Aber dann darf man auch nicht viel schneller wie 50 km/h fahren, weil sonst die Teile sich verselbstständigen. Und wenn es nass ist, oder wie jetzt es noch etwas Eis auf dem Fahrzeugdach hat, halten sie überhaupt nicht.
Nunja, für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeuges und eine angemessene Fahrweise ist im Endeffekt immer der Fahrer verantwortlich.
Man sollte fairerweise dazu sagen, dass es immer mal wieder Gerichte gibt, die den §35 StVO so auslegen, dass sich die Sonderrechte nur auf die Feuerwehrfahrzeuge beziehen. Selbst höhere Instanzen schmeißen munter Sonder- und Wegerechte durcheinander. Die sind zwar in der Minderheit, das nützt einem aber nichts, wenn man an einen solchen Richter gerät.
Ärzte dürfen ja, nach Genehmigung mit diesen Dachaufsetzern fahren. Jedoch sind diese laut Aussage von einigen ärztlichen Kollegen nur sehr bedingt Einsatzfähig. Die meisten nutzen sie nicht mehr, weil sie eben nicht wirklich sinnvoll sind.
FW-ler und sonstige Mitglieder einer Hi-Org dürfen die Dachaufsetzer nur im stehen verwenden.
So pauschal gesagt, mit Verlaub, Unsinn.
Der Knackpunkt, der beim Thema Sonderrechte sehr gerne übersehen wird, ist der Satzteil "... zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ..."
Sprich, die Inanspruchnahme von Sonderrechten, also die vorsätzliche Mißachtung der Regelungen der Straßenverkehrsordnung ist nur dann zulässig, wenn ohne die Übertretung die Erfüllung des Auftrages vollständig vereitelt würde!
Genau dieser Punkt wird von den Gerichten unter dem Begriff "Verhältnismäßigkeit" geprüft.
Und genau die ist unter dem genannten Aspekt nunmal in den meisten Fällen einfach nicht gegeben.
Beste Grüße, Udo
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Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
Sapere aude! (Horaz)
Das ist kein Unsinn man kann sich ohne Blaulicht oder Martinshorn keine Sonderwegerechte verschaffen. Wenn du bei Rot über die Ampel fährst oder andere Gesetze der StVo brichst, ist das dein Problem und du kannst nicht auf die Ausrede:"..ich hatte einen Feuerwehreinsatz.." zurückgreifen.
Lieber funkereinsteiger,
bitte informiere Dich bitte hier im Forum oder in den entsprechenden Gesetzestexten und den dazugehörigen Kommentaren, was genau Sonderrechte sind, wer sie unter welchen Umständen wahrnehmen darf und was derjenige dabei beachten muss.
Mit Deinem Halbwissen kommen leider nur Halbwahrheiten heraus, und damit ist niemandem geholfen - ganz im Gegenteil.
Gruß, Mr. Blaulicht - Moderator
Ist abhängig von dem jeweiligen Verkehrsrechtler ... :)
Wobei die Tendenz aktuell eher in Richtung "vollständig vereitelt" geht.
Ich darf es dir kurz erklären:
Sonderrechte ("legaler" Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung) und Blaulicht/Horn (Alle anderen haben sofort Platz zu machen) sind zwei völlig verschiedene paar Schuhe und haben absolut nichts miteinander zu tun.
Es gibt Fahrzeuge, die Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen, ohne über Blaulicht/Horn zu verfügen (z.B. Zivilstreifen des Zoll); und es gibt Fahrzeuge, die über Blaulicht/Horn verfügen, aber dennoch keine Sonderrechte in Anspruch nehmen können (z.B. Notfallfahrzeuge der Energieversorger). Und es gibt Fahrzeuge, die dürfen beides (z.B. Rettungsdienst).
Was "die Feuerwehr" und damit auch der Feuerwehrmann /- frau darf, hängt nicht zuletzt auch von dem jeweiligen Bundesland ab. Die Bundesländer sind für die Interpretation der StVO zuständig und es gibt ein paar Bundesländer, die der Meinung sind, das der einzelne Feuerwehrmann /-frau keine Sonderrechte in Anspruch nehmen können, weil die Voraussetzungen dafür generell fehlen.
Geändert von Tus-bw (27.12.2010 um 17:26 Uhr)
Beste Grüße, Udo
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Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
Sapere aude! (Horaz)
Du hast auf dem Weg zum Gerätehaus oder vom Gerätehaus mit dem privaten PKW im Falle einer Alarmierung Sonderrechte (http://bundesrecht.juris.de/stvo/__35.html).
Ich selbst bin sowohl in NRW, als auch in Schleswig-Holstein schon mehrfach auf dem Weg zum/zur Wache/Gerätehaus/Einsatzstelle in meinem privaten PKW geblitzt worden. Dabei handelte es sich zwei Mal um eine Geschwindigkeitsüberschreitung und ein Mal um einen Rotlichtverstoß.
Ich habe vor meinem Widerspruch bei der Einsatzleitstelle jeweils die Tagebuch-/Einsatznummer erfragt und eine mögliche Anfrage der Straßenverkehrsbehörde angekündigt.
Dann in den Widerspruch die Einsatznummer und -details genannt.
Alle Verfahren wurden eingestellt!
Begründung: Rechtmäßige Inanspruchnahme von Sonderrechten gem. § 35 StVO ohne Gefährdung sonstiger Verkehrsteilnehmer.
Bedeutet übersetzt:
War schon OK, ist ja nichts passiert.
Soll heißen:
So lange die Verstöße gegen die StVO ohne Gefährdung Dritter und ohne Konsequenzen (Unfall) bleiben, dürfen Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren Sonderrechte in Anspruch nehmen.
Logisch, dass man da nicht mit 90 durch eine geschlossene Ortschaft (oder gar 30er Zone vor einem Kindergarten) brettert, und auch nicht ungebremst bei rot in die Kreuzung rast.
Es kommt immer auf die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen an.
Noch Fragen?
Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
Markus
In sofern dürfte fast jeder Einsatz mit Wegerecht begründbar sein.Zitat von §38 StVO
Denn irgendwie geht es doch immer um Verhinderung zumindest von größeren Sachschäden (Schadensfeuer, Verhinderung der Ausbreitung --> Siehe Gefahrenmatrix...)
Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
Markus
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