Nicht im Namen des Wehrführers, sondern im Namen der Kommune.
Weil:
Handlung, die an öffentliches Amt geknüpft ist = Kauf auf Namen (bzw. Rechnung) der Kommune.§ 132 - Amtsanmaßung
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Da stehen also eigentlich 3 Aspekte dahinter:
1. Vorgeben der Ortswehrführerfunktion
2. Der einfache Kauf des FuG
3. Handeln im Namen der Kommune
Die Frage bleibt, wie diese in dem "Wisch" auftreten bzw. verknüpft sind.