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Thema: Rechtliches Namensmissbrauch zum Erwerb BOS-FuG

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  1. #1
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    Rechtliches Namensmissbrauch zum Erwerb BOS-FuG

    Moin!

    Heute erreichte uns eine Mail, in der ein Funkfachhändler nachfragte, ob eine gewisse Person berechtigt wäre, ein BOS-HFG 4m zu kaufen. Die Person hatte mit einem ziemlichen "Wisch" probiert, bei dem Händler im Namen unserer Feuerwehr das FuG zu kaufen. Der Händler wurde aufgrund einiger Ungereimtheiten misstrauisch und hatte sich zur Rückversicherung noch einmal direkt an unsere Wehr gewandt. Dadurch flog der Schwindel auf. Der angebliche "OrtsBM" war erst vor 3 Wochen in die Wehr eingetreten...

    Ist euch so etwas auch schon mal passiert? Läuft das ganze als Urkundenfälschung?

    Gruß
    Gerrit Peters
    ______________________________

  2. #2
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    Hallo Gerrit!

    .... wir hatten diesen Fall noch nicht - der würde aber von mir den Kopf gewaschen bekommen.
    Nicht nur Urkundenfälschung sondern auch Amtsanmaßung könnte man je nach Schreiben auslegen.

    Gleichwohl ich generell die Befragung/Ausweisung als BOS Angehöriger für nicht sinnvoll erachte im Zusammenhang mit Beschaffungen eines BOS Konformen Gerätes.

    Ich gehe davon aus das es sich um einen jüngeren Kameraden handelt.

    Gruß
    ZL
    ~Greatness is no Question of Size~
    ->FMT-Größen-Vergleich<-

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  3. #3
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    ein Jurist würde wahrscheinlich sagen

    Kommt drauf an:
    -Habt ihr den "Wisch" als Beweismittel?
    -Als wen hat er sich dort ausgegeben?
    -Hat er ein Sigel / Stempel gefälscht?
    -Hat er womöglich nur mit seiner eigenen Unterschrift unterschrieben oder hat er eine gefälscht.
    -Hat er einen Briefkopf gefälscht?

    Seid auf jeden Fall vorsichtig. Wir haben nur schlechte Erfahrungen mit so Leuten gemacht..

    Gruß
    Phantasie ist wichtiger als Wissen, denn Wissen ist begrenzt.
    Albert Einstein

  4. #4
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    Zitat Zitat von Zentrale Leitstelle Beitrag anzeigen
    Nicht nur Urkundenfälschung sondern auch Amtsanmaßung könnte man je nach Schreiben auslegen.
    Eventuell Urkundenfälschung, je nachdem wie das Schreiben aussieht.
    Eine Amtsanmaßung ist das aber definitiv nicht, denn eine Amtsanmaßung setzt vorraus, daß er sich als was ausgibt UND Handlungen durchführt die laut Gesetz nur durch dieses Amt übertragen werden, da jeder ein BOS Fug laut Gesetz kaufen kann, kann es auch keine Amtsanmaßung sein.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #5
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    eine Amtsanmaßung setzt vorraus, daß er sich als was ausgibt UND Handlungen durchführt die laut Gesetz nur durch dieses Amt übertragen werden, da jeder ein BOS Fug laut Gesetz kaufen kann, kann es auch keine Amtsanmaßung sein.
    Andere Sichtweise: Jeder darf ein FuG kaufen, aber nicht jeder darf Rechtsgeschäfte im Namen der Feuerwehr XY führen.
    Hat er also als angeblicher Ortsbrandmeister ein FuG gekauft, könnte das juristisch anders zu bewerten sein, als wenn er als angeblicher Ortsbrandmeister/Ehrenbeamter ausdrücklich im Namen der Feuerwehr/Stadt XY gehandelt haben will.
    Wie Zentrale Leitstelle sehe ich das so, dass es auf den Wortlaut des "Wisches" ankommt, welche Tatbestände man daraus entwickeln kann.

  6. #6
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    Wenn er geschrieben hat, das er es im Namen des Wehrführers bestellt hat, und der WF Ihn dafür kein Auftrag gegeben hat, ist es Amtsanmaßung, und er könnte ausgeschlossen werden, oder gar ne Anzeige bekommen. Wenn er es am Telefon nur gesagt hat, kann man ja sagen, dass es ein Missverständniss gewesen ist,bzw., er sich falsch ausgedrückt hat.
    Aber Respekt und Anerkennung an den Händler, dass der sich Rückversichert hat, und nicht einfach nur das Gerät verkauft hat.

  7. #7
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    Zitat Zitat von jumbo Beitrag anzeigen
    Wenn er geschrieben hat, das er es im Namen des Wehrführers bestellt hat, und der WF Ihn dafür kein Auftrag gegeben hat, ist es Amtsanmaßung
    Nein, er gibt sich damit ja nicht als was aus, was er nur aufgrund eines Amtes machen dürfte.
    Die Handlung ein FUG zu kaufen ist nicht an ein Amt gegeknöpft.

    § 132
    Amtsanmaßung

    Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  8. #8
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    Zitat Zitat von LST-82 Beitrag anzeigen
    Somit muss der Betreffende sich gegenüber dem Händler, als OBM ausgegeben haben und die Bestellung als OBM ausgelöst haben.
    In dem Eingangsbeitrag, war aber "nur" die Rede davon das der Betreffende sich als für den OBM handelnde Person ausgegeben hat.
    Ich lese das anders:
    Zitat Zitat von Gerrit Peters Beitrag anzeigen
    Die Person hatte mit einem ziemlichen "Wisch" probiert, bei dem Händler im Namen unserer Feuerwehr das FuG zu kaufen.
    ...
    Der angebliche "OrtsBM" war erst vor 3 Wochen in die Wehr eingetreten...

  9. #9
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    OK hab das irgendwie anderst gelesen ... aber wenn er gegenüber dem Händler als OBM aufgetreten ist, dann ist der Tatbestand der Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB in Tateinheit mit Urkundenfälschung § 267 StGB erfüllt. Was am Strafmaß allerdings in einem etwaigen Verfahren nichts ändern dürfte.
    At a cardiac arrest, the first procedure is to take your own pulse.

  10. #10
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    egal wie, ich finde das treist nach 3 Wochen schon so auf zufallen.

  11. #11
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    Der Ausschluß aus dem Verein ist hierbei ja nur eine reine Formsache die bei der nächsten Sitzung sicher ohne große Diskussionen undeinstimmig von statten gehen sollte. Von einem Vertrauensverhältniss zu diesem Kameraden kann hier ja keine Rede mehr sein . Eigentlich schade sowas.
    Was sagt er selbst eigentlich dazu , hat er sich schon dazu geäußert ?

    M

  12. #12
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    WENN hier schon alle mit Paragraphen um sich werfen, bedenkt doch bitte auch das RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz

    Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

    § 6 RDG befaßt sich mit der unentgeltlichen, also nicht gewerblichen Rechtsdiensleistung.. Nach § 6 Abs. 2 RDG darf auch diese außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehung nur erbringen, wer die erforderliche Sachkunde besitzt.

    Und noch einmal § 1 Abs 1 RDG:
    " Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert."

    (Und das war jetzt keine Rechtsberatung sondern nur mal ein kleiner Anstoß für unsere Paragraphenreiter! ;-)

    Was den Vorgang selber angeht.... Ist schon ein starkes Stück. Aber passt ja (leider) auf die Schiene "übereifriger" Jungfeuerwehrmann....
    Wie bereits gesagt - einfach mal zu einer Sitzung im kleinen Rahmen einladen, ihm eine Möglichkeit einräumen, sich zu dem Sachverhalt zu äußern und, je nach dem, wie schwerwiegend es denn nun letztendlich ist (Urkundenfälschung etc) - kurzen Prozess mit Ausschluß aus der Feuerwehr. Da sind wir glaube ich alle einer Meinung!

    PS: Wenn sich der Vogel so für Funk interessiert - meinst Du nicht, dass er hier auch im Forum unterwegs ist????

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