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Thema: Dachaufsetzer,Feuerwehraufkleber...-Wie macht ihr eure Privatfahrzeuge kenntlich?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Registriert seit
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    Hatte oben einen Beitrag gelesen (fnd ihn so schnell nicht wieder), daß Dachausetzer nur unbeleuchtet sein dürfen..

    Definitiv FALSCH, sie dürfen nur nicht BLINKEN!
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  2. #2
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    Diese Aussage bezweifle ich.

    Ein beleuchteter Dachaufsetzer verändert die Bleuchtungseinrichtung des PKW und sollte deswegen nicht erlaubt sein. So meine Meinung ohne Quellen.

    Dabei ist unerheblich ob blinkend oder dauerleuchtend.

  3. #3
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    @Andreas 53/01

    Gut, hab' ich mir auch so gedacht....

    @AkkonHaLand

    Huhu hat Recht, es ist unabhängig ob sie nun dauerleuchten oder blinken, damit ändert sich nämlich die lichttechnische Einrichtung deines KFZ. Somit verboten!


    -MKG-
    ~Greatness is no Question of Size~
    ->FMT-Größen-Vergleich<-

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  4. #4
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    Hab zum 18 einen Dachaufsetzer geschenkt bekommen.
    Jetzt bin ich 22. Hab das Teil 5 mal benutzt. Davon bin ich zweimal zügig durchgekommen weil keiner vor mir war und 3 mal wurde ich auf übelste Weise ausgebremst.

    Hab den Dachaufsetzer nun verkauft. Das macht echt absolut keinen Sinn mit so einem Teil. Vor allem nicht im großstädtischem Bereich, wo viele Autofahrer von vorne rein aggressiv unterwegs sind.

    Es wäre zwar schön wenn man mit einfachen Mittel, sprich Dachaufsetzer oder Innenschilder, ein wenig bevorzugt behandelt wird im Verkehr, aber so ist es eben in der heutigen Zeit nicht mehr. Die Schilder werden übersehen/ignoriert oder aber der FW-Mann wird noch ausgebremst. Da kann man absolut nix gegen machen. Sinnlose Sache.

    Andere Mittel, sprich Blitzer o.Ä. sollte man aber auf keinen Fall benutzen. Damit steigt die Gefahr noch mehr, dass man
    denkt man hätte Wegerechte und legt ein mörderisches Verhalten an den Tag. Und wenn jeder FW-Mann mit solchen Mitteln unterwegs wäre, dann würde ein erhebliches Chaos entstehen!!!

    Das ist schon berechtigt, warum solche Mittel nicht erlaubt sind.

    Gruß Joachim

  5. #5
    TakkaTonga Gast
    Original geschrieben von MiThoTyN
    ... Das macht echt absolut keinen Sinn mit so einem Teil. Vor allem nicht im großstädtischem Bereich, wo viele Autofahrer von vorne rein aggressiv unterwegs sind...
    Also braucht man die Dachaufsetzter gar nicht in Gebrauch nehmen, da man im ländlichen Bereich auch ohne ganz gut durch kommt; jedenfalls meistens ;-)

    Grüße

  6. #6
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    Jo, sehe ich genauso. Man muss halt gute Schleichwege zum Gerätehaus kennen, dann gehts noch schneller! ;-)

    Gruß Stefan!
    Ich nehme Diazepam gegen Durchfall! Das hilft zwar nicht gegen Durchfall, aber ich rege mich nicht mehr so auf, wenn ich ins Bett scheiße!

  7. #7
    Matze81 Gast
    Original geschrieben von AkkonHaLand
    Hatte oben einen Beitrag gelesen (fnd ihn so schnell nicht wieder), daß Dachausetzer nur unbeleuchtet sein dürfen..

    Definitiv FALSCH, sie dürfen nur nicht BLINKEN!
    Interessante Aussage, vor allem, da Du Sie anscheinend nicht belegen möchtest.

    Ich für meinen Teil halte es lieber mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, z.B.:

    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    B. Fahrzeuge

    III. Bau- und Betriebsvorschriften

    §49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

    (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel.
    (...)


    Original geschrieben vonZentrale Leitstelle

    Also ich hab' am WE mit meinem WF gesprochen und der hat gemeint, das man es darf. Es sei das einzigste was mal als ''normaler FM'' machen kann um sich kenntlich zu machen.
    Auch bei uns auf dem MA-Lehrgang haben sie uns das erzählt, das weis ich noch.
    Das ist tragisch, ändert aber nichts an der Sachlage.
    Wie würdest Du es denn auslegen, wenn Dein WeFü "meinen" würde, daß Du bei einem Einsatz, wenn Du z.B. zu Fuß unterwegs bist, ein Auto stehlen dürftest, um schneller zum GH zu kommen?
    Natürlich wäre das praktisch Unfug, dieser Umstand dürfte jedoch jedem sofort auffallen.*g*

    Auch zu der Warnblinker-Idee gibt es natürlich eine eindeutige Vorschrift:

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    I. Allgemeine Verkehrsregeln

    §16 Warnzeichen

    (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

    wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder

    wer sich oder andere gefährdet sieht.

    (2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

    (3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.


    Geändert von Matze81 (24.04.2004 um 19:43 Uhr)

  8. #8
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    Original geschrieben von Matze81
    Interessante Aussage, vor allem, da Du Sie anscheinend nicht belegen möchtest.

    Ich für meinen Teil halte es lieber mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, z.B.:


    Auch zu der Warnblinker-Idee gibt es natürlich eine eindeutige Vorschrift:

    Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

    I. Allgemeine Verkehrsregeln

    §16 Warnzeichen

    (1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

    wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder

    wer sich oder andere gefährdet sieht.

    (2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

    (3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

    *klugscheissmodus an*
    auch du hast anscheinend keine ahnung
    im § 35 der StVo steht
    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.


    und dadurch das der § 16 Schallzeichen auch zu dieser Verordnung zählt brauch ich mich nicht an diese Vorschrift zu halten.
    *klugscheissmodus aus*
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  9. #9
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    Hallo!

    *klugscheißmodus an *

    Der §35 gilt aber nur für die StVO und nicht StVZO, in der u.a. die Beschaffenheit der Warn und Schallzeichen geregelt ist, die Zulassigkeit kann und wird nicht durch den §35 StVO aufgehoben !

    *klugscheißmodus aus*
    I believe on Digitalfunk

  10. #10
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    bitte was?
    in der StVZO ist geregelt wann ich meine (licht)hupe und wanrblicker benutzen darf?
    das wäre mir ganz neu.
    Andreas ... entweder du verwechselst was oder wir reden aneinander vorbei...
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  11. #11
    Matze81 Gast
    Original geschrieben von Alex22
    *klugscheissmodus an*
    auch du hast anscheinend keine ahnung
    im § 35 der StVo steht
    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.


    und dadurch das der § 16 Schallzeichen auch zu dieser Verordnung zählt brauch ich mich nicht an diese Vorschrift zu halten.
    *klugscheissmodus aus*
    Du hättest "Dummschwätz-Modus" schreiben sollen...;o(

    Wenn schon klugscheissen, dann bitte richtig.

    Das Du Dich als "ziviler" Fahrer auf dem Weg zum Einsatz bzw. GH nicht an die StVO zu halten "brauchst", halte ich für ein Gerücht.
    Oder wie beabsichtigst Du das zu belegen?

    Wenn Du den Warnblinker benutzt, hat das, wie geschrieben, eine Warnung der anderen Verkehrsteilnehmer vor einer durch Dein Fahrzeug drohenden Gefahr zur Aussage.
    Wenn das wirklich Deine Absicht ist, scheinst Du eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf zu nehmen. Das kann doch nicht Dein Ernst sein?
    Geändert von Matze81 (24.04.2004 um 21:17 Uhr)

  12. #12
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    Original geschrieben von Matze81

    Das Du Dich als "ziviler" Fahrer auf dem Weg zum Einsatz bzw. GH nicht an die StVO zu halten "brauchst", halte ich für ein Gerücht.
    Oder wie beabsichtigst Du das zu belegen?
    sorry, aber
    wenn du keine ahnung hast sag lieber gar nix.
    benutz mal die suchfunktion, hast das sie gelesen dann können wir gerne weiter disskutieren
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  13. #13
    Matze81 Gast
    Original geschrieben von Alex22
    hast das sie gelesen dann können wir gerne weiter disskutieren
    Sorry, aber was möchtest Du mir damit sagen?

    Das mit dem "keine Ahnung" lasse ich nun wirklich nicht gerne auf mir sitzen, für konstruktive Gespräche bin ich immer zu haben...oder war es das schon von Deiner Seite?

  14. #14
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    der FM Sonderrechte gemäß Paragraph 35 StVO und somit kann er seine beleuchtungseinrichtung in erster linie willkürlich einschalten wie er lustig ist und nach dem Gesetzgeber darf er sich auch auf die Hupe setzen während er zum GH fährt.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  15. #15
    Matze81 Gast
    Original geschrieben von Alex22
    der FM Sonderrechte gemäß Paragraph 35 StVO...
    Öhm...ich lese da "Feuerwehr". Nicht "Feuerwehrmann".

    BTW: das Schreiben in ganzen Sätzen steigert die Lesbarkeit.


    Original geschrieben von Alex22
    ... und somit kann er seine beleuchtungseinrichtung in erster linie willkürlich einschalten wie er lustig ist
    Diese Formulierung ist der Hammer: "In erster Linie...willkürlich...wie er lustig ist".
    Sag mir bitte, das Du das nicht so gemeint hat, wie es bei mir ankommt.

    Original geschrieben von Alex22
    ...und nach dem Gesetzgeber ...
    Wer ist das jetzt speziell?

    Original geschrieben von Alex22
    ... darf er sich auch auf die Hupe setzen während er zum GH fährt.
    Wo stand das doch gleich? Ich finde es nirgendwo! Sorry!


    Und mal ganz von dieser fragwürdigen Argumentationskette abgesehen: was soll es bringen, wild hupend und blinkend zum GH zu fahren? Auffallen um jeden Preis?

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