Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
Da Feuerwehr an sich auch ein Gewerbe ist und im Umgang mit dem Spineboard auch Arbeitnehmer der Feuerwehr beauftragt sind, gilt dieser Ausschluss nicht.
Nein, Feuerwehr ist definitiv kein Gewerbe.
Ein Gewerbe ist immer auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet, ansonsten wird dein Gewerbe schnell geschlossen.
Welche Feuerwehr erwirtschaftet ein Gewinn?
Zum zweiten, ein Feuerwehrmann ist definitiv kein Arbeitnehmer.
Ein Arbeitnehmer bekommt einen Lohn für seine Arbeit, alles andere wäre Sklavenarbeit.

Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
Siehe dazu http://www.praxisnetz-hochfranken.de...e/Produkt5.pdf, Seite 10

§1, Abs. 2 sagt lediglich aus, dass diese Verordnung nicht für Privatpersonen gilt.
Nur weil hier ein Beispiel aufgeführt ist, ist das für mich nicht bindend.
Ebenso interpretierst du es falsch.
Im Absatz 2 steht nicht das die Verordnung nicht für Privatpersonen gilt, im Absatz 2 steht das die Verordnung nicht gilt, wenn das Produkt keinem wirtschaftlichen oder gewerblichen Zwecke dient.


Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
Des Weiteren muss ganz klar zwischen einem Anwender und einem Betreiber unterschieden werden:
Betreiber ist derjenige, der ein Mediziniprodukt anschafft, wartet und zur Benutzung zur Verfügung stellt. In diesem Fall die Feuerwehr. Für ihn gilt das MPBetrV
Anwender ist derjenige, der das Produkt tatsächlich einsetzt. Für ihn gilt das MPG.
Wo hast du das denn hier?
Begründe doch mal diese Aussage.
Im MPG steht lediglich das das Gesundheitsministerium per Verordnung dazu ermächtig wird Betreiberrichtlinien zu erlassen.
Hier die MPBetreibV.
Das macht man deswegen weil eine Verordnung leichter geändert werden kann als ein Gestz.
Verhält sich genauso wie mit dem StVG und den zugehörigen Verordnungen.

Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
Aus diesem Grund müssen sehr wohl auch bei öffentlichen AEDs die Bestimmungen der MPBetrV eingehalten werden.
Nö müssen sie nicht, da der öffentliche AED keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zweck dient.

Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
Wenn jemand aber ein solches Gerät mit sich führt den Einsatz am Patienten plant (und genau das ist ja der Zweck eines AEDs auf einem Fahrzeug der Feuerwehr), muss selbstverständlich darauf eingewiesen sein.
Nö, da die BetrV nicht gilt und die öffentlichen AEDs werden auch nicht ausgestellt oder zum Teil in Zügen mitgenommen um sie als Staubfänger einzusetzen.