OK hab das irgendwie anderst gelesen ... aber wenn er gegenüber dem Händler als OBM aufgetreten ist, dann ist der Tatbestand der Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB in Tateinheit mit Urkundenfälschung § 267 StGB erfüllt. Was am Strafmaß allerdings in einem etwaigen Verfahren nichts ändern dürfte.