Tach!
Steuerrechtliche Gründe dürften da keinerlei Rolle spielen, denn gem. § 3 Abs. 5 KraftSteuerG sind die Halter von Fahrzeuge, die ausschließlich im Feuerwehrdienst eingesetzt werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit!
Die einzigen mir plausible Gründe wären die Schadstoffreduzierung und das Umweltbewußtsein.