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Thema: Rechtliches Namensmissbrauch zum Erwerb BOS-FuG

  1. #1
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    Rechtliches Namensmissbrauch zum Erwerb BOS-FuG

    Moin!

    Heute erreichte uns eine Mail, in der ein Funkfachhändler nachfragte, ob eine gewisse Person berechtigt wäre, ein BOS-HFG 4m zu kaufen. Die Person hatte mit einem ziemlichen "Wisch" probiert, bei dem Händler im Namen unserer Feuerwehr das FuG zu kaufen. Der Händler wurde aufgrund einiger Ungereimtheiten misstrauisch und hatte sich zur Rückversicherung noch einmal direkt an unsere Wehr gewandt. Dadurch flog der Schwindel auf. Der angebliche "OrtsBM" war erst vor 3 Wochen in die Wehr eingetreten...

    Ist euch so etwas auch schon mal passiert? Läuft das ganze als Urkundenfälschung?

    Gruß
    Gerrit Peters
    ______________________________

  2. #2
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    Hallo Gerrit!

    .... wir hatten diesen Fall noch nicht - der würde aber von mir den Kopf gewaschen bekommen.
    Nicht nur Urkundenfälschung sondern auch Amtsanmaßung könnte man je nach Schreiben auslegen.

    Gleichwohl ich generell die Befragung/Ausweisung als BOS Angehöriger für nicht sinnvoll erachte im Zusammenhang mit Beschaffungen eines BOS Konformen Gerätes.

    Ich gehe davon aus das es sich um einen jüngeren Kameraden handelt.

    Gruß
    ZL
    ~Greatness is no Question of Size~
    ->FMT-Größen-Vergleich<-

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    (Meister)
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  3. #3
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    ein Jurist würde wahrscheinlich sagen

    Kommt drauf an:
    -Habt ihr den "Wisch" als Beweismittel?
    -Als wen hat er sich dort ausgegeben?
    -Hat er ein Sigel / Stempel gefälscht?
    -Hat er womöglich nur mit seiner eigenen Unterschrift unterschrieben oder hat er eine gefälscht.
    -Hat er einen Briefkopf gefälscht?

    Seid auf jeden Fall vorsichtig. Wir haben nur schlechte Erfahrungen mit so Leuten gemacht..

    Gruß
    Phantasie ist wichtiger als Wissen, denn Wissen ist begrenzt.
    Albert Einstein

  4. #4
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    Zitat Zitat von Zentrale Leitstelle Beitrag anzeigen
    Nicht nur Urkundenfälschung sondern auch Amtsanmaßung könnte man je nach Schreiben auslegen.
    Eventuell Urkundenfälschung, je nachdem wie das Schreiben aussieht.
    Eine Amtsanmaßung ist das aber definitiv nicht, denn eine Amtsanmaßung setzt vorraus, daß er sich als was ausgibt UND Handlungen durchführt die laut Gesetz nur durch dieses Amt übertragen werden, da jeder ein BOS Fug laut Gesetz kaufen kann, kann es auch keine Amtsanmaßung sein.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #5
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    eine Amtsanmaßung setzt vorraus, daß er sich als was ausgibt UND Handlungen durchführt die laut Gesetz nur durch dieses Amt übertragen werden, da jeder ein BOS Fug laut Gesetz kaufen kann, kann es auch keine Amtsanmaßung sein.
    Andere Sichtweise: Jeder darf ein FuG kaufen, aber nicht jeder darf Rechtsgeschäfte im Namen der Feuerwehr XY führen.
    Hat er also als angeblicher Ortsbrandmeister ein FuG gekauft, könnte das juristisch anders zu bewerten sein, als wenn er als angeblicher Ortsbrandmeister/Ehrenbeamter ausdrücklich im Namen der Feuerwehr/Stadt XY gehandelt haben will.
    Wie Zentrale Leitstelle sehe ich das so, dass es auf den Wortlaut des "Wisches" ankommt, welche Tatbestände man daraus entwickeln kann.

  6. #6
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    Wenn er geschrieben hat, das er es im Namen des Wehrführers bestellt hat, und der WF Ihn dafür kein Auftrag gegeben hat, ist es Amtsanmaßung, und er könnte ausgeschlossen werden, oder gar ne Anzeige bekommen. Wenn er es am Telefon nur gesagt hat, kann man ja sagen, dass es ein Missverständniss gewesen ist,bzw., er sich falsch ausgedrückt hat.
    Aber Respekt und Anerkennung an den Händler, dass der sich Rückversichert hat, und nicht einfach nur das Gerät verkauft hat.

  7. #7
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    Zitat Zitat von jumbo Beitrag anzeigen
    Wenn er geschrieben hat, das er es im Namen des Wehrführers bestellt hat, und der WF Ihn dafür kein Auftrag gegeben hat, ist es Amtsanmaßung
    Nein, er gibt sich damit ja nicht als was aus, was er nur aufgrund eines Amtes machen dürfte.
    Die Handlung ein FUG zu kaufen ist nicht an ein Amt gegeknöpft.

    § 132
    Amtsanmaßung

    Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  8. #8
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    Zitat Zitat von jumbo Beitrag anzeigen
    Wenn er geschrieben hat, das er es im Namen des Wehrführers bestellt hat, und der WF Ihn dafür kein Auftrag gegeben hat, ist es Amtsanmaßung
    Nicht im Namen des Wehrführers, sondern im Namen der Kommune.
    Weil:
    § 132 - Amtsanmaßung
    Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Handlung, die an öffentliches Amt geknüpft ist = Kauf auf Namen (bzw. Rechnung) der Kommune.

    Da stehen also eigentlich 3 Aspekte dahinter:
    1. Vorgeben der Ortswehrführerfunktion
    2. Der einfache Kauf des FuG
    3. Handeln im Namen der Kommune

    Die Frage bleibt, wie diese in dem "Wisch" auftreten bzw. verknüpft sind.

  9. #9
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    Eine Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB setzt nach der Entscheidung des Berliner Kammergerichts vom 19.1.2007 ((2/5) 1 Ss 111/06 (51/06)) in beiden Tatvarianten ein Handeln voraus, das sich als amtliche Tätigkeit darstellt.
    Belässt es der Täter dabei, sich als Amtsinhaber auszugeben, ohne eine Diensthandlung vorzunehmen, so ist der Tatbestand nicht erfüllt.

    Somit muss der Betreffende sich gegenüber dem Händler, als OBM ausgegeben haben und die Bestellung als OBM ausgelöst haben.
    In dem Eingangsbeitrag, war aber "nur" die Rede davon das der Betreffende sich als für den OBM handelnde Person ausgegeben hat.

    Somit kommt (weil die Vorraussetzungen nicht erfüllt sind) § 132 StGB nicht zum Tragen.

    Jedoch erfüllt das Herstellen und verwenden eines Dokuments welches den Anschein erweckt, der Betreffende wäre befugt im Namen des OBM / der Feuerwehr zu handeln, den Tatbestand der Urkundenfälschung § 267 StGB (1) in Tateinheit mit Betrug § 263 StGB (1)

    § 267 StGB (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 263 StGB (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Gruß
    At a cardiac arrest, the first procedure is to take your own pulse.

  10. #10
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    Zitat Zitat von LST-82 Beitrag anzeigen

    § 263 StGB (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    Wobei daß aber auch nur zutreffend ist, wenn er auf Rechnung bestellt und nicht vorhat diese Rechnung selbst zu bezahlen und sie der Kommune zahlen lassen will.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  11. #11
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    Da hast du selbstverständlich recht ... ;-)
    At a cardiac arrest, the first procedure is to take your own pulse.

  12. #12
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Wobei daß aber auch nur zutreffend ist, wenn er auf Rechnung bestellt und nicht vorhat diese Rechnung selbst zu bezahlen und sie der Kommune zahlen lassen will.
    Oder wenn er den evtl. bestehenden Rabatt für die Stadt XY ausnutzt.
    Sprich er bekommt das Gerät günstiger als wenn er als Privatperson kauft

    FMS-Master

  13. #13
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    Zitat Zitat von FMS-Master Beitrag anzeigen
    Oder wenn er den evtl. bestehenden Rabatt für die Stadt XY ausnutzt.
    Sprich er bekommt das Gerät günstiger als wenn er als Privatperson kauft

    FMS-Master
    Oh ...
    da würde ich jetzt auch nicht drum wetten, denn einen direkten Schaden verursacht er damit jetzt nicht.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
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  14. #14
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    Hin oder her ... der Tatbestand Urkundenfälschung ob mit oder ohne Tateinheit Betrug reicht schon völlig.
    At a cardiac arrest, the first procedure is to take your own pulse.

  15. #15
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    Zitat Zitat von LST-82 Beitrag anzeigen
    Somit muss der Betreffende sich gegenüber dem Händler, als OBM ausgegeben haben und die Bestellung als OBM ausgelöst haben.
    In dem Eingangsbeitrag, war aber "nur" die Rede davon das der Betreffende sich als für den OBM handelnde Person ausgegeben hat.
    Ich lese das anders:
    Zitat Zitat von Gerrit Peters Beitrag anzeigen
    Die Person hatte mit einem ziemlichen "Wisch" probiert, bei dem Händler im Namen unserer Feuerwehr das FuG zu kaufen.
    ...
    Der angebliche "OrtsBM" war erst vor 3 Wochen in die Wehr eingetreten...

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