Zitat Zitat von jumbo Beitrag anzeigen
Wenn er geschrieben hat, das er es im Namen des Wehrführers bestellt hat, und der WF Ihn dafür kein Auftrag gegeben hat, ist es Amtsanmaßung
Nicht im Namen des Wehrführers, sondern im Namen der Kommune.
Weil:
§ 132 - Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Handlung, die an öffentliches Amt geknüpft ist = Kauf auf Namen (bzw. Rechnung) der Kommune.

Da stehen also eigentlich 3 Aspekte dahinter:
1. Vorgeben der Ortswehrführerfunktion
2. Der einfache Kauf des FuG
3. Handeln im Namen der Kommune

Die Frage bleibt, wie diese in dem "Wisch" auftreten bzw. verknüpft sind.