Interessante Aussage, vor allem, da Du Sie anscheinend nicht belegen möchtest.Original geschrieben von AkkonHaLand
Hatte oben einen Beitrag gelesen (fnd ihn so schnell nicht wieder), daß Dachausetzer nur unbeleuchtet sein dürfen..
Definitiv FALSCH, sie dürfen nur nicht BLINKEN!
Ich für meinen Teil halte es lieber mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, z.B.:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.
(...)
Das ist tragisch, ändert aber nichts an der Sachlage.Original geschrieben vonZentrale Leitstelle
Also ich hab' am WE mit meinem WF gesprochen und der hat gemeint, das man es darf. Es sei das einzigste was mal als ''normaler FM'' machen kann um sich kenntlich zu machen.
Auch bei uns auf dem MA-Lehrgang haben sie uns das erzählt, das weis ich noch.
Wie würdest Du es denn auslegen, wenn Dein WeFü "meinen" würde, daß Du bei einem Einsatz, wenn Du z.B. zu Fuß unterwegs bist, ein Auto stehlen dürftest, um schneller zum GH zu kommen?
Natürlich wäre das praktisch Unfug, dieser Umstand dürfte jedoch jedem sofort auffallen.*g*
Auch zu der Warnblinker-Idee gibt es natürlich eine eindeutige Vorschrift:
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§16 Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
wer sich oder andere gefährdet sieht.
(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.