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Thema: FEUERWEHR IM EINSATZ Kennzeichnung

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von marka Beitrag anzeigen
    Zu dem von mir erwähnten Szenario:
    Meine Entscheidung zu dem Zeitpunkt war, mich nach kurzer telefonischer Rücksprache mit dem Wehrführer direkt zum Einsatzort zu begeben, dort wurden wir (meine Frau und ich) auch direkt von den gerade eintreffenden Kameraden der Nachbarwehr in das Einsatzgeschehen integriert (Wasserversorgung, Erstangriff, Vorbereitung Atemschutz, Betreuung der Betroffenen, Atemschutzüberwachung).
    Somit hat sich meine Entscheidung als richtig bestätigt.
    Das ist jetzt ein Einzelfall, in dem das alles geklappt hat, und ihr seid nicht alleine am Einsatzort gewesen, sondern mit einer "gerade eintreffenden Nachbarwehr".
    Wenn ich mir (Extrembeispiel) den aufgeregten TM1-Absolventen vorstelle, der seine Kleidung daheim hat (wovon ich eh nix halte), der deine obige Frage mit dem Sturm zur Einsatzstelle beantwortet, dann 3 oder 4 min alleine an einer E-Stelle steht, ziemlich ratlos ist, die Leute mit Poheizung auf dem Balkon und die Nachbarn unten auf der Straße irgendwas von ihm erwarten, und er nicht vernünftig erkunden kann, die pogeheizten Leute nicht adäquat beruhigen kann ("Springen sie nicht" - und das letzte Wort wird überhört...)


    Übrigens:
    Zitat Zitat von marka Beitrag anzeigen
    Hier habe ich auch alle früher besuchten Lehrgänge wegen der längeren Pause komplett neu durchlaufen, da sich zwischenzeitlich die Welt weiterdreht. Das wäre übrigens von der Vorschrift her nicht notwendig gewesen, aber ich wollte auf dem aktuellen Stand sein.
    Respekt! Diese Sichtweise gefällt mir.

  2. #2
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Die Feuerwehr hat Sonderrechte nach StVO, bei der SEG sind es nur die Fahrzeuge der SEG, die Sonderrechte in Anspruch nehmen können. "Die Fahrzeuge des Rettungsdienst" (die SEG fährt idR. als Unterstützung des RD - im KatS-Fall sieht das anders aus!) ist wohl eindeutig. Da zählen nur die Fahrzeuge,die laut Zulassungsbescheinigung auf den RD zugelassen sind.
    Nicht jede SEG fährt mit Fahrzeugen des "Rettungsdienstes" (was das letztendlich ist, bestimmen die jeweiligen Landesgesetze).
    Und dann kommen wir zum lustigen Fall: Wegerechte ja, Sonderrechte nein.
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
    Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
    Sapere aude! (Horaz)

  3. #3
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    Da eine SEG ein Mittel des Rettungsdienstes ist, haben alle SEG-Fahrzeuge auch entsprechend Sonderrechte - auch wenn sie sich dabei nicht der typischen Fahrzeuge des RD bedient.
    Meist werden ja Fahrzeuge des KatSchutzes verwendet. Und auch die haben sowohl Sonderrecjhte sowohl nach §35 als auch nach §38 StVO.

  4. #4
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Da eine SEG ein Mittel des Rettungsdienstes ist, haben alle SEG-Fahrzeuge auch entsprechend Sonderrechte - auch wenn sie sich dabei nicht der typischen Fahrzeuge des RD bedient.
    Meist werden ja Fahrzeuge des KatSchutzes verwendet. Und auch die haben sowohl Sonderrecjhte sowohl nach §35 als auch nach §38 StVO.
    Eine SEG ist nur dann ein Mittel des Rettungsdienstes, wenn die entsprechenden Landesgesetze dies vorsehen.
    Sonst durchaus ACK.
    Wobei sich unter Umständen dann wieder die Frage nach "zur Erfüllung ... dringend geboten" stellt ... :)
    Aber das ist ja der Vorteil, bei einem Fahrzeug mit entsprechender Licht/Ton-Einrichtung wird kaum jemand nachfragen ... :)
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
    Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
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  5. #5
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    Zitat Zitat von Mr. Blaulicht Beitrag anzeigen
    Da eine SEG ein Mittel des Rettungsdienstes ist, haben alle SEG-Fahrzeuge auch entsprechend Sonderrechte - auch wenn sie sich dabei nicht der typischen Fahrzeuge des RD bedient.
    Meist werden ja Fahrzeuge des KatSchutzes verwendet. Und auch die haben sowohl Sonderrecjhte sowohl nach §35 als auch nach §38 StVO.
    Sonderrechte sind, außer beim Rettungsdienst, nicht an Fahrzeuge gebunden. Da SEGn aber im Regelfall Einheiten des KatSchutzes sind welche im Rahmen des erweiterten KatSchutzes tätig werden, sind wir wieder bei §35 Abs.1 StVO...

  6. #6
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    Viel Rauch um nichts...

    Tatsächlich ist wohl kein Thema so heiß diskutiert und mit so viel Halbwahrheiten belastet wie das Thema Sonderrechte. Dabei gibt es, und wie wäre es in Deutschland auch anders zu erwarten, zu diesem Thema einen Haufen Gesetze.

    Aber zunächst einmal zur eingehenden Frage: In einer meiner früheren Feuerwehr hatten einige geschickte Feuerwehrler sich aus blauen LED-Scheinwerfern (aus dem Tuning-Laden) einer Batterie und etwas Elektronik kleine "Frontblitzer" gebaut, welche sie ans Fahrad montierten. Macht zwar keinen Sinn, sieht aber zugegebener Maßen witzig aus! Ich habe einen meiner ehemaligen Kameraden schon kontaktiert, vlt. dazu später mehr.

    Nun aber mal zu den Sonderrechten:

    Laut § 35 hat die Feuerwehr Sonderrechte, was ihr erlaubt gegen gewisse Regeln der StVO unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht (§1 StVO, §35,Abs.8 StVO) zu Verstoßen.

    Knackpunkt ist nun, ob der Feuerwehrmann im Falle der Alarmierung zur Feuerwehr zu zählen ist. Dies ist im Beamtenrecht verankert, da im Falle der Alarmierung der Feuerwehrmann tatsächlich den Rechtsstatus eines Beamten auf Zeit erlangt, da er im Auftrag der Kommune tätig wird. Hierbei ist es dann auch irrelevant zu welcher Art Einsatz er ausrückt, denn die Alarmierungskriterien wurden an anderer Stelle bestimmt und unterscheiden sich von Kommune zu Kommune erheblich. Im Klartext heißt das also, wenn der FME (DME) oder die Sirene piepst, pfeift öder jault sagt die Kommune im übertragenen Sinne : "Ich brauche Dich jetzt zu Erfüllung meiner hoheitlichen Aufgabe und ernenne Dich in dieser Zeit zum Beamten mit allen Rechten und Pflichten (und das ist mal ein ganz interessantes Thema!)"

    Ergo: Im Falle der Alarmierung ist der Feuerwehrangehörige Teil der gemeindlichen Feuerwehr, welche gegen Regeln der StVO unter Berücksichtigung der Sorgfaltspflicht verstoßen darf!

    Das heißt in der Praxis, es dürfen rote Ampel überfahren werden, unter Alkoholeinfluss ein KFZ geführt werden, entgegen der Einbahnstraßen gefahren und natürlich geltende Höchsgeschwindigkeiten überschritten werden und was einem sonst noch so einfällt, ohne das dieser Regelverstoß per se bestraft werden muss. ABER! Wenn der Polizeibeamte oder ein Verkehrteilnehmer meint, das die Sorgfaltspflicht nicht eingehalten wurde, oder gar ein Unfall diesen Tatbestand beweist, dann kann sich niemand mehr rausreden!

    Ach ja, und dann ist da noch die Sache mit den Blaulichtern. Tja, ein "Wegerecht" gibt es juristisch wohl wirklich nicht, der Begriff bezieht sich auf den Paragraphen 38 StVO. Kurz gesagt heißt es hier, blaues Blinklicht mit Martinhorn sagt den anderen Teilnehmern das sie Platz machen sollen. Mehr nicht. Keine Sonderrechte, die stehen ja wo anders.

    Ich weiß, das wurde hier schon alles gesagt, und sogleich wiedersprochen, aber ich wollte das gerne einmal zusammenfassen. Übrigens kann ich nur empfehlen, zu den Übungsabenden "UVV" mal einen Verkehrsrechtler (Anwalt, Richter etc) einzuladen, die kennen sich mit den Rechtslagen meist etwas besser aus als Polizisten. Letztere haben in Ihrer täglichen Arbeit weiß Gott genug anderes zu tun als alle Gesetze auswendig zu kennen.

  7. #7
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    Zitat Zitat von k-serv Beitrag anzeigen
    [...]Das heißt in der Praxis, es dürfen [...], unter Alkoholeinfluss ein KFZ geführt werden,[...]
    Und genau das wage ich zu bezweifeln, aber ich bin kein Jurist. Womit wir dann wieder beim gesunden Menschenverstand wären...

    Zusammenfassend bleibt doch eigentlich zu sagen:
    Man darf zwar in der hier diskutierten Situation gewisse Regeln brechen, aber:

    • Man muss dabei eine erhöhte Sorgfalt an den Tag legen
    • Man darf nicht wie ein Irrer durch die Gegend rasen
    • Man darf nicht ungebremst in eine Kreuzung einfahren, egal ob mit oder ohne Ampel, egal ob Ampel rot oder grün oder Lila (Ironie)
    • Man ist grundsätzlich selbst verantwortlich und kann sich nicht rausreden!


    Leute, wir wollen doch alle sicher zum Einsatz kommen und anschließend wieder genauso wohlbehalten wieder zu Hause aufschlagen. Also fahrt grundsätzlich anständig.

    Keiner wird euch einen Strick drehen, wenn Ihr moderat schneller fahrt, oder an einem Stopschild bei freier Strecke keine drei Sekunden anhaltet.
    Verhaltet Ihr Euch in so einer Situation grob fahrlässig, müsst Ihr mit den Konsequenzen rechnen.

    Wir wollen helfen und Menschen retten, sie nicht gefährden oder verletzen!
    Lieber vom Gas gehen und 20 Sekunden später ankommen, als wegen den 20 Sekunden womöglich ein Kind zu überfahren.
    Geändert von marka (04.01.2011 um 13:09 Uhr)
    Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
    Markus

  8. #8
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    Zitat Zitat von marka Beitrag anzeigen
    Und genau das wage ich zu bezweifeln, aber ich bin kein Jurist. Womit wir dann wieder beim gesunden Menschenverstand wären...

    Zusammenfassend bleibt doch eigentlich zu sagen:
    Man darf zwar in der hier diskutierten Situation gewisse Regeln brechen, aber:

    • Man muss dabei eine erhöhte Sorgfalt an den Tag legen
    • Man darf nicht wie ein Irrer durch die Gegend rasen
    • Man darf nicht ungebremst in eine Kreuzung einfahren, egal ob mit oder ohne Ampel, egal ob Ampel rot oder grün oder Lila (Ironie)
    • Man ist grundsätzlich selbst verantwortlich und kann sich nicht rausreden!


    Leute, wir wollen doch alle sicher zum Einsatz kommen und anschließend wieder genauso wohlbehalten wieder zu Hause aufschlagen. Also fahrt grundsätzlich anständig.

    Keiner wird euch einen Strick drehen, wenn Ihr moderat schneller fahrt, oder an einem Stopschild bei freier Strecke keine drei Sekunden anhaltet.
    Verhaltet Ihr Euch in so einer Situation grob fahrlässig, müsst Ihr mit den Konsequenzen rechnen.

    Wir wollen helfen und Menschen retten, sie nicht gefährden oder verletzen!
    Lieber vom Gas gehen und 20 Sekunden später ankommen, als wegen den 20 Sekunden womöglich ein Kind zu überfahren.
    Ich denke, dem muss man nichts mehr hinzufügen, jedenfalls von logischer Seite nicht. Der rechtliche Beweis ist uns k-serv noch mit einer Quelle schuldig, ansonsten haben wir das Thema glaube ich abgedeckt.

    Das Einzige, was ich noch zu dem zitierten Kommentar sagen möchte ist, dass Verkehrsregeln nicht zur Schikane aufgestellt werden. Es hat einen Grund, warum ein Stoppschild da steht, wo es nun einmal steht. Auch Geschwindigkeitsbegrenzungen haben tatsächlich ihren Sinn. Es ist also faktisch gar nicht möglich diese Regeln in großem Maßstab zu umgehen, ohne seine eigene Sicherheit und die der anderen Verkehrsteilnehmer unverhältnismäßig stark zu gefährden.

  9. #9
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    Zitat Zitat von k-serv Beitrag anzeigen
    Knackpunkt ist nun, ob der Feuerwehrmann im Falle der Alarmierung zur Feuerwehr zu zählen ist. Dies ist im Beamtenrecht verankert, da im Falle der Alarmierung der Feuerwehrmann tatsächlich den Rechtsstatus eines Beamten auf Zeit erlangt, da er im Auftrag der Kommune tätig wird.
    Wie kommst du denn darauf?

  10. #10
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    Mir ist auch nur bekannt, dass Wehrführer und deren Stellvertreter als Beamte auf Zeit vereidigt werden. Hierüber erhalten sie auch eine entsprechende Belehrung und eine Ernennungsurkunde.

    Eine derartige Rechtslage sollte nach meiner Auffassung nach auch eine entsprechende Belehrung der "normalen" Einsatzkräfte, z.B. in der Truppmannausbildung nach sich ziehen...

    Es wäre schön, wenn Du Deine Aussage durch entsprechende Quellen belegen könntest.
    Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
    Markus

  11. #11
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    Zitat Zitat von k-serv Beitrag anzeigen
    Knackpunkt ist nun, ob der Feuerwehrmann im Falle der Alarmierung zur Feuerwehr zu zählen ist. Dies ist im Beamtenrecht verankert, da im Falle der Alarmierung der Feuerwehrmann tatsächlich den Rechtsstatus eines Beamten auf Zeit erlangt, da er im Auftrag der Kommune tätig wird.
    Kannst du mir mal bitte den Paragraphen im BeamtG sagen?
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  12. #12
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    Zitat Zitat von k-serv Beitrag anzeigen
    Knackpunkt ist nun, ob der Feuerwehrmann im Falle der Alarmierung zur Feuerwehr zu zählen ist. Dies ist im Beamtenrecht verankert, da im Falle der Alarmierung der Feuerwehrmann tatsächlich den Rechtsstatus eines Beamten auf Zeit erlangt, da er im Auftrag der Kommune tätig wird. Hierbei ist es dann auch irrelevant zu welcher Art Einsatz er ausrückt, denn die Alarmierungskriterien wurden an anderer Stelle bestimmt und unterscheiden sich von Kommune zu Kommune erheblich. Im Klartext heißt das also, wenn der FME (DME) oder die Sirene piepst, pfeift öder jault sagt die Kommune im übertragenen Sinne : "Ich brauche Dich jetzt zu Erfüllung meiner hoheitlichen Aufgabe und ernenne Dich in dieser Zeit zum Beamten mit allen Rechten und Pflichten (und das ist mal ein ganz interessantes Thema!)"
    Stimmt leider nicht das JEDER Freiwillige Feuerwehrmann(frau) im Einsatz zum Beamten (auf Zeit) wird! Dazu braucht es noch nicht mal das Beamtenrecht sondern man schaue sich nur mal die Definition des Begriffs Hoheitliche Aufgaben an ...

    Quelle: NRW-Justizportal: Recht von A - Z

    Hoheitliche Aufgaben: Sind die Aufgaben, die ein öffentliches Gemeinwesen (Staat, Gemeinde oder sonstige Körperschaft) kraft öffentlichen Rechts zu erfüllen hat. Die Ausübung hoheitlicher Aufgaben ist als ständige Aufgabe i.d.R. Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen.

    ... und wie wir sehen werden Freiwillige Feuerwehrleute KEINE Beamte im Einsatz !

    Gruß

    LST-82
    At a cardiac arrest, the first procedure is to take your own pulse.

  13. #13
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    Zitat Zitat von LST-82 Beitrag anzeigen
    Hoheitliche Aufgaben: Sind die Aufgaben, die ein öffentliches Gemeinwesen (Staat, Gemeinde oder sonstige Körperschaft) kraft öffentlichen Rechts zu erfüllen hat. Die Ausübung hoheitlicher Aufgaben ist als ständige Aufgabe i.d.R. Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen.

    ... und wie wir sehen werden Freiwillige Feuerwehrleute KEINE Beamte im Einsatz !

    Gruß

    LST-82
    Naja, Feuerwehrwesen ist eine hoheitliche Aufgabe.
    Sonst hättest auch keine Sonderrechte im Straßenverkehr.
    Aber nicht alles was hoheitlich ist, ist im gleichen Atemzug Beamtentum.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  14. #14
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    Zitat Zitat von NRW-Justizportal: Recht von A - Z
    Die Ausübung hoheitlicher Aufgaben ist als ständige Aufgabe i.d.R. Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen.
    Das Zauberwort hier ist nicht "Dienst- und Treueverhältnis", sondern "i.d.R.".
    Ein öffentliches "Dienst- und Treueverhältnis" ist nichts anderes wie der Beamtenstatus. Heutzutage werden viele "ständig ausgeübte hoheitliche Aufgaben" schon nicht mehr von Beamten, sondern von Beschäftigten wahrgenommen, also Angehörigen des ö.D. in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Klassische Beispiele sind Standesämter, Ordnungsämter. Früher traf man dort nur Beamte, in vielen Kommunen heute schon ausschließlich Beschäftigte.


    Hilft zur Bewertung des "Beamtenstatus" von Feuerwehrleuten nicht wirklich weiter, da warten wir gespannt auf die Quellenangabe von k-serv.


    Ich bin übrigens hauptamtlich Beschäftigter und ehrenamtlich Beamter in der gleichen Kommune, wenn ich mal aufschreiben und klar utnerscheiden müsste, was ich wann wo weshalb wie darf oder auch nicht, würde das eine juristische Doktorarbeit werden ;-)

  15. #15
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    Zitat Zitat von firefighter93 Beitrag anzeigen
    Naja aber auf dem weg von der Wache zum Einsatzort fährt man für gewöhnlich mit so nem roten auto mit Blaulicht und so nem lauten Horn;)is bei uns in der Feuerwehr zumindest so üblich....weiß ja net wie des bei euch gehandelt wird:D
    Prinzipiell stimmt das schon.
    Gegenfrage:
    Wie viele Feuerwehren kennst Du, bei denen im Einsatzfall für jede aktive Einsatzkraft ein Platz in Feuerwehrfahrzeugen sichergestellt ist?

    Ergo: "kleine" Ortswehr (34 aktive) mit einem TSF (Staffelfahrzeug, also 1-5)

    Nehmt doch die Aussage von überhose mit dem Zigeunertrupp nicht so wörtlich! Ich denke jeder weiß, was er meint, und das ist prinzipiell korrekt.

    Man könnte sicher noch diskutieren, dass an jeder Einsatzstelle auch Ersatzkräfte benötigt werden.

    Bei uns ist es üblich, dass das TSF grundsätzlich primär mit Atemschutzgeräteträgern besetzt wird, bevor es ausrückt. Somit ist zumindest ansatzweise sichergestellt, beim Eintreffen auch entsprechend reagieren zu können.

    Die Einsätze, bei denen es mich "erwischt" hatte, waren ein VU mit eingeklemmter Person und zwei Brände. Jeweils auf der Anfahrt zum Gerätehaus.

    Sicher ist es schwierig zu entscheiden, wenn die Sirene geht und man keinen FME hat, ob man jetzt das Risiko eingeht, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen.

    Wichtig ist letztendlich, dass die Einsatzkräfte nicht ihr Hirn ausschalten, sobald Pieper oder Sirene gehen. Und, sie müssen auch dahingehend geschult werden. Ihr seht ja selbst an diesem Thread, wie viel Unklarheit existiert.

    Also, in Eurem eigenem Interesse:
    Ich apelliere einfach mal an den gesunden Menschenverstand...

    Der kommt meines Erachtens in der heutigen Gesellschaft viel zu kurz...
    Geändert von marka (03.01.2011 um 09:54 Uhr)
    Kameradschaftliche Grüße von der Nordsee
    Markus

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