicht mehr herbei reden *gg*

    Wie schon weiter oben gesagt ist weniger oft mehr :-)
    Ich habe weder blink noch leucht noch lesebare mittel an meinem auto, die mir irgendwelche rechte einräumen sollen...

    Es ging wohl viel mehr um die sache:
    Soderrecht auf dem Weg zum GH oder nicht....
    und das wurde ja nun wirklich 100.000.000mal durchgekaut...

    MfG
    Andi

  2. #2
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    benutz die suchfunktion ...
    hab keine lust jetzt mit dir hier ne diskussion anzufangen die hier schon oft genug statt gefunden hat...
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #3
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    @alex22

    jetzt sag bitte das du nich mich meinst !

    sonst liege ich heute abend völlig verheult in meinem bett und kann nicht schlafen ;-) *gg*

    MfG
    Andi

  4. #4
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    ne ... meinte Matze
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #5
    Matze81 Gast
    @Alarma:
    In der StVO steht an zitierter Stelle nicht das Wort "Feuerwehrmann". Da steht "Feuerwehr". Wie dieser Begriff zu verstehen ist, ist Interpretationssache.

    Das interessanteste an §35 finde ich übrigens den Absatz 8:

    (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    Ist mir im Prinzip aber auch recht egal, an der etwas verqueren Rechtsauffassung von Alex wird die Welt nicht untergehen.


    *kopfschüttel*

  6. #6
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    Original geschrieben von Matze81
    [B
    Ist mir im Prinzip aber auch recht egal, an der etwas verqueren Rechtsauffassung von Alex wird die Welt nicht untergehen.
    [/B]
    und in zukunft halt bitte dein Mund wenn du keine Ahnung hast und benutz die suchfunktion im Forum oder des internets bevor du irgendwelche unwissenden sätze verbreitest...

    Sonderrechte, Wegerecht für Feuerwehrleute -
    der Bundesverkehrsminister antwortet
    Haben Feuerwehrleute Sonderrechte, wenn sie mit dem Pkw im Einsatzfall zum Feuerwehrhaus fahren? Seit Monaten wird diese Frage kontrovers diskutiert, in den Bundesländern gibt es darüber unterschiedliche Auffassungen. Nun hat sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen schriftlich zu dieser Thematik geäußert. Hintergrund: Frank Fuhrmann, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Laatzen (Niedersachsen), hatte sich in einem Brief an Verkehrsminister Bodewig gewendet und um Klarstellung der Fakten gebeten. Wir geben den ungekürzten Antwortbrief des Verkehrsministeriums nachstehend wieder.

    Sehr geehrter Herr Fuhrmann,
    Herr Bundesminister Bodewig dankt Ihnen für Ihr Schreiben vom 14. März 2001 und hat mich beauftragt, Ihnen zu antworten. Wegen der Vielzahl der Briefe, die ihn täglich erreichen, kann er dies zu seinem Bedauern nicht persönlich tun.

    Zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
    Von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind neben den sonst in § 35 Abs. 1 StVO genannten Hoheitsträgern die Feuerwehr und der Katastrophenschutz befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    Um zu gewährleisten, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren möglichst schnell zu ihrem Einsatzort gelangen, haben sich die für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden dafür ausgesprochen, dass die Mitglieder dieser Organisationen im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung oder vom Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt oder zum eigentlichen Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen können. Der Betreffende muss bei dieser Fahrt jedoch in besonderer Weise gebührende Rücksicht auf die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nehmen (§ 35 Abs. 8 StVO).

    Wird gegen ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr, das im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung/Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt/Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nimmt, wegen eines festgestellten Verstoßes gegen geltende StVO‑Vorschriften ein Ordnungswidrigkeitsverfahren - Verwarnungsgeldangebot oder Einleitung eines Bußgeldverfahrens - eröffnet, so kann der Betroffene seine Rechtfertigungsgründe gegenüber der zuständigen Behörde vortragen und, beispielsweise anhand von Einsatzplänen der Freiwilligen Feuerwehr, auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der erwähnten Sonderrechte besonders hinweisen. Die zuständige Behörde wird sodann vorgebrachte Entlastungsargumente bzw. vorgelegtes Entlastungsmaterial zu würdigen und in der Sache zu entscheiden haben.

    Ein »Wegerecht« gemäß § 38 Abs.1 StVO, dem zufolge andere Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn schaffen müssen, steht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung/Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt/Einsatzort nicht zu; dieses setzt »blaues Blinklicht« in Verbindung mit dem Einsatzhorn voraus.

    Abschließend weise ich darauf hin, dass auch die allgemeine Notstandsregelung des § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz durch die Rettungsleitstelle veranlasste »Alarmfahrten« von der Wohnung/dem Arbeitsplatz zur Rettungswache/Einsatzort rechtfertigen kann, wenn durch die Alarmierung eine akute Gefahrenlage erkennbar ist, zur Abwehr der Gefahr ein Abweichen von den allgemeinen Verkehrsregeln unerlässlich ist und nicht die sich daraus ergebende Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs im Einzelfall schwerer wiegt.

    Natürlich soll die StVO bundesweit gleich angewandt werden. Die Durchführung der StVO ist jedoch aufgrund der Zuständigkeitsregelung des Grundgesetzes eine ausschließliche Angelegenheit der Bundesländer. Bitte haben Sie daher dafür Verständnis, dass es in diesem Zusammenhang in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Auffassungen geben kann.

    Sollten jedoch in Zukunft bei den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Durchführung von Alarmfahrten zwischen Wohnung und Einsatzort Schwierigkei_ten in verkehrsrechtlicher Hinsicht auftreten, wäre ich für eine Unterrichtung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dankbar. Erforderlichenfalls wird das Thema dann erneut auf die Tagesordnung der regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen mit den Vertretern der obersten Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer gesetzt werden.

    Bei auftretenden Schwierigkeiten in Einsatzbereich Ihrer Freiwilligen Feuerwehr empfehle ich Ihnen auch, sich an das für Fragen des Straßenverkehrs fachlich zuständige Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr Ihres Bundeslandes zu wenden.

    Ich hoffe, hiermit Ihre Fragen erschöpfend beantwortet zu haben. Die verspätete Beantwortung bitte ich zu entschuldigen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag Müller

    quelle: http://www.lfv-bayern.de/sonderrecht-wegerecht.htm


    PS: nun wird gleich eine Aussage von Matze kommen, das schreiben ist gefälscht bzw das Bundesverkehrsministerium hat eine etwas verquere Rechtsauffassung!!!
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #7
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    Ich denke mal das ist eindeutig....

    Weiterhin gibt es ja wie oben schon erwähnt tausende Diskussion über dies Thema hier im Forum. Weiterhin stand auch schon ein Artikel darüber im Feuerwehrmagazin. Also so verquert kann die Rechtsauffasung von alex nich sein...

  8. #8
    Matze81 Gast
    Hallo (hoffentlich ein letztes mal),

    zwischen Aussagen wie

    der FM Sonderrechte gemäß Paragraph 35 StVO und somit kann er seine beleuchtungseinrichtung in erster linie willkürlich einschalten wie er lustig ist und nach dem Gesetzgeber darf er sich auch auf die Hupe setzen während er zum GH fährt. von Alex

    und dem Text der zitierten Stellungnahme, z.B.
    Um zu gewährleisten, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren möglichst schnell zu ihrem Einsatzort gelangen, (...)dass die Mitglieder dieser Organisationen im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung oder vom Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt oder zum eigentlichen Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen können. Der Betreffende muss bei dieser Fahrt jedoch in besonderer Weise gebührende Rücksicht auf die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nehmen (§ 35 Abs. 8 StVO).
    oder
    Abschließend weise ich darauf hin, dass auch die allgemeine Notstandsregelung des § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz durch die Rettungsleitstelle veranlasste »Alarmfahrten« von der Wohnung/dem Arbeitsplatz zur Rettungswache/Einsatzort rechtfertigen kann, wenn durch die Alarmierung eine akute Gefahrenlage erkennbar ist, zur Abwehr der Gefahr ein Abweichen von den allgemeinen Verkehrsregeln unerlässlich ist und nicht die sich daraus ergebende Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs im Einzelfall schwerer wiegt.


    liegt ein HIMMELWEITER Unterschied.
    Aber ich werde dazu nichts mehr schreiben, da ich keine Lust habe, mich beleidigen zu lassen und mich dieses Forum allmählich zur Weissglut treibt...
    Geändert von Matze81 (24.04.2004 um 22:51 Uhr)

  9. #9
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    Original geschrieben von Matze81
    ... und mich dieses Forum allmählich zur Weissglut treibt...
    um dich endgültig zum Platzen zu bekommen, muss ich dir dort leider widersprechen !!
    Es ist nicht das Forum das dich in den Wahnsinn treibt.... es sind deren User....*kopfeinzieh*

    MfG
    Andi

  10. #10
    Matze81 Gast
    Original geschrieben von alarma
    um dich endgültig zum Platzen zu bekommen, muss ich dir dort leider widersprechen !!
    Es ist nicht das Forum das dich in den Wahnsinn treibt.... es sind deren User....*kopfeinzieh*

    MfG
    Andi

    ARGH!

    *formatierungsbefehlewerfend*

    ;o)

  11. #11
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    4.289
    Moin moin,

    die Feuerwehr an sich geniesst (und diesen Begriff bitte ich wörtlich zu nehmen!) also Sonderrechte auf dem Weg zu GH. So weit sind sich ja alle einig.
    Im Grunde genommen heißt das aber nur, sich jede Person innerhalb der Feuerwehr mit Sonderrechten auf den Weg machen darf. Von irgendwelchen Gegenständen, die dabei benutzt werden dürfen steht aber nirgendswo etwas. Das heißt doch eigentlich: Jeder darf so schnell rennen, wie ihn die Beine tragen. Da ein Privat-PKW definitiv nicht Teil der Feuerwehr ist, hat er auch keine Sonderrechte.
    Na ja, wir wollen mal nicht spitzfindig sein...aber wie macht Ihr das eigentlich, wenn Ihr gerade im Linienbus unterwegs seit? Darf der dann auch schneller fahren? Oder Euch gar beim GH absetzen, auch wenn da keine Bushaltestelle ist?
    Wie ist das, wenn Freunde von Euch mit im Auto sind: Euer Piepser geht runter, damit hast Du Sonderrechte. Aber die Kumpels, die mit im Auto sitzen, sind nicht bei der Feuerwehr. Das heißt doch eigentlich, entweder sie steigen aus oder Ihr haltet Euch nach wie vor an die StVO.
    Oder noch ein anderes Beispiel. Eure Frau sitzt am Steuer, während Ihr alarmiert werdet. "Fahr mich mal schnell da hin!" Aber die Frau hat ja keine Sonderrechte. Was tun, sprach Zeus...

    Was ich eigentlich damit sagen will: Die ganze Sache mit Sonderrechten mit Privat-PKW ist ein heisses Eisen. Am Besten übertritt man die StVO nur, wenn niemand zuschaut, und dann braucht man auch keine Kennzeichnung am Auto.
    Aber irgendwelche anderen Verkehrsteilnehmer bedrängeln, trotz Gegenverkehr überholen und so´n Zeugs ist einfach nicht in Ordnung. Und mir ist das schon mehrere Male so passiert!

    Und wo wir hier son mit Paragraphen um uns schmeissen:
    §1 StVO:
    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

    (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

    Und dieser Paragraph ist auch durch irgendwelche andere Paragraphen nicht ausser Kraft zu setzen, auch nicht mit Sonderrechten!!!

  12. #12
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    3.318
    Hi,

    zu diesem Thema finde ich den Beitrag der FF Gommersheim sehr informativ.

    http://www.feuerwehr-gommersheim.de/...ungsschutz.pdf

    Grundsätzlich gilt:
    Der § 35 STVO ist kein Freibrief. Ruck Zuck ist aus einer möglichen OWi eine Straßenverkehrsgefährdung geworden !! Und das ist eine Straftat nach dem StGb. !!
    Und dann hilft auch kein § 35 mehr.

    Gruß
    Ebi
    Geändert von Ebi (26.04.2004 um 15:40 Uhr)
    **Rede nicht zuviel.
    Und nie von Dingen, wovon Du nichts weißt.**

    Adolph von Knigge

  13. #13
    Registriert seit
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    Original geschrieben von Mr. Blaulicht
    Moin moin,

    Und wo wir hier son mit Paragraphen um uns schmeissen:
    §1 StVO:
    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

    (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

    Und dieser Paragraph ist auch durch irgendwelche andere Paragraphen nicht ausser Kraft zu setzen, auch nicht mit Sonderrechten!!!
    sicher wird auch dieser paragraph durch die sonderrechte außer kraft gesetzt deswegen steht im paragraph 35 extra nochmal drin das son derrechte nur unter größter sorgfalt benutzt werden drüfen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  14. #14
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    Hallo zusammen,

    ich hatte folgende Teile mal gehabt:

    1x Magnetschilder mit "Feuerwehr" -> flogen bei 60Km/h weg.

    1x Dachaufsetzer* ohne Beleuchtung -> Brachte nix, sah keine Sau

    1x Dachaufsetzer* mit Beleuchtung -> war schon etwas besser

    1x Dachaufsetzer* mit Blinklicht -> war schon was mehr

    1x Dachaufsetzer* mit Blinklicht und eingebautem Blitzer -> der Knaller

    * = Diese Mistdinger habe ich weggeschmissen(zum Teil Ebay), da die Teile mir den Lack verkratz haben(geringerer Wiederverkaufswert).

    Habe auch mal diese wild blinkenden, leuchtenden, in Spiegelschrift selbstleuchtenden Innenschilder dringehabt. Habe mich in der Eile des öfteren fast mit den Kabeln erwürgt.

    Habe mir dann einen kleinen LED-Blitzer in die Frontscheibe gestellt(Klettband). Die LEDs sind klar, also weiß. Habe mir bevor ich das eingebaut habe mal mit unserer Polizei unterhalten, und auch mal vorgeführt. Die Jungs die da waren, fanden das Teil "putzing, witzig und süß", und haben mir auch grünes Licht gegeben. Mittlerweile ist das Teil kaputt. Die Polizei bei uns ist eigentlich sehr zuvorkommend(erlauben bzw. dulden die Benutzung der Dachaufsetzer, egal ob Beleuchtet oder nicht, Reflexschilder und der gleichen). Ich habe auch schonmal des öfteren eine Polizeieskorte zum Gerätehaus genießen dürfen. Wie gesagt, es wird nicht immer alles so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Ich persönlich fahre(wenn ich mal Lust habe) eigentlich nur etwas schneller als erlaubt, und das auch nur wenn die Straße frei ist, und es auch die Umstände erlauben(also schönes Wetter, trocken, Tag usw.). Nachts fahre ich normal zur Wache. Da ich jetzt aber nichts mehr "auffallendes" im/am/vor/hinter/auf/unter/neben meinem Fahrzeug habe(so solles auch bleiben, denn ich habe keine Lust mein Auto auf Dauer durch die Belastungen zu schädigen), werde ich wieder normal zur Wache fahren, mich an die Verkehrsregeln halten, brav an den roten Ampeln warten, und wenn mir ein LF entgegen kommt werde ich freundlich winken und lächeln :) . Soviel von meiner Seite. Mittlerweile bin ich aus der "Blaulichtgeilheit, und aus der Erstellung von Apokalyptischen Wegerekorde" heraus.

    PS: Es darf auf mich eingeschlagen werden....

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasP
    Nachrichtentechnik Erich Rinne
    Oppermann-Telekom
    Joachim´s BOS-Tool
    Einsatzfahrzeuge auf Einsatzfahrt

    Spende für mich im FW-Manager

    Fachlich gebildete Personen könnten fachliche Stellungsnahmen zu meinen
    posting machen.

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