
Zitat von
brause
Um an dieser Stelle noch mal daran zu erinnern:
Grundgesetz, Artikel 3: Die Wohnung ist unverletzlich
Ich erinnere an dieser Stelle mal daran, daß alle(?) Brandschutzgesetze die FW ermächtigen, in diesen grundgesetzlich geschützten Bereich einzudringen, wenn das Einsatzziel es erfordert.
Was im beschriebenen Fall gegeben ist, zumal das Öffnen der Tür im mutmaßlichen Interesse des Geschädigten liegt, also eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegt. Wobei letzteres eher auf den Ersatz des entstandenen Schadens abzielt.
MfG
Frank
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