Eine Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB setzt nach der Entscheidung des Berliner Kammergerichts vom 19.1.2007 ((2/5) 1 Ss 111/06 (51/06)) in beiden Tatvarianten ein Handeln voraus, das sich als amtliche Tätigkeit darstellt.
Belässt es der Täter dabei, sich als Amtsinhaber auszugeben, ohne eine Diensthandlung vorzunehmen, so ist der Tatbestand nicht erfüllt.
Somit muss der Betreffende sich gegenüber dem Händler, als OBM ausgegeben haben und die Bestellung als OBM ausgelöst haben.
In dem Eingangsbeitrag, war aber "nur" die Rede davon das der Betreffende sich als für den OBM handelnde Person ausgegeben hat.
Somit kommt (weil die Vorraussetzungen nicht erfüllt sind) § 132 StGB nicht zum Tragen.
Jedoch erfüllt das Herstellen und verwenden eines Dokuments welches den Anschein erweckt, der Betreffende wäre befugt im Namen des OBM / der Feuerwehr zu handeln, den Tatbestand der Urkundenfälschung § 267 StGB (1) in Tateinheit mit Betrug § 263 StGB (1)
§ 267 StGB (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 263 StGB (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Gruß
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