Zitat Zitat von LST-82 Beitrag anzeigen

§ 263 StGB (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wobei daß aber auch nur zutreffend ist, wenn er auf Rechnung bestellt und nicht vorhat diese Rechnung selbst zu bezahlen und sie der Kommune zahlen lassen will.